Gifte, oder als solche verdächtige Körper können dann Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung werden, wenn sich dieselben beim Localaugenschein, bei Hausdurchsuchungen oder im Körper, namentlich im Magen obducirter Leichen, gefunden hatten und eine sofortige Bestimmung derselben nöthig erscheint, denn die für die Bestimmung mindestens der wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Giftstoffe nöthigen Kenntnisse sollen ebenfalls bei einem Gerichtsarzte vorausgesetzt werden. Complicirte Laboratoriumsarbeiten erfordernde Untersuchungen, insbesondere aber die Untersuchungen von Leichentheilen auf Gift, sind nicht Sache der Gerichtsärzte, sondern der Gerichtschemiker, die, wenn der Verdacht einer Vergiftung vorliegt, nach Thunlichkeit schon der Erhebung des Thatbestandes, also insbesondere der Obduction, beziehungsweise Exhumation, beizuziehen sind (§. 131 österr. St. P. O.).
Protokoll.
Die bei einer gerichtsärztlichen Untersuchung von den Sachverständigen constatirten Befunde sind sogleich zu Protokoll zu bringen. Auf die Form des Protokolles wurde früher mehr als nöthig Gewicht gelegt. Im Allgemeinen ist es nicht Sache der Gerichtsärzte, für die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen bei der Aufnahme des Protokolls zu sorgen, sondern die des Richters und seines Schriftführers, und deren Aufgabe ist es, den sogenannten Kopf des Protokolls zu verfassen und nach Beendigung des Protokolls es in vorgeschriebener Weise abzuschliessen, eine Aufgabe, die ihnen dadurch erleichtert wird, dass bereits vorgedruckte Formulare zur Anwendung kommen. Kommen die Gerichtsärzte in die Lage, den Befund selbst niederschreiben zu müssen, wie es geschehen kann in den Fällen, in welchen die Untersuchung von ihnen allein, in Abwesenheit der Gerichtspersonen vorgenommen wird (§. 122 österr. St. P. O.), dann empfiehlt sich die Form des Berichtes zu wählen, welcher von den untersuchenden Sachverständigen unterzeichnet und dem Untersuchungsrichter zur weiteren protokollarischen Behandlung übergeben wird.
Aufnahme des Protokolls.
Bei dem streng technischen Theile des Protokolles ist es angezeigt, der Uebersichtlichkeit wegen, und um im Gutachten auf bestimmte Punkte desselben leichter hinweisen zu können, jedesmal das Protokoll in mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnende Absätze zu theilen, eventuell gewisse Partien von anderen durch deutliche Bezeichnungen unterscheidbar zu machen. Bei der Aufnahme eines Sectionsprotokolles ist es durch die österr. Todtenbeschauordnung (§. 115) vorgeschrieben, den äusseren und inneren Befund in besondere, durch grosse Buchstaben oder römische Ziffern bezeichnete Unterabtheilungen zu bringen und diese wieder durch kleine Buchstaben oder arabische Ziffern ihrer Reihe nach fortlaufend in noch kürzere Absätze zu theilen.
Aehnliches fordert das preussische „Regulativ“ im §. 28. Was die übrigen Eigenschaften des Protokolls anbelangt, so sind diese im §. 117 der österr. St. P. O. kurz und richtig zusammengefasst, welcher sagt: „Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewähre.“ Diese Bestimmung kann nicht eindringlich genug den Gerichtsärzten zur Beachtung empfohlen werden und sie werden gut thun, sich bei jeder Untersuchung vor Augen zu halten, dass sie nicht blos zum Gebrauch für ihr eigenes Gutachten den Befund zu Protokoll geben, sondern damit ein Schriftstück liefern sollen, welches auch nachträglich Aufschluss zu geben im Stande ist über alle damals an dem betreffenden Objecte bestandenen Verhältnisse, so dass, wenn der Fall anderen Sachverständigen, beziehungsweise den höheren medicinischen Instanzen zur Begutachtung übergeben wird, diese deutlich erkennen können, welche Befunde den erst untersuchenden Aerzten vorgelegen haben.
Es wäre ein müssiges Unternehmen, Regeln aufstellen zu wollen, nach denen vorzugehen wäre, um den genannten Forderungen zu genügen, schon aus dem Grunde, weil jeder Fall seine Eigenthümlichkeiten hat, die richtig erkannt und bei der Aufnahme des Befundes in Betracht gezogen werden müssen, und weil gerade aus diesem Grunde jedes schablonenhafte Vorgehen bei gerichtsärztlichen Aufnahmen vermieden werden soll.
Eigenschaften des Protokolls.
Doch empfiehlt sich Folgendes zu beobachten:
Erstens, dass man bei allen Aufnahmen vom Allgemeinen zum Besonderen übergehe. Die Beachtung dieses Grundsatzes erleichtert dem Anfänger wesentlich seine Aufgabe und verleiht der gesammten Beschreibung eine gewisse Uebersichtlichkeit. Bei der Aufnahme eines Obductionsprotokolls ist ein solcher Vorgang in den betreffenden Verordnungen ausdrücklich vorgeschrieben; er sollte jedoch bei allen Befundsaufnahmen ohne Ausnahme beachtet werden, indem man z. B. bei jeder Untersuchung einer Person zuerst deren allgemeine Körperverhältnisse (Alter, Grösse, Körperbau, Ernährungszustand) aufnimmt, und dann in anatomischer Ordnung zu den einzelnen Organen und Functionen übergeht, und die an diesen sich ergebenden Befunde zu Protokoll bringt, wobei man sich bei jenen besonders aufhält und sie detaillirt schildert, denen im concreten Falle eine specielle Wichtigkeit zukommt, oder mit Rücksicht auf die Umstände des Falles oder auf die allgemeine Erfahrung möglicher Weise später zukommen könnte.