§. 247. Die vernommenen Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen.

Deutsche Civilprocessordnung v. J. 1877, Achter Titel. Beweis durch Sachverständige §§. 367–378 im Allgemeinen identisch mit den analogen Bestimmungen der St. P. O.

§. 379. (Sachverständige Zeugen.) Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Deutsches Strafgesetzbuch, §. 278. Aerzte und andere approbirte Medicinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniss über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniss von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

Wahl der Sachverständigen.

Aus den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist zunächst zu entnehmen, dass die Wahl der in dem einzelnen Falle heranzuziehenden Sachverständigen, mithin auch der Gerichtsärzte, im Allgemeinen dem Richter vorbehalten ist. Es erscheint jedoch dieses Recht schon insoferne eingeschränkt, als er nach §. 119 der österr., §. 73 der deutschen St. P. O. und §. 369 der deutschen C. P. O., wenn Sachverständige für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend angestellt sind, andere nur dann zuziehen soll, wenn besondere Umstände dies erfordern, namentlich (österr. St. P. O.) wenn Gefahr am Verzuge haftet, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen. Diese Verfügung kann man nur begrüssen, nicht blos im Interesse der betreffenden Angestellten, sondern vorzugsweise im Interesse der Sache, da auf diese Art den Einzelnen Gelegenheit geboten ist, sich durch wiederholte einschlägige Untersuchungen eigene praktische Erfahrungen zu sammeln, welche den Blick schärfen und eine gewisse Sicherheit des Urtheils verleihen, die bei dem Anfänger oder Neuling in solchen Untersuchungen, trotz mitunter tüchtiger Vorbildung, noch nicht erwartet werden kann.[9]

Ferner ist es dem österr. Richter bei sonstiger Nichtigkeit des Actes nicht gestattet, solche Personen als Gerichtsärzte beizuziehen, welche auch als Zeugen nicht vernommen (§. 151) oder wegen eines der im §. 170 angegebenen Umstände nicht beeidet werden dürften, sowie weiter Personen, die zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten in einem der in §. 152, Z. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen.

Auch von Seite des Anklägers und des Beschuldigten können nach §. 120 der österr. und §. 74 der deutschen St. P. O., resp. §. 371 der C. P. O. Einwendungen gegen die Berufung bestimmter Sachverständiger zur Vornahme des Augenscheines erhoben werden und es sollen in einem solchen Falle, wenn die gemachten Einwendungen erheblich sind und nicht Gefahr am Verzuge haftet, andere Sachverständige beigezogen werden.

Behandelnder Arzt und Professoren als Sachverständige.

Eine ausdrückliche Bestimmung, dass dem Arzte, welcher einen Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, die gerichtliche Obduction der Leiche nicht übertragen werden dürfe, wie im §. 87 der St. P. O. für das deutsche Reich, ist in der österr. St. P. O. nicht enthalten, dagegen verordnet die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom 28. Jänner 1855 im §. 7: dass „der Unparteilichkeit des Urtheils wegen der behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht verwendet werden soll“; eine Bestimmung, die nach allen Richtungen gerechtfertigt erscheint und auch auf andere gerichtsärztliche Functionen ausgedehnt werden sollte.[10]