Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.
§. 219. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, ist, wenn der Vorsatz in einer und derselben heftigen Gemüthsbewegung gefasst und ausgeführt wurde, des Todtschlages schuldig. Die Strafe des Todtschlages ist Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Jahren.
War der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einer ihm nahestehenden Person zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem Jahre ein.
§. 221. Ist Jemand zur Tödtung eines Menschen durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen desselben bestimmt worden, so ist auf Gefängniss nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
§. 223. Tritt keiner der in den §§. 219–222 erwähnten Fälle ein, so ist derjenige, welcher vorsätzlich einen Menschen tödtet, des Mordes schuldig. Die Strafe des Mordes ist der Tod.
§. 228. Wer eine hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht, oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat, in hilfloser Lage verlässt, wird mit Gefängniss nicht unter drei Monaten bestraft. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. Wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, tritt Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter zwei Jahren ein.
§. 229. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren oder an Geld bis zu 2000 fl. bestraft. — Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann bis auf fünf Jahre Gefängniss erkannt werden.
§. 230. Wer einen Anderen misshandelt oder am Körper oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniss bis zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.
§. 231. Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft: