Leichenschau und Leichenöffnung. Werkzeuge. Verdächtige Spuren.
Von Sachen, die Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung werden können, kommen am häufigsten verletzende Werkzeuge, insbesondere Waffen, vor, indem es sich in der Regel entweder um die Frage handelt, ob mit ihnen eine bestimmte Verletzung erzeugt worden sein konnte, oder ob dieselben unter die Kategorie von Werkzeugen gehören, deren Anwendung von Seite des Strafgesetzes besonders qualificirt wird.
Untersuchung verdächtiger Spuren etc.
Ferner gehören hierher gewisse verdächtige Spuren (Blutspuren, Samen- und Meconiumflecken), Haare und dergleichen, deren Bestimmung für die Klarstellung eines concreten Falles mitunter von der grössten Wichtigkeit sein kann. Bei diesen Untersuchungen ist die Anwendung des Mikroskopes, beziehungsweise anderer Hilfsmittel (Spectralapparat, chemische Reaction) unerlässlich, die aber zweierlei voraussetzt, erstens den Besitz der betreffenden Apparate, und zweitens die nöthige Kenntniss und Uebung in dem Gebrauche derselben. Dort, wo diese Erfordernisse nicht vorhanden sind, erübrigt allerdings nichts Anderes, als die betreffenden Gegenstände unter Beachtung der nöthigen Cautelen für eine weitere, von anderen Sachverständigen vorzunehmende Untersuchung aufzubewahren, was bei den genannten Gegenständen umso leichter geschehen kann, als dieselben, wenn sonst keine Schädlichkeit auf sie einwirkt, durch längeres Liegen nichts oder nur wenig an ihren charakteristischen mikroskopischen und chemischen Eigenschaften einbüssen. Es ist aber zu bedauern, dass die erstuntersuchenden Gerichtsärzte so selten in der Lage sind, selbst und sofort die betreffenden Untersuchungen vorzunehmen. Heutzutage, wo die mikroskopische Untersuchung für die ärztliche Diagnose überhaupt und für die gerichtsärztliche insbesondere eine so hohe Bedeutung gewonnen hat, sollte man von jedem Gerichtsarzt die nöthigen mikroskopischen Kenntnisse verlangen, und dieselben sind für einen solchen, wenn er auf der Höhe der Zeit stehen will, geradezu unentbehrlich. Einestheils ist die Constatirung der genannten Spuren und einschlägigen Objecte als solcher in der Regel sofort erwünscht, und wenn sie gleich geliefert werden kann, gewiss von höherem Werthe, als wenn sie erst nachträglich beigebracht wird. Ausserdem ist aber die Anwendung des Mikroskops bei der Section so häufig angezeigt, wie z. B. zur Constatirung der diagnostisch so wichtigen, körnigen und fettigen Degenerationen verschiedener Organe, zur Constatirung der Natur eines etwa im Magen oder den Luftwegen gefundenen Inhaltes, und so fort, dass sie auch bei dieser nicht mehr entbehrt werden kann.
In diesen Umständen liegt ein Grund mehr für die Forderung, dass an den Gerichtsarzt höhere Ansprüche bezüglich seiner Vorbildung gestellt werden sollten, als an einen gewöhnlichen praktischen Arzt, und dass daher das Amt eines Gerichtsarztes nur Aerzten verliehen werden sollte, die sämmtliche, zu einer solchen Stellung nöthigen Kenntnisse sich erworben und über deren Besitz sich durch eine eigene Prüfung (Physikatsprüfung) ausgewiesen haben.[13]
Allerdings müsste man aber auch bei dieser Einrichtung von der bis jetzt festgehaltenen Zumuthung abgehen, dass sich die Gerichtsärzte die zu ihren Untersuchungen nöthigen Instrumente und Apparate selbst anzuschaffen haben, es wäre vielmehr die Einrichtung zu treffen, dass bei jedem Gerichte solche Apparate (Mikroskop, kleiner Spectralapparat und ein Kasten mit den nöthigen Reagentien) aufgestellt und den angestellten Gerichtsärzten in Obhut gegeben werden möchten.
Eine derartige Einrichtung würde eine eventuelle nachträgliche Untersuchung von anderen Sachverständigen, insbesondere höheren ärztlichen Instanzen keineswegs anschliessen, wenn die Bestimmung des §. 122 der österr. St. P. O. beachtet würde, wonach: „wenn von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten ist, ein Theil des letzteren, insoferne es thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden soll“.
Localaugenschein.
Da sich Blutspuren und ähnliche verdächtige Befunde nicht selten am Ort der That ergeben und das Verhalten dieser von mitunter grosser Bedeutung ist, wird die Intervention des Gerichtsarztes auch bei der Vornahme des sogenannten Localaugenscheines in Anspruch genommen, und es wäre zu wünschen, dass dies häufiger und rechtzeitiger geschehen möchte, als es bisher der Fall ist. Die Stellung oder Lage, in welcher eine Leiche gefunden wird, die Anordnung der Kleider und der Dinge in ihrer Nähe, insbesondere aber die Form und Vertheilung der Blutspuren können häufig sehr wichtige Anhaltspunkte bezüglich der Art und Weise, wie eine That verübt wurde, ergeben, wenn sie, noch bevor Veränderungen vorgenommen wurden, von Jemandem untersucht und gewürdigt werden, der, wie der Arzt, über solche Dinge und deren Bedeutung ein richtigeres und schnelleres Urtheil sich bilden kann, als dies der Laie in der Regel im Stande ist.
Gifte.