Das Gutachten sammt seinen Gründen kann von den österr. Gerichtsärzten entweder sofort zu Protokoll gegeben werden, oder sie können sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist (§. 124 St. P. O.). Wann ersteres oder letzteres stattzufinden habe, ist in der St. P. O. nicht angegeben, doch bemerkt der §. 17 der Todtenbeschauordnung, dass die Gerichtsärzte „besonders in schwierigen Fällen“ das Gutachten nachträglich abgeben können. Diese Bestimmung erscheint gewiss gerechtfertigt, aber die Achillesferse dieser Unterscheidung findet sich in dem Umstande, dass zufolge des Gebührentarifes für gerichtsärztliche Verrichtungen (vide [pag. 11]) nur dann für das Gutachten eine Gebühr berechnet werden darf, wenn dasselbe nicht sofort dem Untersuchungsprotokoll angeschlossen, sondern „abgesondert“ abgegeben wurde. Allerdings bestimmte der Justiz-Min.-Erl. vom 6. November 1856, dass bei Obductionen der Betrag von 2 fl. 10 kr. für das Gutachten in allen Fällen gebühre, möge dasselbe gleich zu Protokoll dictirt oder abgesondert erstattet werden, aber schon die Erlässe desselben Ministeriums vom 1. März und 11. August 1869 verfügten, dass als abgesonderte Gutachten nur jene anzusehen seien, welche wegen Schwierigkeit der Untersuchungsfälle nicht sogleich bei der Erhebungscommission abgegeben werden können, indem zugleich den Gerichten aufgetragen wurde, die Aerzte in der Regel zur sofortigen Abgabe der Gutachten zu verhalten. Die Zwangslage, in welche sowohl der Gerichtsarzt als auch der Untersuchungsrichter durch diese Verfügung versetzt werden, liegt auf der Hand, welcher ein Ende zu machen wohl sehr angezeigt wäre.
Das Gutachten und seine Eigenschaften.
Nach §. 82 der St. P. O. für das deutsche Reich hängt es im Vorverfahren von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten mündlich oder schriftlich zu erstatten haben, bezüglich der Obductionen wird jedoch im „Regulativ“ ein Unterschied gemacht zwischen dem vorläufigen Gutachten und dem „Obductionsberichte“. Ersteres ist zufolge §. 29 jedesmal sofort nach Schluss der Obduction summarisch und ohne Angabe der Gründe zu Protokoll zu geben, und nur in Fällen, wo weitere technische Untersuchungen nöthig sind, oder wo zweifelhafte Verhältnisse vorliegen, ist ein besonderes Gutachten mit Motiven ausdrücklich vorzubehalten. Ein solches motivirtes Gutachten, „Obductionsbericht“, kann auch vom Gerichte verlangt werden, und dasselbe ist von den Obducenten spätestens innerhalb vier Wochen einzureichen (§. 31).
Die Gebühr für den vollständigen Obductionsbericht ist mit 2 bis 6 Thalern, die „für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte“ Gutachten mit 2 bis 8 Thalern fixirt.
Bezüglich der Form des Gutachtens bestimmt die österr. Todtenbeschauordnung (§. 18) Folgendes: „Das nachträglich ausgearbeitete schriftliche Gutachten hat in seinem Eingange aus der Anführung des ergangenen schriftlichen Auftrages von Seite des Untersuchungsrichters, aus der Angabe des Ortes, wo, der Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen wurde, und der im Eingang des Protokolls enthaltenen Daten, insofern sie sich auf die Abgabe des Gutachtens beziehen, zu bestehen. Hierauf folgt dann das eigentliche Gutachten.“
Auch das „preussische Regulativ“ fordert bei der Abgabe des „Obductionsberichtes“ die Einhaltung bestimmter Formen, welche dort (§. 31) nachzusehen sind.
Form und Inhalt des Gutachtens.
Das Gutachten ist selbstverständlich der wichtigste Theil der gerichtsärztlichen Thätigkeit, denn auf dieses kommt es dem Richter besonders an und von seinem Inhalt hängt vorzugsweise die weitere Behandlung des betreffenden Falles ab; es ist demnach auf die Verfassung desselben von Seite des Gerichtsarztes das grösste Gewicht zu legen.
Letztere wird entweder nach allen Richtungen den Gerichtsärzten überlassen oder dieselben haben sich dabei, wenn auch nicht ausschliesslich, doch vorzugsweise an die Beantwortung gewisser Fragen zu halten, die entweder in dem einzelnen Falle vom Richter gestellt wurden oder welche schon von Seite der (österr.) St. P. O. für bestimmte Kategorien von Fällen ausdrücklich normirt sind, wie für das Gutachten nach Obductionen (§. 129 und 130), bei körperlichen Beschädigungen (§. 132) und theilweise auch bei den Untersuchungen auf den Geisteszustand eines Individuums (§. 134). Die Schlüsse des Gutachtens sind ausser in dem vom §. 29 des preussischen Regulativs angegebenen Falle jedesmal zu motiviren. Die Motivirung ergibt sich einestheils aus den bei der Untersuchung constatirten und im Protokoll schriftlich verzeichneten Befunden, anderseits aus dem Zusammenhalten dieser Befunde mit den Umständen des Falles.
Acteneinsicht.