Die Kenntniss und Erwägung letzterer ist in den meisten Fällen für die gerichtsärztliche Beurtheilung von Wichtigkeit und häufig so nothwendig, dass ohne dieselbe überhaupt kein brauchbares Gutachten abgegeben werden kann. Zu diesem Behufe ist aber eine Mittheilung derselben von Seite des Richters, beziehungsweise die Gestattung der Einsicht in die Untersuchungsacten in der Regel angezeigt. Es ist nicht lange her, dass man es für bedenklich und unstatthaft hielt, den untersuchenden und begutachtenden Aerzten die Einsicht in die Untersuchungsacten zu gestatten, da man der Meinung war, dass eine solche Mittheilung bei denselben eine Voreingenommenheit erzeugen und die Unbefangenheit ihres Urtheils beeinträchtigen könnte. Es wurden deshalb nicht blos von juristischer Seite Bedenken gegen die Zulässigkeit der Acteneinsicht erhoben, sondern dieselben sind auch von ärztlichen Corporationen getheilt worden, wie z. B. von dem königlichen Obercollegium medicum in Berlin, welches im Jahre 1790 die Acteneinsicht ausdrücklich verbot. Gegenwärtig ist man in dieser Hinsicht einsichtsvoller geworden, indem der §. 123 der österr. St. P. O. bestimmt, dass die Sachverständigen nicht nur verlangen können, dass ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten, sondern dass ihnen, wenn zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht in die Untersuchungsacten unerlässlich erscheint, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden können.
Ebenso bestimmt der §. 80 der deutschen St. P. O., dass dem Sachverständigen auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden kann, und dass es ihm zu diesem Zwecke auch gestattet wird, die Acten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten beizuwohnen und an diese unmittelbar Fragen zu stellen.
Umstände des Falles.
Diese Concessionen sind nach jeder Richtung hin gerechtfertigt. Es handelt sich ja in den meisten Fällen nicht blos um die Constatirung einer einfachen Thatsache, sondern um den Zusammenhang dieser mit anderen, und gerade letzteres Moment erfordert Erwägung der Umstände des Falles schon aus dem Grunde, weil häufig ein und derselbe Befund durch ganz verschiedene Ursachen erzeugt worden sein konnte. Gerade bei gerichtlichen Sectionen, bezüglich welcher man mit der Mittheilung der bereits aufgelaufenen Acten besonders vorsichtig sein zu müssen glaubte, ist ja häufig die Sachlage so, dass ohne Kenntniss der Umstände des Falles das Gutachten ganz allgemein und unbestimmt ausfüllen müsste, womit dem Richter gewiss nicht gedient wäre. Wie wichtig z. B. für die Beurtheilung eines derartigen Falles die Kenntniss des Krankheitsverlaufes ist, liegt auf der Hand, und dies haben auch die Gesetzgeber anerkannt, da sie, wenn dies thunlich, die Beiziehung des behandelnden Arztes zu einer gerichtlichen Obduction fordern, damit er aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse gebe (§. 7 österr. Todtenbeschauordnung und §. 87 deutsche St. P. O.).
Bei anderen Untersuchungen ist die Bekanntgabe der Umstände des Falles häufig nicht minder wichtig, und man erinnere sich in dieser Beziehung nur an die Menge derjenigen, deren Kenntniss bei Untersuchungen der Zurechnungsfähigkeit eines Individuums nothwendig erscheint, und halte sich vor Augen, dass ja in den meisten zur gerichtsärztlichen Untersuchung gelangenden Fällen eben die Umstände in der Regel erst die Richtung angeben, in welcher untersucht werden soll.
Jedenfalls sollen aber die früher in der bezeichneten Richtung zur Geltung gebrachten Bedenken für den Gerichtsarzt ein Wink sein, wie sehr er sich unter allen Verhältnissen vor Beeinflussungen seines Urtheils zu hüten habe.
Die Motivirung der im Gutachten zu ziehenden Schlüsse hat in logisch richtiger und wissenschaftlich correcter Weise zu erfolgen und ausserdem so viel als möglich in der Art, dass sie auch dem Laien, für den sie ja bestimmt ist, verständlich und so geeignet ist, ihm jene Ueberzeugung beizubringen, die für ihn behufs der weiteren Behandlung des Falles unbedingt nothwendig erscheint. Aus diesem Grunde ist es angezeigt, ebenso wie im Protokolle, fremde, dem Laien unverständliche Kunstausdrücke möglichst zu vermeiden und der Motivirung eine gewisse populär verständlich gehaltene Fassung zu geben.
Beweisführung.
In wissenschaftlicher Beziehung wird die Beweisführung je nach den vorliegenden Umständen theils auf positivem, theils auf negativem, d. h. ausschliessendem Wege erfolgen können, immer jedoch gestützt auf anerkannte wissenschaftliche Sätze und Erfahrungen. Der Verwerthung von blossen wissenschaftlichen Hypothesen kann sich zwar auch der Gerichtsarzt nicht ganz entziehen, doch wird er nicht unterlassen, dieselbe immer mit der nöthigen Vorsicht zur Anwendung zu bringen. Bezüglich der Berufung auf Autoritäten sind wir im Ganzen der Meinung des §. 23 der österr. Todtenbeschauordnung, sowie des §. 31 des preuss. Regulativs, dass dieselbe in der Regel unterbleiben möge. Dagegen ist eine solche Berufung mitunter in der Hauptverhandlung am Platze, da es bekannt ist, dass bei dieser sowohl Staatsanwalt als Vertheidiger häufig mit einschlägigen Citaten bei der Hand sind, die sie allerdings nicht immer neueren Werken und anerkannten Autoritäten entnehmen.
Wahrscheinlichkeitsbeweis.