Bei Aufnahme dieser localen Befunde ist wieder der gleiche Grundsatz wie bei der Totalaufnahme zu beachten, d. h. von der Beschreibung der allgemeinen Verhältnisse zum Detail überzugehen.

Je ausführlicher ein Protokoll ist und in je eingehenderer Weise sich dasselbe über alle Detailverhältnisse eines zu untersuchenden Objectes verbreitet, desto werthvoller ist dasselbe. Doch sollten auch in dieser Beziehung die richtigen Grenzen eingehalten werden. Ebenso, wie man bei Sectionen nicht jedesmal die Wirbelsäule oder die einzelnen Gelenke eröffnet und die dort sich ergebenden Befunde beschreibt, ebenso wird man bei Untersuchungen lebender Personen Verhältnisse übergehen oder nur flüchtig berühren, die für den Zweck der Untersuchung keine Bedeutung besitzen.

Darin aber soll sich das richtige Verständniss und der fachmännische Blick des Gerichtsarztes äussern, dass er in jedem concreten Falle erfasst, was für die weitere juristische Behandlung desselben wichtig ist oder wichtig werden kann, und er wird aus diesem Grunde nicht blos die positiven Befunde protokollarisch anführen, sondern auch, wie §. 86 der deutschen St. P. O. sehr richtig verlangt, erforderlichen Falles noch bemerken, welche Spuren oder Merkmale, die im vorliegenden Falle vermuthet werden konnten, gefehlt haben.

Weiter verdient besondere Erwähnung, dass bei der Protokollirung pathologischer Befunde nicht Ausdrücke gebraucht werden sollen, die die summarische pathologische oder pathologisch-anatomische Diagnose derselben umfassen, sondern jedesmal jene Detail-Erscheinungen aufzunehmen und protokollarisch zu beschreiben sind, die zusammengenommen jene Diagnose bilden. So wird man z. B. im Protokoll nicht kurzweg den Ausdruck Fieber gebrauchen, sondern ausführlich die gesteigerte Temperatur, vermehrte Pulsfrequenz und Respiration, wie sie durch die klinische Untersuchung constatirt wurden, zu Protokoll geben, ebenso wird man bei Obductionen nicht von „Entzündungen“ sprechen oder andere fertige Diagnosen, wie „Stichwunde“, „Schusswunde“, „Quetschung“ dictiren, sondern die einzelnen Eigenschaften solcher Befunde beschreiben, welche erst im Gutachten zur Stellung der betreffenden Diagnose zusammengefasst werden sollen.

Drittens ist nicht zu vergessen, dass das Protokoll auch für das Gericht, für das es ja sammt dem Gutachten bestimmt ist, möglichst verständlich sein soll, was nicht der Fall ist, wenn bei der Aufnahme desselben den Laien fremde Kunstausdrücke gebraucht wurden. Letztere sollen daher, soweit thunlich, vermieden werden.

Protokoll. Zeichnungen und Aufbewahrung von Objecten.

Schliesslich möchten wir einen besonderen Werth darauf legen, dass bei der Aufnahme von Befunden von der Beigabe von Zeichnungen und von der Aufbewahrung von Objecten, deren unmittelbare Demonstration im Laufe der Verhandlung, besonders bei der Hauptverhandlung, wichtig werden kann, häufiger Gebrauch gemacht werden möchte, als dies erfahrungsgemäss geschieht. Eine, wenn auch nur rohe Zeichnung gibt über manchen Befund, z. B. über Form, Sitz und Anordnung von Verletzungen, eine viel bessere Vorstellung, als mitunter die weitläufigste Beschreibung. Besonders empfehlen sich Zeichnungen bei Würgespuren und haben wir solche bei Hauptverhandlungen wiederholt und zur sichtlichen Befriedigung der Richter und Geschworenen vorgelegt.[14] Die Aufbewahrung von Objecten der gerichtsärztlichen Untersuchung beschränkt sich, ausgenommen die bei Verdacht auf Vergiftung für den Chemiker reservirten Leichentheile, in der Regel nur auf Kleidungsstücke, im Körper gefundene Projectile u. dergl. Es ist jedoch in gewissen Fällen entschieden opportun und zweckmässig, wenn auch verletzte oder anderweitig wichtige Leichentheile für die unmittelbare Demonstration aufbewahrt werden. Hierher gehören namentlich gewisse Verletzungen des Schädeldaches, deren Form und Beschaffenheit noch nachträglich die Erkennung des verletzenden Werkzeuges, resp. die Vergleichung mit bestimmten Werkzeugen, oder der sonstigen Art der Zufügung ermöglicht, so insbesondere Lochbrüche, umschriebene Zertrümmerungen, Schuss- und Stichöffnungen. Die einfache Vorzeigung solcher Objecte gewährt den Richtern, namentlich aber den Geschworenen, eine richtige Vorstellung von dem Sachverhalt und erspart dem Gerichtsarzte weitläufige Beschreibungen. Ebenso sollten aber auch, wo dies voraussichtlich vortheilhaft und leicht ausführbar erscheint, Weichtheile reservirt werden. So haben wir in einem Falle von Kindesmord, in welchem die Angeklagte eine Sturzgeburt am Abort behauptete, wo wir aber an dem Nabelschnurende deutliche Schnitte fanden, die Nabelschnur in Alkohol reservirt und bei der Hauptverhandlung den im Vorhinein erwarteten Einwendungen des Vertheidigers, dass in letzterer Beziehung eine Täuschung vorgelegen haben könne, durch Vorzeigung des Objectes sofort ein Ende gemacht, ebenso wie wir bei einer wegen Fruchtabtreibung eingeleiteten Verhandlung durch Vorzeigung des zerstochenen Uterus ein Argumentum ad hominem zu liefern vermochten. Die Aufbewahrung solcher und ähnlicher Objecte ist auch insoferne wichtig, als sie die nachträgliche Untersuchung derselben durch andere Gerichtsärzte, insbesondere durch höhere gerichtsärztliche Instanzen, ermöglicht und deren Aufgabe wesentlich erleichtert, endlich auch bei fraglicher Identität obducirter Individuen. Für die Opportunität derselben in beiden Beziehungen liefert der sensationelle Tisza-Eszlaer Fall ein exquisites Beispiel, da, wenn der Schädel, gewisse Epiphysen, ein Stückchen der angeblich rasirten Kopfhaut und die angeblich noch vorhanden gewesenen Nägel auf bewahrt worden wären, auch ohne Exhumation leicht zu constatiren gewesen wäre, ob die Obducenten richtig gesehen und richtig geurtheilt haben oder nicht.

Nach Beendigung der schriftlichen Aufnahme des Befundes sollte das Protokoll jedesmal von dem Dictirenden einer nochmaligen Durchsicht unterworfen werden, damit etwaige Auslassungen oder Fehler rechtzeitig corrigirt werden könnten. Bezüglich solcher Correcturen bestimmt der §. 16 der österr. Todtenbeschauordnung: „dass in dem Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden, durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen, am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern vorschriftsmässig unterschrieben werden sollen.“

Das beendigte Protokoll ist von beiden untersuchenden Aerzten zu unterschreiben.

Gutachten.