Es ist begreiflich, dass richterlichen Zwecken vorzugsweise mit einem möglichst bestimmten Gutachten gedient ist, und deshalb wird der Gerichtsarzt nicht unterlassen, dort, wo es thunlich, seine gutachtlichen Schlüsse bestimmt zu fassen. Dass dies aber nicht immer möglich, liegt in der Natur derartiger Untersuchungen, und jeder gerichtsärztliche Praktiker weiss, wie häufig er blos Wahrscheinlichkeitsschlüsse machen und nicht selten die Beantwortung einer sich ergebenden Frage ganz in suspenso lassen muss. Der Gerichtsarzt möge sich dadurch nicht beirren lassen. Die Medicin kann eben ihre Schlüsse nicht mit so genauer Schärfe ziehen, wie etwa die Mathematik, auch ist sie keine sogenannte „fertige“ Wissenschaft, sondern in beständiger Ausbildung und Entwicklung begriffen, und der Grad, in welchem letztere zur Zeit gegeben sind, sowie auch die Natur des concreten Falles fixiren die Grenzen, bis zu welchen eine präcise Beweisführung zu gehen vermag. Darüber hinaus beginnt das unsichere Gebiet der Abschätzung der für und gegen eine Annahme sprechenden Momente — des Wahrscheinlichkeitsbeweises, welchem sich der Gerichtsarzt nicht entziehen kann. Er kann aber dasselbe um so ruhiger betreten, als zufolge der gegenwärtig bei uns sowohl als in Deutschland geltenden Strafprocessordnung dem Gutachten der Sachverständigen weder für den gelehrten Richter, noch für die Geschworenen eine bindende Kraft zukommt, diese vielmehr nur aus freier, aus gewissenhafter Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnener Ueberzeugung zu entscheiden haben. (§§. 258 und 313 der österr. und §. 260 der deutschen St. P. O.)

Unter allen Umständen wird der Gerichtsarzt sich hüten, positive Schlüsse zu ziehen, wenn die Prämissen derselben nicht ganz klar gelegt sind, andererseits aber nicht in den entgegengesetzten Fehler verfallen und durch übertrieben ängstliche Herbeiziehung aller erdenklichen Möglichkeiten die Beweiskraft seines Gutachtens schwächen.

Für den Schluss des Gutachtens fordert die österr. Todtenbeschauordnung vom Jahre 1855 (§. 25) eine bestimmte Formel, deren Weglassung wohl heutzutage von keiner Seite beanstandet werden wird.

Zufolge §§. 125 und 126 der österr. St. P. O. ist es Sache des Richters, sowohl den durch die Sachverständigen aufgenommenen Befund (Protokoll), als das von ihnen abgegebene Gutachten einer Prüfung zu unterziehen. Er hat beide vom „logischen Standpunkt[15] aus zu prüfen und darauf zu sehen, dass der Befund klar, bestimmt und widerspruchslos laute, dass das Gutachten begründet, die Schlüsse folgerichtig seien“. Ist dies nicht der Fall oder weichen die Angaben der Sachverständigen von einander ab, so hat er das zu veranlassen, was die erwähnten Paragraphe bestimmen.

Neuerliche Untersuchung und Begutachtung.

Weichen nämlich (§. 125) die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander ab, oder ist ihr Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst, oder mit erhobenen Thatumständen, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist der Augenschein, soferne es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständiger zu wiederholen.

Es handelt sich demnach in solchen Fällen entweder darum, ein Einverständniss der betreffenden Sachverständigen ohne nochmalige Untersuchung des betreffenden Objectes zu erzielen, oder um Wiederholung der letzteren durch dieselben oder durch andere Sachverständige. Zu dieser sollte wohl, wenn sich derartige Zweifel ergeben, in gerichtsärztlichen Fällen jedesmal geschritten werden, wenn eine neuerliche Untersuchung überhaupt noch möglich und noch irgend ein Resultat von ihr zu erwarten ist. Inwieweit letztere Möglichkeit noch besteht, müssen die concreten Verhältnisse des Objectes und das sachverständige Urtheil selbst ergeben.

Derartige Eventualitäten hatte der Gesetzgeber bei der Bestimmung im Auge, dass (§. 122), wenn von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten steht, ein Theil des letzteren, soferne dies thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden soll.

Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf das Gutachten, oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist (§. 126) das Gutachten eines anderen oder mehrerer anderer Sachverständiger einzuholen. Sind die Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, so kann in solchen Fällen das Gutachten einer medicinischen Facultät der im Reichsrathe vertretenen Länder eingeholt werden.

Facultätsgutachten.