Hat die fahrlässige Körperverletzung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen herbeigeführt, so ist auf Gefängniss bis zu 2 Jahren oder an Geld bis zu 1000 fl. zu erkennen. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann auf Gefängniss bis zu 3 Jahren erkannt werden.

§. 239. In allen Fällen der Misshandlung und Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Geldbusse bis zum Betrage von 3000 fl. erkannt werden.

§. 240. Wegen der in den §§. 230, 231, Z. 3, und 238, Absatz 1, vorgesehenen strafbaren Handlungen wird die Verfolgung nur auf Antrag eingeleitet.

Das im §. 231, Z. 3, erwähnte Vergehen wird nur auf Antrag verfolgt.

§. 241. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hauptstückes finden auch Anwendung auf Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes.

§. 247. Wer rechtswidrig einen Menschen gefangen hält oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss oder an Geld bis zu 500 fl., und wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, mit Gefängniss nicht unter einem Monat bestraft.

Wenn die Freiheitsentziehung über 3 Monate gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden. Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Monaten zu erkennen.

§. 251. Auf Zuchthaus von 2–15 Jahren ist zu erkennen, wenn — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

4. bei dem Raube ein Mensch körperlich gepeinigt wurde.

§. 256. Auf Zuchthaus nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Verletzten zur Folge hatte.