Die einschlägigen Bestimmungen der deutschen St. P. O. weichen in einigen Beziehungen von denen der österreichischen ab.
Zunächst steht die Ladung der zur Hauptverhandlung beizuziehenden Sachverständigen der Staatsanwaltschaft zu (§. 213), entweder aus eigener Entschliessung oder auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 221).
Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über welche der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichtes zu stellen (§. 210). Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt (§. 219). Von einer solchen Ladung hat der Angeklagte „rechtzeitig“ die Staatsanwaltschaft in Kenntniss zu setzen unter Angabe des Namens und des Wohnortes der zu Ladenden. Dieselbe Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Sachverständigen die Ladung noch anderer Personen bewirkt (§. 221).
Es ist demnach dem Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger bezüglich des Rechtes der Ladung von Sachverständigen noch ein weiterer Spielraum gelassen als bei den österr. Gerichten.
Defensionalsachverständige.
In den deutschen Ländern gestattete schon das frühere Gerichtsverfahren die Zuziehung von sog. „Defensionalsachverständigen“, und es wird von diesem Rechte ungleich häufiger Gebrauch gemacht, als dies in Oesterreich der Fall ist.
Aehnliche Einrichtungen bestehen seit langer Zeit in anderen Ländern, insbesondere in England und Amerika. Während jedoch dieselben im Allgemeinen in Deutschland sich bewährten, sind in erstgenannten Ländern entschieden Uebelstände zu Tage gekommen, die vorzugsweise darin bestanden, dass auf ein entsprechendes einschlägiges Wissen der herangezogenen Sachverständigen nicht die gehörige Rücksicht genommen wurde.[17]
Die geladenen Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Hauptverhandlung zu erscheinen, und können, wenn sie dies unterlassen, zu einer Geldstrafe von 5–50 fl. und eventuell zum Ersatze der Kosten für die vereitelte Sitzung verurtheilt werden, wenn sie nicht im Stande sind, ihr Ausbleiben zu rechtfertigen. Auch kann nöthigenfalls ein Vorführungsbefehl gegen sie erlassen werden (§§. 242 und 243 der österr. St. P. O.). In Deutschland gilt für einen solchen Fall die Bestimmung des bereits erwähnten §. 77 der deutschen St. P. O.
Bei Beginn der Hauptverhandlung werden die Gerichtsärzte aufgerufen und an die Heiligkeit ihres abgelegten Eides erinnert, beziehungsweise beeidet (§. 241 österr. und §. 242 deutsche St. P. O.). Hierauf werden dieselben in der Regel vom Vorsitzenden aufgefordert, im Sitzungssaale zu bleiben und dem Gange der Verhandlung zu folgen. Die Abhörung der ärztlichen Sachverständigen erfolgt in den meisten Fällen nach geschlossener Zeugenvernehmung, kann jedoch, wenn der Vorsitzende dies verfügt, und die übrigen Betheiligten damit einverstanden sind, auch früher geschehen. Bei dieser Vernehmung ist dann nach §. 248 der österr. St. P. O. dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand zugegen sei.
Vernehmung der Sachverständigen bei der Hauptverhandlung.