Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger mit Erfolg abgelehnt ist. In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.“

Medicinalcollegien. Wissenschaftliche Deputation.

Diese Fachbehörden für gerichtsärztliche Superarbitrien sind in Preussen die Medicinalcollegien als erste und die wissenschaftliche Deputation in Berlin als zweite Instanz. In den §§. 173 und 177 der bis 1877 geltenden Criminalordnung waren die Fälle genau angegeben, in welchen das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden solle. Sie sind analog den in der österr. St. P. O. angegebenen und dürften wohl auch noch jetzt den Richter leiten. Sowohl in den Medicinalcollegien als in der wissenschaftlichen Deputation werden die eingelangten Acten zweien Referenten übergeben, von denen jeder über den Fall berichtet und sein schriftliches Gutachten zum Vortrag bringt. Dasjenige, für welches sich das Collegium entscheidet, wird dem Gerichte übergeben.[16]

Da der Absatz 2 des §. 255 der deutschen St. P. O. bestimmt, dass, wenn das Gutachten einer collegialen Fachbehörde eingeholt worden war, das Gericht letztere ersuchen kann, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Zeugenverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen, so wäre es möglich, dass auch Mitglieder der genannten medicinischen Fachbehörden zur Hauptverhandlung vorgeladen werden könnten, was jedoch wohl nur in ganz besonders wichtigen Fällen geschehen dürfte.

2. Die Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung.

Die Hauptverhandlungen finden statt entweder vor einem Gerichtshofe erster Instanz (§. 10 österr. St. P. O.), und zwar in Versammlungen von vier Richtern (§. 13) oder vor Geschwornengerichten (§. 14).

Das Verzeichniss der zur Hauptverhandlung vorzuladenden Sachverständigen ist bereits in die vom öffentlichen oder Privatankläger dem Untersuchungsrichter, beziehungsweise der Rathskammer, zu überreichende Anklageschrift aufzunehmen (§. 207 St. P. O.). Die betreffenden Sachverständigen sind dann von dem Vorsitzenden der Hauptverhandlung in der Art vorzuladen, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von 3 Tagen in der Mitte liegt (§. 221).

Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der Angeklagte die Vorladung von Sachverständigen beantragen, welche nicht bereits zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch gegen dieselbe ergangenen Erkenntnisses vorzuladen sind, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte, worüber der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen. Die Liste der vorzuladenden Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzutheilen, ausserdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet der dem Vorsitzenden (§. 254) eingeräumten Macht, wonach derselbe auch ohne Antrag des Anklägers und Angeklagten Sachverständige im Laufe des Verfahrens vorzuladen berechtigt ist (§. 222).

Aus diesen Bestimmungen geht zunächst hervor, dass die Zahl der zu einer Hauptverhandlung beizuziehenden Sachverständigen, beziehungsweise Gerichtsärzte, nicht in gleicher Weise eingeschränkt wird, wie dies bezüglich des Augenscheines meistens der Fall ist. In der Regel wird jedoch bei den österr. Gerichtshöfen der Usus beobachtet, dass von Seite des Gerichts ebenfalls zwei Gerichtsärzte, und zwar meistens dieselben, die bei der Voruntersuchung functionirt hatten, beigezogen werden.

Wesentlich abweichend von der früher geltenden Uebung ist die Bestimmung, wonach auch auf Antrag des Privatanklägers, des Privatbetheiligten und auch vom Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger, die Beiziehung von Sachverständigen, also auch Aerzten, erfolgen kann. Diese Einführung scheint auf den ersten Blick bedenklich, da sie den Gedanken nahelegt, dass dadurch der betreffende Sachverständige auf den Parteistandpunkt gestellt werde, während doch das Gutachten desselben unter allen Umständen ein streng objectives und unparteiisches sein soll. Dem entgegen muss jedoch bemerkt werden, dass, wenn die Sachverständigen nur von Seite des Gerichtes beigezogen würden, wie dies bisher üblich war, der gleiche Einwand gemacht werden könnte, dass ferner die Objectivität bei sonst tadellos dastehenden Sachverständigen als vorhanden angenommen werden muss, mögen sie von dieser oder jener Seite vorgeladen werden, und dass die Einhaltung dieser ausserdem durch den abzulegenden Eid in genügender Weise garantirt erscheint, sowie es weiter dem Rechtsgefühl entspricht, wenn sowohl dem Ankläger als dem Angeklagten bezüglich der Beibringung der Beweismittel gleiche Rechte eingeräumt werden, und dass endlich einer Ueberschreitung der diesbezüglichen Rechtsbefugnisse insoferne Schranken gesetzt sind, als zufolge §. 225 St. P. O. nicht alle von den Parteien beantragten Sachverständigen zur Hauptverhandlung vorgeladen werden müssen, sondern von Seite der Rathskammer zurückgewiesen werden können.