Das Princip, welches der strafrechtlichen Classification der Verletzungen zu Grunde liegt, ist nicht überall das gleiche. Während z. B. das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) eine Verletzung blos nach der Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit taxirt und das deutsche Strafgesetz vorzugsweise die Folgen einer Verletzung zum Ausgangspunkte seiner Classification nimmt, sehen wir im gegenwärtig in Oesterreich zu Recht bestehenden Strafgesetz und im Strafgesetz-Entwurf beide Principien zur Anwendung kommen, wobei wir überdies ausser der Wirkung, die eine Verletzung thatsächlich hatte, auch jene, welche möglicherweise hätte erfolgen können, in Betracht ziehen müssen, da auch dem Instrumente, mit welchem eine Verletzung beigebracht wurde und der mit dessen Gebrauche etwa verbundenen Lebensgefahr ein Einfluss auf die strafrechtliche Qualification einer Verletzung vindicirt worden ist.

Eine Uebereinstimmung des österr. Strafgesetzes und des Strafgesetz-Entwurfes mit dem deutschen Strafgesetz besteht auch darin, dass in allen der Ausdruck „schwere Verletzung“ vorkommt, gewissermassen die Grösseneinheit bildend, welche der gesammten strafrechtlichen Eintheilung der Verletzungen in Kategorien zu Grunde liegt.

Während jedoch im gegenwärtigen österr. Strafgesetz die „schwere Verletzung“ nur einen Bestandtheil des strafrechtlichen Begriffes der „schweren körperlichen Beschädigung“ bildet und nicht näher definirt wird, so dass dieser Begriff eine verhältnissmässig weite, jedenfalls nicht scharf begrenzte Anwendung zulässt, begegnen wir im österr. Strafgesetz-Entwurfe und im deutschen Strafgesetze der „schweren Körperverletzung“ in ungleich engerer Fassung, da unter diesen Begriff blos solche Verletzungen subsumirt werden, welche gewisse, vom Gesetze ausdrücklich angegebene Folgen nach sich gezogen haben, so dass alle anderen fortan als im strafrechtlichen Sinne „leichte Verletzungen“ bezeichnet werden müssen, obgleich darunter eine grosse Reihe solcher sich findet, die als „schwere Verletzungen“ im Sinne des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes zu erklären kein Gerichtsarzt Bedenken tragen würde.

Diesen Verhältnissen zufolge scheint es uns oportun, zunächst die einschlägigen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes zu besprechen und diesen die Behandlung der Bestimmungen des österr. Strafgesetz-Entwurfes und des deutschen Strafgesetzes folgen zu lassen.

Gerichtsärztliche Beurtheilung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne des österr. Strafgesetzes.

Von den hierher gehörigen gesetzlichen Bestimmungen sind jene der §§. 152, 155 und 156 die wichtigsten. Der erstgenannte Paragraph enthält gleichsam die Definition des strafrechtlichen Begriffes der „schweren körperlichen Beschädigung“, die §§. 155 und 156 aber die Umstände, namentlich jene Folgen, bei deren Vorhandensein das österr. Strafgesetz höhere Strafsätze bestimmt, als bei einer nicht durch solche complicirten, also einfachen „schweren körperlichen Beschädigung“. Wir wollen dieselben der Kürze wegen als die erschwerenden Umstände bezeichnen.

Die schwere körperliche Beschädigung.

Nach §. 152 ist der Thatbestand einer „schweren körperlichen Beschädigung“ vorhanden, wenn aus einer in feindseliger Absicht gegen einen Menschen unternommenen Handlung entweder a) eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer oder b) eine Geisteszerrüttung oder c) eine schwere Verletzung desselben erfolgte.

Gesundheitsstörung. Berufsunfähigkeit.

Ad a) Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer. Der strafrechtliche Begriff der Gesundheitsstörung ist keineswegs identisch mit Heilungsdauer. Da nämlich das Gesetz die Gesundheitsstörung von der Berufsunfähigkeit trennt, letztere aber ohne Vorhandensein einer organischen Störung nicht gedacht werden kann, so wäre, wenn der Gesetzgeber unter Gesundheitsstörung die Heilungsdauer verstanden hätte, die specielle Anführung der Berufsunfähigkeit neben der Gesundheitsstörung überflüssig und ein reiner Pleonasmus.[239] Es folgt daraus, dass Gesundheitsstörung gleichbedeutend mit „Krankheit“, mit einer Störung des Allgemeinbefindens, wie sie sich durch Fieber, Unwohlsein, Schmerz u. dergl. kundgibt, genommen werden muss, da im gegentheiligen Falle so manche unbedeutende Verletzung, z. B. eine einfache Sugillation, die häufig mehr als zwanzig Tage zum völligen Verschwinden braucht, schon als Gesundheitsstörung erachtet werden müsste, was sowohl den Intentionen des Gesetzes, als der vulgären Auffassung des Begriffes „Gesundheitsstörung“ widersprechen würde, während es wohl denkbar ist, dass eine verhältnissmässig unbedeutende Verletzung, ohne eine Krankheit zu bedingen, während ihres Bestandes mit Berufsunfähigkeit verbunden sein kann, so z. B. gewisse Verletzungen der Finger bei Individuen, welche derselben zu feiner Händearbeit (Nähen, Schreiben, Telegraphiren, Violinspielen etc.) bedürfen.