Im Uebrigen wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren von demselben, sowie eine allfällige Entlohnung der Schiedsrichter im Verordnungswege geregelt.

Analoge Bestimmungen enthält das Unfallversicherungsgesetz für das deutsche Reich vom 6. Juli 1884. Bei den Untersuchungsverhandlungen (§§. 51 u. ff.) wird ausdrücklich bemerkt: „Ausserdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und, auf Antrag und Kosten der Genossenschaft, Sachverständige beizuziehen.“ Doch ist letzteres keineswegs obligatorisch, wie es wohl gefordert werden sollte. Eine „Anleitung zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach Verletzungen mit Rücksicht auf das deutsche Unfallversicherungsgesetz“ hat L. Becker, Berlin 1888, herausgegeben, welche viel Schätzenswerthes in dieser Beziehung enthält. In noch höherem Masse gilt dies, weil vom Standpunkte des Chirurgen bearbeitet, von der Broschüre von A. Krecke: „Unfallversicherung und ärztliches Gutachten“, München 1889. Die meisten Versicherungsgesellschaften richten sich bei der Beurtheilung der vollständigen oder theilweisen Erwerbsunfähigkeit nach sogenannten Entschädigungstarifen. Becker bemerkt jedoch mit Recht, dass solche Tarife vielleicht als ungefähre allgemeine Anhaltspunkte für einzelne, öfters wiederkehrende Fälle von Verletzungen und deren Folgen dienen, aber selbst nach mehrfacher Ergänzung nicht für alle Fälle massgebend sein können. Es bleibt nichts übrig, als dem concreten Fall sein Recht einzuräumen, und auch das Reichs-Versicherungsamt ist bei seinen bisherigen Entscheidungen von dem gleichen Grundsatze ausgegangen.

Traumatische Psychosen.

Ad b) Geisteszerrüttung. Das Gesetz hat im §. 152 nur eine vorübergehende Geisteskrankheit im Auge, da es im §. 156 die Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung als besonders gravirender Verletzungsfolge ausdrücklich erwähnt. Es erscheint uns jedoch angezeigt, beide Arten der Geisteszerrüttung unter Einem zu behandeln.

Es ist zunächst klar, dass der strafrechtliche Ausdruck „Geisteszerrüttung“ nicht anders als im Sinne von „Geisteskrankheit“ genommen werden kann; dass demnach darunter nicht etwa blos vorübergehende Störungen des Bewusstseins, Ohnmachten u. dergl. zu verstehen sind, wie sie nach vielen Verletzungen und überdies keineswegs blos nach Verletzungen des Gehirns vorzukommen pflegen, sondern eine Geisteskrankheit im engeren Sinne, die nach Ablauf der acuten Symptome einer Verletzung[240] entweder im unmittelbaren Anschlusse an letztere zurückbleibt oder nachträglich sich entwickelt.

Geisteskrankheiten können nicht blos durch Kopfverletzungen, sondern auch durch Verletzungen entfernterer Organe und selbst durch den mit einer Misshandlung verbundenen psychischen Insult veranlasst werden.

Geistesstörung nach Traumen.

Dass Kopf- (Gehirn-) Verletzungen nicht selten zur Entstehung einer Geisteskrankheit Veranlassung geben, ist eine allgemein anerkannte Thatsache. Schlager[241] ermittelte unter 500 Irren 49, bei denen die Entwicklung der Psychose zweifellos mit einer vorhergegangenen Körperverletzung im ursächlichen Zusammenhange stand. Nach Griesinger („Psychische Krankheiten.“ 3. Aufl., 1871, pag. 182) sind es nicht immer schwere Kopfverletzungen, die eine Geisteskrankheit nach sich ziehen können, doch macht die Verletzung der Schädelknochen die Wahrscheinlichkeit nachfolgender psychischer Störung viel grösser, als blosse Verletzung der Weichtheile. Selbstverständlich sind es zunächst directe oder indirecte Verletzungen des Vorderhirns, die solche Folgen haben können, und es genügen schon verhältnissmässig geringe primäre oder secundäre Läsionen der Hirnrinde, um sie zu bedingen. Die so häufigen Contusionen der Stirn-, Schläfe- und Scheitellappen an ihren convexesten Partien, dann intermeningeale Extravasate und mit Depression der Fragmente geheilte Fracturen scheinen eine besonders wichtige Rolle zu spielen, und es ist bemerkenswerth, dass umschriebene Hirnverletzungen latent verlaufen, d. h. bestehen und im chirurgischen Sinne heilen können, ohne wesentliche Erscheinungen zu veranlassen.

Die Geisteskrankheit kann entweder in ausgesprochener Weise unmittelbar aus der Verletzung sich entwickeln, in welchem Falle nach Krafft-Ebing[242] ausnahmslos primärer Blödsinn entsteht. Solche Fälle sind durchwegs sehr schwerer. in der Regel unheilbarer Art, bieten jedoch der Begutachtung keine Schwierigkeit, da der ursächliche Zusammenhang zwischen Verletzung und Psychose klar vorliegt und nicht bezweifelt werden kann.

Grössere Schwierigkeiten bietet die Begutachtung, wenn die Geistesstörung erst nachträglich aufgetreten war. Es ist in dieser Beziehung zu beachten, dass die zwischen der Kopfverletzung und ihren unmittelbaren Folgen und dem Ausbruche der Geisteskrankheit gelegene Zwischenzeit niemals vollkommen symptomfrei sich erweist, sondern dass schon in dieser immer gewisse Störungen der Hirnfunctionen sich bemerkbar machen, die als Prodromalsymptome gedeutet werden müssen. Als solche werden von Schlager und Krafft-Ebing bezeichnet: Störungen der Sinnesthätigkeit (Hyperästhesien des Auges, Ohrenklingen, Schwerhörigkeit), Schwindel, Kopfschmerz, Neigung zu Hirncongestionen, Intoleranz gegen Alcoholica, das Fortbestehen von Lähmungen und Anästhesien oder selbst deren Ausbreitung als Zeichen einer fortdauernden, durch das Trauma bedingten Herderkrankung, die dem ganzen Krankheitsbilde eine gewisse Aehnlichkeit mit Dementia paralytica geben können (Meynert, Wiener med. Blätter. 1879, pag. 667), die Fortdauer oder zeitweilige Wiederkehr von apoplectiformen oder epileptiformen Anfällen, in psychischer Beziehung aber Gedächtnissschwäche, rasche geistige Ermüdung, erhöhte Reizbarkeit, Veränderung der Stimmung und des Charakters des Verletzten. Letztere Symptome, namentlich das progressive Auftreten derselben, sind besonders zu beachten, auch insoferne, als sie unter dem Bilde des moralischen Irrseins auftreten können[243], und ihr Vorhandensein wird sich am deutlichsten dann herausstellen, wenn man den Gemüthszustand und den Charakter des Individuums mit jenem vergleicht, der vor der Verletzung bestand.