Ausgangsöffnung eines in den Mund abgefeuerten Pistolenschusses am Scheitel. ⅓ Gr.
Von anderweitigem Schussmaterial und gewissen atypischen Schussverletzungen werden wir bei Besprechung des Selbstmordes durch Erschiessen reden.
Hier sei nur noch der Prell- und der Streifschüsse erwähnt. Erstere entstehen durch das meist stumpfwinklige Anschlagen matter Geschosse, wodurch Contusionen veranlasst werden können. Gröbere äussere Verletzungen werden wohl, wenigstens bei Kleingewehrprojectilen, zu den grössten Seltenheiten gehören; bei groben Geschossen sind sie wiederholt beobachtet worden.[238] Dagegen sind Prellungen innerer Organe in der Nachbarschaft des Schusscanals nichts Seltenes. Hierher gehören ausser Contusionen am Herzen und der Lunge insbesondere die von uns wiederholt gesehenen Rupturen der Intima grösserer Arterien, namentlich der Aorta an jener Stelle des Gefässrohres, an welcher das Projectil knapp vorbeigefahren war. Es sind dies einfache oder mehrfache Querrupturen von verschiedener Ausdehnung, die sich nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die nach Ligatur von Arterien oder in den Carotiden durch Strangulation zu Stande kommen.
Streifschüsse können entweder blosse Excoriationen oder rinnenförmige Schusscanäle erzeugen, die sich bilden, indem das Projectil blos tangential eine Körperstelle trifft. Ein solcher rinnenartiger Schusscanal könnte möglicher Weise eine Riss- oder selbst Schnittwunde vortäuschen. Bezüglich der sogenannten Luftstreifschüsse haben Grossmann und Pelikan (Schmidt’s Jahrb. 1858, 97, pag. 265) Versuche mit schweren Geschossen angestellt, jedoch keine oder eine mir ganz geringe Wirkung constatirt. Umsoweniger hat demnach die Sache bei Kleingewehrkugeln eine Bedeutung.
Verletzungen durch Sprengstoffe.
Zu den Schusswunden im weiteren Sinne gehören auch die durch Sprengstoffe, insbesondere Nitroglycerin und seine Präparate (Dynamit, Dualin etc.), verursachten Verletzungen. Dass mit diesen Mitteln nicht immer blos zufällige Verletzungen, beziehungsweise Tödtungen veranlasst werden, beweisen ausser dem bekannten Falle Thomas in Bremen und den Attentaten in Russland, England etc. die von Blumenstok publicirten Fälle (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1877, pag. 171), deren einer einen Mord durch eine auf die Brust gelegte Dualinpatrone, der andere eine Tödtung durch eine vielleicht absichtlich in den Ofen gesteckte Dynamitpatrone betrifft. Auch ein Selbstmord mittelst Dynamit wird erwähnt und auch uns ist ein solcher Fall bekannt. — Vor Kurzem obducirten wir eine Frau, welche in einer Kapselfabrik durch Explosion von Knallquecksilber verunglückt war. Sie hatte letzteres auf einer Zinktasse getragen, als die Explosion erfolgte. Stirnhaare und Wimpern waren versengt, das ganze Gesicht wie von Rauch geschwärzt und nach dem Abwischen zahlreiche punktförmige schwärzliche Einsprengungen zeigend. Die rechte Hand fast vollständig abgerissen, der Stumpf geschwärzt. In der rechten Leistengegend eine handflächengrosse Wunde, aus welcher ein Convolut mehrfach eingerissener Dünndarmschlingen und ein über handflächengrosses, verbogenes, scharfrandiges Zinkblech hervorragte, welches fest in der Wunde stak und die Art. iliaca ext. unmittelbar vor dem Schenkelring quer durchtrennt hatte. An der Vorderfläche des rechten Oberschenkels ein fingerweiter und eben so langer Canal mit einem Zinkblechstück im blinden Ende. Die abgerissene Hand lag in etwa 30 geschwärzten Trümmern vor. Bei Behandlung mit Wasser setzte sich ein Theil der schwärzenden Substanz als schwarzes Pulver ab, welches mikroskopisch keine Quecksilberkügelchen zeigte, aber, chemisch untersucht, Quecksilber ergab.
B. Qualification der Verletzung im Sinne des Strafgesetzes.
Nicht tödtliche Verletzungen.
Bei der forensischen Beurtheilung der nicht tödtlich gewordenen Verletzungen wäre die Aufgabe des Gerichtsarztes eine verhältnissmässig leichte, wenn es genügen würde, vom rein ärztlichen Standpunkte aus die vorübergehenden oder bleibenden Folgen auseinanderzusetzen, die eine Verletzung nach sich gezogen hat. Leider ist dies nicht der Fall. Da nämlich das Strafgesetz je nach der Art und den Folgen einer Verletzung bestimmte Verletzungskategorien unterscheidet, eine Unterscheidung, die aus allgemein strafrechtlichen sowohl als processualischen Gründen nothwendig erscheint, aber ihrer Natur nach ärztliche Mitwirkung fordert, so wird vom Gerichtsarzte verlangt, dass er eine concrete Verletzung nicht blos vom rein medicinischen Standpunkte begutachte, sondern auch im Sinne der strafgesetzlichen Unterscheidung classificire, eine Forderung, welche der gerichtsärztlichen Beurtheilung von Verletzungen einen ganz specifischen Charakter verleiht und sie wesentlich von der rein klinischen unterscheidet.