Ob ein Arzt, der in einem Untersuchungsfalle Zeuge ist, gleichzeitig auch als Sachverständiger fungiren kann, wird in der österr. St. P. O. nicht erwähnt, wohl aber bemerkt die deutsche St. P. O. (§. 74) und C. P. O. (§. 371), dass daraus, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist, ein Ablehnungsgrund nicht entnommen werden kann. Unserer Ansicht nach sollte dies jedoch ebenfalls die „Unparteilichkeit des Urtheiles“ fordern, und wir kennen in der That Fälle, in welchen ein österreichischer Richter, wie wir glauben mit Recht, einen angestellten Gerichtsarzt als Sachverständigen nicht beizog, weil dieser in demselben Untersuchungsfalle als Zeuge auszusagen hatte.
Erwähnt sei noch, dass zufolge der Min.-Vdg. vom 21. October 1853 die Professoren der medicinischen Facultäten, wenn es nicht die Wichtigkeit des Falles oder andere besondere Umstände nothwendig machen, als Sachverständige zu strafgerichtlichen Untersuchungen nicht verwendet oder mindestens nicht länger dazu beigezogen werden sollen, als es unumgänglich nothwendig ist; eine Vorschrift, die mit Justiz-Min.-Erl. vom 24. März 1855 auch auf die der philosophischen Facultät zugewiesenen Professoren der Chemie ausgedehnt wurde.
Uns ist nicht bekannt, durch welche Vorkommnisse diese Erlässe dictirt wurden, wir müssten jedoch entschieden dagegen protestiren, wenn dieselben auch auf den Professor der gerichtlichen Medicin ausgedehnt würden, denn es liegt im Interesse seines Faches, dass er mit gerichtsärztlichen Untersuchungen betraut wird und diese so viel als möglich zu Lehr- und Lernzwecken ausbeuten kann, denn das betreffende Material ist für ihn und für sein Fach von eben so grosser Bedeutung wie das klinische für den Kliniker und das anatomische für den Anatomen. Wenn demnach in Wien und Prag die gerichtsärztlichen Untersuchungen den betreffenden Professoren der gerichtlichen Medicin anvertraut werden, so kann dies nur als eine die Heranbildung tüchtiger Gerichtsärzte und den Fortschritt des Faches fördernde Massregel betrachtet werden, ebenso wie es keiner weiteren Ausführung bedarf, dass die ausgezeichneten Leistungen eines Casper, Taylor, Tardieu, Maschka, Liman u. A. auf dem Gebiete der gerichtlichen Medicin in erster Linie durch den Umstand gefördert wurden, dass ihnen ein reichhaltiges gerichtsärztliches Material zu Gebote stand und von ihnen wissenschaftlich ausgebeutet werden konnte.
Verpflichtung aller Aerzte zum Sachverständigendienst.
Abgesehen von den erwähnten Fällen[11] ist jeder Arzt verpflichtet, der an ihn ergangenen Vorladung, eine Function als Sachverständiger zu übernehmen, Folge zu leisten, und kann im Weigerungsfalle eine Geldstrafe von 5–100 fl. über ihn verhängt werden (§. 119). Ebenso verfällt er in eine Geldstrafe von 5–50 fl., wenn er der an ihn ergangenen Vorladung ungeachtet bei der Hauptverhandlung nicht erscheint, in welchem Falle er auch zum Ersatz der Kosten der vertagten Hauptverhandlung verurtheilt und gegen ihn selbst ein Vorführungsbefehl erlassen werden kann (§. 242). Der dem Arzte dann offenstehende Recursweg ist im §. 243 ausgeführt. Analoge Bestimmungen enthält die St. P. O. für das deutsche Reich im §. 77.
Gegen den in diesen Paragraphen decretirten Berufszwang haben sich bekanntlich, ebenso wie gegen andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen, viele Stimmen, sowohl einzelner Aerzte als ganzer ärztlicher Gesellschaften, erhoben. Ohne auf die von diesen geltend gemachten Einwände einzugehen, möchten wir nur bemerken, dass, wenn man schon den Zwang nicht umgehen konnte, es doch angezeigt gewesen wäre, denselben nur auf active Aerzte auszudehnen und unter diesen besonders auf solche, welche die zur Untersuchung und Beurtheilung des betreffenden Falles nöthigen Specialkenntnisse besitzen, da es doch dem Zwecke der Untersuchung direct widerspricht, z. B. eine Untersuchung des Geisteszustandes eines Individuums einem Arzte zuzuweisen, der sich niemals mit psychiatrischen Studien befasste, oder über specifisch gerichtsärztliche Fragen von Jemandem ein Gutachten zu verlangen, der kaum die nothdürftigsten einschlägigen Kenntnisse besitzt.
Berufszwang. Oeffentl. angestellte Aerzte als Sachverstdge. Zahl d. letzteren.
Die deutsche St. P. O. ist diesen Forderungen wenigstens theilweise gerecht geworden, insoferne als sie im §. 75 bestimmt, „dass der zum Sachverständigen Ernannte der Ernennung Folge zu leisten habe, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist“.
Für unsere österreichischen Verhältnisse wäre es vielleicht am zweckmässigsten, nur diejenigen Aerzte zur Uebernahme gerichtsärztlicher Functionen unbedingt zu verpflichten, welche die Physikatsprüfung abgelegt haben, da bei dieser die gerichtliche Medicin und die forensische Psychologie besonders ausführlich, und zwar theoretisch und praktisch geprüft wird, die Heranziehung anderer Aerzte aber auf bestimmte, näher zu präcisirende Fälle zu beschränken.
Sehr gerechtfertigt ist die im §. 158 d. österr. St. P. O. enthaltene Verordnung, dass, wenn die einzuvernehmende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste steht und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung derselben einzutreten hat, der unmittelbare Vorgesetzte derselben von der Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen ist, eine Vorschrift, die auch auf Angestellte an Eisenbahnen, Dampfschiffen und auf im Staats- oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen ausgedehnt wurde.