Leitung und Gegenstände des Augenscheins.
Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werde. Es ist Sache des Untersuchungsrichters, Veranstaltungen zu treffen, womit er letzterer etwas dunklen Bestimmung zu entsprechen vermeint. Die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Sachverständigen ist wohl unerlässliche Vorbedingung der Berufung derselben, und der Eid, den dieselben entweder ein- für allemal oder blos aus Anlass der einzelnen Untersuchung und noch vor Vornahme derselben zu schwören haben (§. 121 österr., §. 79 d. St. P. O.), bietet wohl die nöthige Garantie, dass Befund und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Kunst von den Sachverständigen aufgenommen, beziehungsweise abgegeben werden.
Die Vornahme der eigentlich ärztlichen Untersuchung des betreffenden Objectes ist, wenn man von den einzuhaltenden allgemeinen und speciellen formellen Vorschriften absieht, einzig und allein Sache der betreffenden Gerichtsärzte, und sie allein übernehmen die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.
Der dabei einzuschlagende Vorgang wird selbstredend von der Natur des zu untersuchenden Objectes, beziehungsweise von der Qualität der zu lösenden Frage abhängen. Die Besprechung beider ist Aufgabe des speciellen Theiles dieses Buches, weshalb hier nur einige allgemeine Bemerkungen Platz finden sollen.
Gegenstände gerichtsärztlicher Untersuchung. Leichen.
Den Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung bilden im Allgemeinen entweder Personen oder Sachen. Die ersteren kommen wieder entweder lebend zur Untersuchung oder als Leichen.
Die Untersuchung lebender Personen bezweckt die Constatirung des Vorhanden- oder Nichtvorhandenseins entweder physiologischer oder pathologischer Zustände, zu welchen ersteren beispielsweise die verschiedenen Alters- und Entwicklungszustände, insbesondere aber die geschlechtlichen Zustände gehören, während in letzterer Beziehung die verschiedensten Krankheiten, namentlich aber chirurgische und Geisteskrankheiten, in Frage kommen. Die blosse Constatirung des Bestehens oder Nichtbestehens solcher Zustände ist selbstverständlich in jedem einzelnen Falle der Hauptzweck der Untersuchung, und es liegt auf der Hand, dass letztere nach keinen anderen als nach allgemein geltenden klinischen Grundsätzen und Methoden und mit gleichen Hilfsmitteln wie diese erfolgen kann und muss. Mit dieser Constatirung des betreffenden Zustandes ist aber nur in seltenen Fällen die gerichtsärztliche Untersuchung beendet; in der Regel verfolgt sie noch weitere Zwecke, die insbesondere die Beziehungen dieser Zustände zu gewissen strafbaren Handlungen im Auge haben, oder Anhaltspunkte liefern sollen für die vorläufige oder definitive Abschätzung der Bedeutung solcher Zustände, beziehungsweise ihrer Folgen im Sinne bestimmter, vom Gesetze aufgestellter Qualitäten. Dadurch aber erhält eine derartige Untersuchung ihren specifisch gerichtsärztlichen Charakter, und es müssen hierbei Dinge beobachtet werden, die bei einer rein klinischen Untersuchung entweder gar nicht oder nur nebensächlich in Betracht kommen.
Bezüglich der Untersuchung von Leichen unterscheidet sowohl die österr. als auch die deutsche St. P. O. die Leichenbeschau und die Leichenöffnung und versteht unter ersterer die blos äussere Besichtigung und Untersuchung der Leiche, unter letzterer aber die eigentliche Section oder Obduction. Während jedoch die österr. St. P. O. (§. 127) die jedesmalige Vornahme beider dieser Acte fordert und nur die mehrfach erwähnte Todtenbeschauordnung vom 28. Jänner 1855 im §. 38 bestimmt: dass sich die gerichtliche Beschau nur dann auf die äussere Besichtigung beschränken dürfe, wenn der vorhandene hohe Grad der Fäulniss kein erhebliches weiteres Ergebniss aus der inneren Untersuchung gewärtigen lässt, und bei solchen Leichen kein Verdacht einer Vergiftung mit mineralischen Stoffen oder einer Knochenverletzung vorhanden ist, trennt die deutsche St. P. O. im §. 87 die gerichtliche Leichenschau von der Leichenöffnung, sie als verschiedene Arten des „Augenscheines“ unterscheidend, indem sie zu ersterer die Beiziehung blos eines Arztes verlangt, die, wenn sie der Richter für entbehrlich hält, sogar ganz unterbleiben kann, bei der Leichenöffnung aber die Gegenwart zweier Aerzte ausdrücklich fordert. Wie wir glauben, versteht das Gesetz unter gerichtlicher Leichenschau die erste commissionelle Besichtigung einer Leiche, von deren Ergebniss es abhängt, ob eine eingehendere anatomische Untersuchung der letzteren verfügt wird oder nicht. Ob und in welchen Fällen dieselbe sich blos auf die äussere Beschau beschränken kann, ist nicht angegeben, doch bemerkt der §. 4 des „preussischen Regulativs für das Verfahren bei den medicinisch-gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichname“, dass wegen vorhandener Fäulniss Obductionen in der Regel nicht unterlassen und von den gerichtlichen Aerzten nicht abgelehnt werden dürfen. Dass in einzelnen Fällen die blosse äussere Besichtigung der Leiche genügt, um den Fall klar zu stellen, unterliegt keinem Zweifel, und wir erwähnen z. B. blos die so häufig zur Untersuchung gelangenden, irgendwo aufgefundenen abortirten Früchte. In der Regel sollte jedoch so selten als möglich von der Section abgegangen werden, da sowohl die Wichtigkeit als die Vollständigkeit einschlägiger Untersuchungen die Vornahme dieser verlangt.
Ueber die Art und Weise, wie sowohl bei der äusseren Besichtigung als bei der Section von zur gerichtsärztlichen Untersuchung gelangten Leichen vorgegangen werden soll, enthalten einerseits die österreichische Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom Jahre 1855, andererseits das preussische Regulativ vom 6. Jänner 1875 ausführliche Bestimmungen.
Es ist klar, dass bei einer gerichtlichen Obduction im Allgemeinen dieselben Grundsätze zu beobachten sein werden, wie sie bei jeder pathologisch-anatomischen Section zur Anwendung kommen, eben so klar ist es aber, dass dieselbe mit Rücksicht auf die wesentlich anderen Zwecke, die die gerichtliche Obduction verfolgt, und mit Rücksicht auf die eigenthümlichen durch die Obduction zu beantwortenden Fragen Vorgänge einschlägt und Details nachgeht, die für den pathologischen Anatomen nur eine untergeordnete Bedeutung besitzen und deshalb von diesem häufig übergangen werden. Wir erinnern z. B. an die Aufnahme der Befunde, welche die Constatirung der Identität ermöglichen, an die Wichtigkeit der genaueren Berücksichtigung der sogenannten Leichenerscheinungen, an den specifischen Vorgang, der bei der Section Vergifteter, insbesondere aber bei jener Neugeborener einzuschlagen ist u. dergl., bezüglich welcher auf die speciellen Capitel verwiesen werden muss.