1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war;

2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;

3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen wurde.

§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss, die Nase, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder in Siechthum, Lähmung oder in eine Geisteskrankheit verfällt oder eine bleibende Verunstaltung erleidet, so ist wegen schwerer Körperverletzung auf Gefängniss nicht unter einem Monate zu erkennen.

§. 233. Ist die Körperverletzung in der Absicht zugefügt worden, eine der im §. 232 bezeichneten Folgen herbeizuführen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängniss nicht unter sechs Monaten zu erkennen.

§. 234. Hat die Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge, so ist wegen tödtlicher Verletzung auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder auf Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.

§. 236. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen verursacht worden, so ist Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder an dem Angriff betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniss bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Die gegenwärtige Bestimmung ist nicht anwendbar auf Denjenigen: 1. welcher ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen wurde; 2. welcher lediglich in der Absicht vorging, der Schlägerei ein Ende zu machen; 3. welchem die Körperverletzung zugefügt wurde.

Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Misshandlungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem eine dieser Misshandlungen zur Last fällt, mit Gefängniss nicht unter einem Monate zu bestrafen.

§. 238. Wer durch Fahrlässigkeit einen Anderen am Körper oder an seiner Gesundheit beschädigt, wird wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Gefängniss bis zu 3 Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.