Anschliessend an diese Bestimmung ist zu erwähnen, dass zufolge des österr. Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, §. 8, lit. d): „die landesfürstlichen Bezirksärzte als solche auch verpflichtet sind, sich gegen Bezug der normalmässigen Gebühren als Gerichtsärzte verwenden zu lassen.“
Zahl der Sachverständigen.
Bezüglich der Zahl der zu einem Augenschein zu berufenden Sachverständigen verordnet der §. 118 der österr. St. P. O., dass in der Regel deren zwei beizuziehen seien, dass jedoch die Beiziehung eines Sachverständigen genüge, wenn der Fall von geringerer Wichtigkeit ist, oder das Warten bis zum Eintreffen eines zweiten Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich erscheint. Ausdrücklich fordert die St. P. O. die Intervention zweier Gerichtsärzte bei der Vornahme einer gerichtlichen Leichenbeschau und Leichenöffnung (§. 128), und bei Verdacht einer Vergiftung, auch nach Thunlichkeit die Beiziehung zweier Chemiker (§. 131), dann bei der Besichtigung von Verletzten (§. 132) und bei Untersuchungen des Geisteszustandes eines Beschädigten (§. 134); doch bestimmt die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom Jahre 1855 im §. 5: dass, wenn bei bereits weit vorgeschrittener Fäulniss der Leiche ein Arzt wegen zu grosser Entfernung nicht schnell genug herbeigeholt werden könnte, oder eine der Sanitätspersonen zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nur aus Anlass einer Uebertretung vorgenommen wird u. dergl., die Vornahme der Obduction auch nur durch eine Sanitätsperson zulässig sei, dass aber die Unterlassung der Beiziehung einer zweiten Sanitätsperson jedesmal in dem Protokoll besonders angeführt und begründet werden soll.
Die St. P. O. für das deutsche Reich überlässt nach §. 73 die Bestimmung der Anzahl der herbeizuziehenden Sachverständigen dem Richter und fordert blos bei der gerichtlichen Leichenöffnung die Gegenwart zweier Aerzte, während ihr bei der gerichtlichen Leichenschau die Zuziehung nur eines Arztes genügt, und sogar bemerkt wird, dass die Zuziehung eines Arztes bei der Leichenschau ganz unterbleiben kann, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.
Ueber die Zweckdienlichkeit letzterer Bestimmung, die offenbar der Institution der englischen Coroners nachgeahmt ist, liesse sich streiten. Was jedoch die überall geforderte Beiziehung zweier Aerzte zu einer gerichtlichen Obduction betrifft, so ist es offenbar die besondere Wichtigkeit einer solchen Untersuchung und die durch die gleichzeitige Intervention zweier Sachverständigen erhöhte Verlässlichkeit des Obductionsbefundes, die jene ausdrückliche Forderung veranlasste. Wenn aber der Motivenbericht zu einer analogen Bestimmung des Entwurfes einer neuen St. P. O. für Bayern vom Jahre 1870[12] ausserdem bemerkt: Die Zuziehung zweier Sachverständigen zur Leichenöffnung sei auch deshalb nothwendig, weil nicht alle Aerzte die dazu nöthige technische Geschicklichkeit und körperliche Eignung besitzen, so könnten wir nur den letzteren Grund gelten lassen, gegenüber dem ersteren müssten wir jedoch bemerken, dass man von Aerzten, denen eine gerichtliche Obduction anvertraut wird, grundsätzlich die nöthige technische Fertigkeit im Seciren verlangen sollte, und wir können uns nicht mit der häufig geübten und auch von der bereits genannten österr. Todtenbeschauordnung im §. 13 geforderten Praxis einverstanden erklären, dass der zweite Arzt nur zur eigentlichen Section verwendet werde, während der erste Sachverständige das Protokoll dictirt; vielmehr erscheint es uns zweckmässig, dass gerade derjenige Sachverständige, bei welchem zufolge seiner Stellung grösseres Fachwissen und mehr Erfahrung vorausgesetzt wird, sowohl die eigentliche Obduction als das Dictiren des Protokolls übernehme, denn es kann nur zweckdienlich sein, wenn sowohl Untersuchung als protokollarische Aufnahme des Befundes in einer, und zwar der geübteren Hand ruhen, während es im gegentheiligen Falle möglich ist, dass der blos Zusehende Manches übersieht und zu Protokoll zu geben unterlässt, was dem Obducenten selbst nicht entgangen wäre. Die Stellung des zweiten Arztes bei einer Obduction kann unseres Erachtens blos als die eines sachverständigen Zeugen und eventuell Assistenten angesehen werden, und wir halten es für unpassend, ihm statt dessen die Rolle eines blossen Handlangers des ersten Gerichtsarztes zuzuweisen.
Gleiches gilt von der Thätigkeit und Stellung des zweiten Gerichtsarztes bei anderen forensisch-medicinischen Untersuchungen, wenn bei diesen zufolge der Bestimmungen der St. P. O. die Beiziehung eines solchen nöthig erscheint.
Die Mitwirkung des Gerichtsarztes wird vorzugsweise bei zwei durch die Strafprocessordnung geforderten richterlichen Acten in Anspruch genommen: 1. bei der Vornahme des Augenscheines und 2. bei der Hauptverhandlung.
1. Die Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines.
Augenschein. Definition desselben.
Den Augenschein definirt Rulf in seinem Commentar zur österr. St. P. O. vom Jahre 1873 (Wien 1873, pag. 120) als „diejenige Handlung, durch welche sich der Richter von dem Dasein oder Nichtdasein gewisser, für die Entscheidung einer Strafsache einflussreicher Thatsachen durch eigene sinnliche Wahrnehmung Kenntniss zu verschaffen sucht“. Der Augenschein ist somit in erster Linie ein richterlicher Act, der auch häufig vom Richter allein blos unter Zuziehung des amtlichen Protokollführers und der zwei vorgeschriebenen Gerichtszeugen (§. 116 österr. St. P. O.) vorgenommen wird, so lange die allgemeine und speciell juristische Bildung des Richters hierzu ausreicht. Erfordert aber der zu untersuchende Gegenstand andere Specialkenntnisse, dann lässt er eben die Untersuchung durch Sachverständige vornehmen, die die betreffenden ihm fehlenden Specialkenntnisse besitzen, und überträgt ihnen diesen besonderen Theil des Augenscheines, ohne sich jedoch der Leitung des ganzen Actes zu begeben. Es fällt ihm vielmehr die Leitung des Augenscheines auch bei gerichtsärztlichen Untersuchungen unter allen Umständen zu (§. 123 österr., §. 78 deutsche St. P. O.) und er hat mit möglichster Berücksichtigung der vom Ankläger und dem Beschuldigten oder dessen Vertheidiger gestellten Anträge jene Gegenstände zu bezeichnen, auf welche die Sachverständigen ihre Beobachtungen zu richten haben, sowie er auch die Fragen stellt, deren Beantwortung ihm erforderlich erscheint. Aus diesem Grunde und weil dem Untersuchungsrichter auch die Verantwortlichkeit für den formell richtigen Vorgang bei der Vornahme des Augenscheines zufällt, ist die Forderung des §. 122 der österr. St. P. O. begreiflich, wonach die Gegenstände des Augenscheines von den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen sind, ausser wenn letztere aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen, oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können. In ersterer Beziehung sind offenbar vorzugsweise die Fälle gemeint, wobei Untersuchungen an den Genitalien weiblicher Individuen vorgenommen werden, in letzterer erwähnt die österr. St. P. O. als Beispiel die Untersuchung auf Gifte und jene Fälle, wo die Constatirung des physischen, insbesondere aber des Geisteszustandes eines Individuums längere Beobachtung und wiederholte Untersuchung erfordert. Dasselbe wird aber auch von den meisten chemischen und mikroskopischen Untersuchungen gelten, die dem Gerichtsarzte oder dem Chemiker anvertraut werden.