§. 7. Im Falle der Tod aus dem Betriebsunfalle erfolgt ist, soll der Schadenersatz ausser in den Leistungen, welche nach §. 6 dem Verletzten für die Zeit vor dem Eintritt des Todes etwa gebühren, noch bestehen: 1. in den Beerdigungskosten — — — 2. in einer den Hinterbliebenen des Getödteten zu gewährenden Rente.
§. 29. Von jedem in einem versicherungspflichtigen Betriebe vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet worden ist oder eine körperliche Verletzung erhalten hat, welche den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von nicht weniger als drei Tagen zur Folge hatte, ist von dem Betriebs-Unternehmer oder -Leiter längstens binnen fünf Tagen die schriftliche Anzeige an die politische Behörde erster Instanz zu erstatten.
§. 31. Gelangt ein Unfall zur Anzeige, durch welchen eine versicherte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge haben wird, so hat die politische Behörde durch geeignete Erhebungen so bald wie möglich insbesondere festzustellen: 1. die Veranlassung und Art des Unfalles; 2. die getödteten oder verletzten Personen; 3. den Arbeitsverdienst derselben; 4. die Art der vorgekommenen Verletzungen; 5. den Aufenthalt der verletzten Personen; 6. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 7 zur Erhebung eines Ersatzanspruches berechtigt sind. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
Die allfälligen Kosten der Erhebungen und namentlich jene, welche durch die erforderlichenfalls etwa beigezogenen Sachverständigen verursacht werden, sind von der Versicherungsanstalt zu tragen, das Ergebniss der gepflogenen Erhebungen ist der Versicherungsanstalt mitzutheilen.
Unfallversicherung der Arbeiter.
§. 33. Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles getödtet, so hat die Versicherungsanstalt sofort nach Abschluss der Erhebungen (§. 31) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntniss erlangt, die Feststellung der nach §. 7 zu leistenden Entschädigung vorzunehmen.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles körperlich verletzt, so ist nach Ablauf von 4 Wochen nach dem Eintritte des Unfalles die Feststellung der nach §. 6 gebührenden Rente für diejenigen verletzten Personen vorzunehmen, welche zu dieser Zeit noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig sind.
Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf von vier Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Rentenzahlungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Rente erst nach Beendigung des Heilverfahrens vorzunehmen.
§. 38. Für jede in Gemässheit dieses Gesetzes errichtete Versicherungsanstalt wird an dem Sitze derselben ein Schiedsgericht errichtet, welches zur Entscheidung über die gegen die Versicherungsanstalt erhobenen, von derselben nicht anerkannten Entschädigungsansprüche ausschliesslich zuständig ist.
Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, 4 Beisitzern und den nöthigen Stellvertretern. — — — — — — — — — — — — —