Dasselbe geschieht, wenn die Rathskammer die Einholung eines Facultätsgutachtens wegen der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles nöthig findet.
Aus der Fassung dieser Bestimmung scheint hervorzugehen, dass nur die Rathskammer in den letztgenannten zwei Fällen ausdrücklich verhalten ist, ein Facultätsgutachten einzuholen, während in anderen obenbezeichneten Fällen der Untersuchungsrichter das Gutachten einer Facultät blos einholen kann, woraus in Verbindung mit dem Inhalte des vorher gestellten Satzes hervorgeht, dass ein Superarbitrium auch von einem anderen oder mehreren anderen Sachverständigen abverlangt werden könne.
Der Vorgang, der bei den einzelnen cisleithanischen medicinischen Facultäten bei der Erstattung solcher Obergutachten eingeschlagen wird, ist nicht überall der gleiche. An den kleinen Universitäten wird das eingelangte Actenstück von Seite des Decans einem Professor übergeben, in dessen Fach der betreffende Gegenstand besonders einschlägt, und das Referat wird in einer der folgenden Sitzungen des gesammten Professorencollegiums auf die Tagesordnung gebracht und durch die Discussion und Abstimmung erledigt.
Für die medicinischen Facultäten der grösseren Universitäten, insbesondere Wiens, ist der bei der Erstattung von Facultätsgutachten einzuschlagende Vorgang durch den Erlass des Unterrichtsministers vom 28. Januar 1874, Z. 15984, vorgeschrieben, welcher die Zusammensetzung 12gliedriger Commissionen verlangt, welche von Fall zu Fall mit Berücksichtigung der speciellen Natur des letzteren aus dem gesammten Lehrkörper durch den Decan zu constituiren sind.
Wie häufig in Strafrechtsfällen Facultätsgutachten abverlangt werden, geht aus folgendem Justizmin.-Erl. vom 18. Mai 1874, Z. 6488, hervor, der in Folge diesbezüglicher Eingaben der medicinischen Professorencollegien von Prag und Krakau erfolgt ist und den Zweck hat, die allzu häufige Einholung der Facultätsgutachten soweit möglich in gewisse Grenzen zu stellen:
Es wurde dem Justizministerium zur Kenntniss gebracht, dass einzelne medicinische Professorencollegien wegen Abgabe von Facultätsgutachten in strafrechtlichen Angelegenheiten von den Gerichtsstellen in einer Weise in Anspruch genommen werden, dass daraus die Besorgniss eines nachtheiligen Einflusses auf die den Professorencollegien zunächst obliegenden Lehraufgaben hergeleitet wird.
Das Justizministerium ist nicht in der Lage, in dieser Richtung auf die Gerichte einen bestimmenden Einfluss zu nehmen, weil nach den Bestimmungen der Strafprocessordnung die Einholung des Facultätsgutachtens lediglich in das Ermessen des Untersuchungsrichters, beziehungsweise der Rathskammer gegeben ist; und es würde das Justizministerium bei der hohen Bedeutung der Gutachten der Facultät für die Strafrechtspflege auch bedauern, wenn bei wichtigen und schwierigen Fällen von der Ermächtigung, das Gutachten der Facultät einzuholen, Umgang genommen würde.
Da aber die Behauptung aufgestellt wird, dass häufig auch bei Fragen von untergeordneter Bedeutung die Facultät angegangen wird, ohne dass zuvor die Beseitigung der obwaltenden Bedenken durch die im ersten Absatze des §. 126 St. P. O. angedeuteten Mittel versucht wurde, so wird das löbliche Präsidium ersucht, diesem Umstande seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und im geeigneten Wege auf die entsprechende Anwendung der bezüglichen Bestimmungen der St. P. O. hinzuwirken.
Die einschlägige Bestimmung der deutschen St. P. O. lautet:
„§. 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.