Was die zweite Frage betrifft, ob das als lebensgefährlich erkannte Werkzeug auch „auf eine solche Art angewendet wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist“, so ergibt sich die Beantwortung derselben aus der Erwägung einerseits der Richtung in, anderseits der Kraft, mit welcher das Werkzeug geführt worden war. Wir werden diese Frage namentlich dann bejahen, wenn der Hieb, Stich, Schlag u. dergl. direct gegen Organe geführt wurde, deren Lebenswichtigkeit Jedermann bekannt ist, so gegen Kopf, Hals, Brust, Bauch, und wir werden behufs Constatirung einer solchen Richtung nicht blos auf den Sitz der Verletzung überhaupt, sondern auch auf den Verlauf des Wundcanals und andere Merkmale von Wunden unser Augenmerk lenken, aus welchen sich ein Schluss auf die Richtung ziehen lässt, in welcher der Hieb, Stich etc. geführt wurde, wobei wir die Möglichkeit nicht übersehen werden, dass das Werkzeug aus seiner ursprünglichen Richtung abgelenkt worden sein konnte, und zwar sowohl in der Weise, dass durch die Ablenkung eine lebensgefährliche Verletzung verhindert wurde, als umgekehrt, dass eine ursprünglich nicht gegen lebenswichtige Organe gerichtete Verletzung diese Richtung erst durch Ablenkung bekam. Ersterer Vorgang ist der bei weitem häufigere, daher vorzugsweise zu beachtende und die Ablenkung kann sowohl durch Pariren, Ausweichen, als auch durch Abgleiten des Instrumentes an zur Bekleidung gehörigen oder zufälliger Weise vor der getroffenen Stelle befindlichen harten Gegenständen (Knöpfen, Schnallen, in den Taschen getragenen Dingen u. dergl.), aber auch an Knochen (Rippen, Schädelknochen) erfolgen.

Dass das Werkzeug mit einer gewissen Kraft gegen den betreffenden Körpertheil geführt wurde, kann aus der Beschaffenheit der Verletzung selbst hervorgehen, so z. B. wenn das Instrument Knochen durchdrungen hatte, ebenso wird sich aber dies ergeben aus der Erwägung der Dinge, die das Instrument etwa zu durchdringen hatte, bevor es zur Körperoberfläche gelangte, oder die das tiefere Eindringen desselben verhindert hatten, und es wird aus der eventuellen Beschädigung dieser, mitunter mit grosser Bestimmtheit der Schluss sich ziehen lassen, dass der Stoss, Schlag u. dergl. mit grosser Kraft geführt und nur dadurch, dass auf diese Art der Stoss oder Schlag aufgehalten wurde, eine tiefere Verletzung verhütet worden ist.

In einem uns bekannten Falle hatte ein gegen die Herzgegend geführter Messerstich ein Actenbündel getroffen, welches der Betreffende zufälliger Weise in der linken Seitentasche seines Rockes trug, hatte dieses trotz seiner Dicke und die darunter liegenden Kleidungsstücke durchbohrt und war noch auf 1 Cm. in die Haut eingedrungen. Es konnte unter diesen Umständen nicht daran gezweifelt werden, dass sowohl Instrument als auch die Art seiner Anwendung lebensgefährlich gewesen war. In einem anderen analogen Falle hatte eine stählerne Uhrkette, in einem dritten ein starker lederner Flintenriemen den Stoss aufgehalten, und der Fälle, in welchen die Kopfbedeckung den schweren Ausgang eines gegen den Kopf geführten Hiebes oder Stiches verhütet hatte, gibt es eine Menge.

Erwähnt sei noch, dass, wie aus dem Contexte der lit. a) des §. 155 hervorgeht, die eben behandelte Frage dem Gerichtsarzte sowohl bei schweren als bei leichten Verletzungen und selbst dann gestellt werden kann, wenn gar keine Verletzung eingetreten ist.

Einen instructiven Fall dieser Art bringt Reinsberg (Zeitschr. d. böhm. Aerzte. 1879, pag. 19). Zwei Bauern geriethen miteinander in heftigen Streit, während dessen der eine auf seinen Gegner losstürzte und mit seiner schweren Haue einen heftigen Hieb gegen dessen Kopf führte. Der Angefallene, der gerade bei einem Birnbaum stand, wich aus, so dass ihn die Haue blos am Scheitel streifte, dafür aber mit solcher Gewalt in den Baum fuhr, dass von diesem ein grosses Stück Rinde und sogar ein grosser Splitter vom Holz abgeschlagen wurde. Mit Recht erklärten die Gerichtsärzte die Verletzung für eine leichte, die aber mit einem solchen Werkzeuge und auf eine solche Art beigebracht wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr sich verbindet. — Endlich sind hierher ausser den directen Verletzungen gewisse andere mit Lebensgefahr verbundene Acte zu rechnen, so z. B. das Herabstürzen aus grossen Höhen, in tiefes Wasser u. dergl., vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung nur in der Absicht, zu beschädigen, nicht aber vielleicht zu tödten, geschah.

Ist das Werfen eines Messers gegen einen Menschen eine Handlung, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist? Diese Frage wurde uns aus Anlass eines Falles vorgelegt, wo ein Mann einen tödtlichen Stich in die Leber mit einem Greisslermesser erhalten hatte, und von Seite des Thäters behauptet wurde, dass er nicht direct zugestochen, sondern das Messer im Zorne gegen seinen etwa 1 Meter entfernten Gegner geworfen habe. Wir haben erklärt, dass es in solchen Fällen, ausser auf die Beschaffenheit des Messers, vorzugsweise darauf ankomme, wie das Messer geworfen, respective beim Wurf gehalten wurde. Wurde das Messer, gewissermassen zielend, mit der Spitze gegen den Angegriffenen geworfen, dann ist die Anwendung desselben entschieden eine solche, die als eine gemeiniglich lebensgefährliche bezeichnet werden muss, während, wenn das Messer beim Wurf quer gehalten oder mit dem Griff nach vorn gerichtet geworfen würde, nur ausnahmsweise eine schwere Beschädigung erfolgt.

30täg. Berufsunfähigkeit.

Lit. b): „Wenn aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens dreissigtägiger Dauer erfolgte.“ Bei Beurtheilung dieses Umstandes müssen die gleichen Principien berücksichtigt werden, die wir bei Besprechung des §. 152, respective der zwanzigtägigen Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit auseinandergesetzt haben.

30täg. Besondere Qualen. Lebensgefahr.

Lit. c): „Wenn die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war.“ Das Gesetz meint hier keineswegs die Qualen, die Jemand erst nachträglich im weiteren Verlaufe der Verletzung, z. B. durch die Entzündung oder durch etwa nöthig gewordene schmerzhafte Operationen, auszustehen hatte, sondern nur jene, die mit der Handlung, also mit der Zufügung der Verletzung, verbunden waren. Da das Gesetz ferner von besonderen Qualen spricht, so ist darunter nicht der nothwendig mit jeder einzelnen Verletzung verbundene Schmerz zu verstehen, wohl aber, wenn Jemand nicht blos einfach verletzt, sondern durch absichtliche Multiplication der Verletzungen oder durch absichtliche Verlängerung des mit einer Verletzung verbundenen Schmerzes gemartert worden ist.