Es erfolgt demnach zuerst die Vernehmung blos eines Sachverständigen, während die übrigen auf Aufforderung des Vorsitzenden den Saal verlassen, um dann nach Abhörung des ersten und jedes folgenden Sachverständigen einzeln vorgerufen zu werden.

Die Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen bei dieser Vernehmung besteht zunächst darin, dass sie mit Berücksichtigung des von ihnen oder anderen Sachverständigen vorgenommenen Augenscheines, dessen Protokoll jedesmal sämmtlichen noch versammelten Aerzten vorgelesen wird[18], und mit Rücksicht auf das Ergebniss der Hauptverhandlung ihr Gutachten mündlich abzugeben, ausführlich zu motiviren und die betreffs dieses oder anderer Verhältnisse entweder von dem Vorsitzenden oder von den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes, vom Ankläger, Privatbetheiligten, sowie deren Vertreter oder von den Geschworenen an sie gerichteten Fragen zu beantworten, eventuell auf gemachte Einwürfe zu erwidern haben.

Die Grundsätze, die dabei einzuhalten sind, sind im Allgemeinen keine anderen als jene, deren Einhaltung bei der Abgabe des schriftlichen Gutachtens empfohlen wurde. Der Arzt hat auch hier sich zu bestreben, dass seine Auseinandersetzungen wissenschaftlich und logisch richtig, möglichst bestimmt und namentlich verständlich und auch den Laien zu überzeugen im Stande sind. Letzteres ist besonders bei Schwurgerichtsverhandlungen zu beachten, und auf den Bildungsgrad der Geschworenen Rücksicht zu nehmen, von denen in der Regel viele unmöglich aus dem Gutachten des Sachverständigen eine Ueberzeugung gewinnen können, wenn dieser seine Ausführungen in einer Weise gibt, welcher nur der höher Gebildete zu folgen im Stande ist, oder, was am häufigsten geschieht, wenn er Ausdrücke gebraucht, deren Verständniss wieder nur bei Aerzten erwartet werden kann.

Aus gleichem Grunde empfiehlt es sich, weitschweifige und hochtrabende Auseinandersetzungen zu vermeiden, vielmehr kurz und schlicht den Sachverhalt zu schildern und das Gutachten abzugeben. Es ist allerdings ein Rednertalent und die Gabe einer fliessenden klaren Darstellung nicht Jedermann gegeben und auch dem Eindrucke des Momentes und des öffentlichen Auftretens wird sich manchmal der Anfänger nicht entziehen können; doch auch in dieser Beziehung wächst die Sicherheit mit zunehmender Uebung und Erfahrung, und auch dem Neuling in solcher Situation soll das Bewusstsein über derartigen Einflüsse hinweghelfen, dass man von ihm keine oratorischen Leistungen, keine kunstvoll aufgebauten Plaidoyers verlangt, sondern eine einfache Schilderung der ärztliche Beurtheilung erfordernden Verhältnisse des concreten Falles und eine Darlegung der aus diesen sich ergebenden Schlüsse.

Nicht ganz ohne Schwierigkeiten ist die Lage der ärztlichen Sachverständigen gegenüber den Fragen und Einwürfen der oben genannten, hierzu berechtigten Personen, insbesondere gegenüber denen des Anklägers einerseits und des Vertheidigers anderseits, eine Situation, die durch etwaige Meinungsverschiedenheiten der citirten Sachverständigen selbst mitunter noch difficiler sich gestalten kann.

Grundsätze bei der Abgabe des mündlichen Gutachtens.

In solchen Fällen kommt es besonders darauf an, Ruhe und Geistesgegenwart zu wahren und sich weder durch das Drängen der Fragenden, noch durch die gewöhnlich von diesen geübte Taktik, alle erdenklichen Möglichkeiten herbeizuziehen, einschüchtern zu lassen. Insbesondere hat der Experte darauf zu achten, dass er bei seinen Aussagen stets auf streng ärztlichem Standpunkt bleibe und niemals aus seiner Stellung als Sachverständiger heraustrete. Nach beiden Richtungen geschehen Fehler, allerdings nicht selten veranlasst durch das Drängen der Fragenden. Der zur Hauptverhandlung beigezogene Arzt ist eben nur als Arzt gerufen worden und hat über keine anderen Verhältnisse sich zu äussern, als über solche, die mit ärztlichem Wissen beurtheilt werden können. Werden ihm daher Fragen vorgelegt, die auch ohne medicinische Bildung beantwortet werden können, oder derart sind, dass zu ihrer Beantwortung ganz andere Fachkenntnisse erfordert werden, als sie der Arzt besitzt, so kann er ein Eingehen auf diese ohne Weiteres ablehnen, wenn nicht in einem solchen Falle der Vorsitzende von seinem Rechte, Fragen, die ihm unangemessen erscheinen, zurückzuweisen (§. 249 österr. St. P. O.), Gebrauch machen sollte.

Am meisten hat aber der Arzt sich zu hüten, in die Rolle eines Anklägers oder Vertheidigers zu fallen, es wäre dieses einer der grössten Fehler, die er als Sachverständiger begehen könnte. Es kommt ihm durchaus nicht zu, belastende oder entlastende Momente aufzubringen, er hat sich vielmehr zu hüten, auch nur solche oder ähnliche Ausdrücke zu gebrauchen, sondern hat nicht zu vergessen, dass seine Aufgabe blos darin besteht, gewisse Thatsachen oder Verhältnisse in ganz objectiver Weise klarzustellen, während Anderen die Aufgabe zufällt, diese vom Arzte klargelegten Verhältnisse als Beweis für die Schuld oder Unschuld des Angeklagten und für die Urtheilssprechung zu verwerthen.

Damit ist überhaupt die Stellung von Sachverständigen und insbesondere die des Gerichtsarztes gekennzeichnet. Er ist kein blosser Zeuge, da er nicht, wie dieser, nur über gemachte Wahrnehmungen zu berichten, sondern über diese auch sein Gutachten abzugeben hat, er hat aber auch den concreten Fall nicht zu entscheiden, sondern nur mit seinem Specialwissen gewisse Verhältnisse aufzuklären oder sicherzustellen, die für die Entscheidung von Wichtigkeit sind. Diese Wichtigkeit ist allerdings in der Regel eine so grosse, dass von dem Gutachten des Arztes meistens die Entscheidung des Falles abhängt. Dieses mag ihn aber niemals verleiten, seinen Standpunkt mit dem eines Richters zu verwechseln, wohl wird ihm aber das Bewusstsein der Wichtigkeit und Tragweite seines Ausspruches stets vor Augen schweben und ihn noch mehr veranlassen, bei seinem Gutachten strenge Wissenschaftlichkeit und unerschütterliche Ehrenhaftigkeit massgebend sein zu lassen, eingedenk der Worte, die der Dichter des Uriel Acosta (Gutzkow) den Arzt Silva sprechen lässt, als ihm das Buch Acosta’s von den Rabbinern zur Beurtheilung übergeben wurde:

— Zitternd fühlt der Mensch die Zügel