Ersteres kommt namentlich beim sogenannten Lynchen vor, auch mitunter bei Misshandlung von Kindern. Einen Fall letzterer Art hatten wir zu begutachten. Er betraf einen Bäckermeister, der bei einem Streite mit seinem Gesellen, einem sehr starken Individuum, von diesem mit den Zähnen beim Daumen gepackt und trotz seines Schreiens und Flehens, und trotzdem sich verschiedene Personen bemühten, ihn von seinem Peiniger zu befreien, von diesem durch mehrere Minuten festgehalten und dabei der Daumen so zerquetscht wurde, dass er später durch Gangrän verloren ging. Da hier eine absichtliche Verlängerung des mit der Verletzung verbundenen Schmerzes vorlag, unterliessen wir nicht, zu erklären, dass die Zufügung derselben mit besonderen Qualen verbunden war. Dieselbe Erklärung gab Blumenstok (Lehre von den Verletzungen in Maschka’s Handb. I, 121) bei einem Manne ab, der von einem Ehepaare zu Boden geworfen worden war und vom Manne, der auf seiner Brust kniete, gewürgt wurde, während das Weib ihm die Genitalien entblösste und mit beiden Händen die Hoden comprimirte, durch welche mehrere Minuten dauernde Manipulation ihm unsäglicher Schmerz bereitet wurde. Die Untersuchung ergab noch nach sechs Tagen nebst Würgespuren am Halse eine linksseitige Orchitis und Gelbfärbung der Scrotalhaut. — Grausame Fesselungen, absichtlich längeres Hungern- und Durstenlassen, Aussetzen extremen Temperaturen und andere derartige Roheiten werden ebenfalls als Handlungen bezeichnet werden können, die mit „besonderen Qualen“ verbunden sind, und es ist kein Zweifel, dass eventuell auch psychische Qualen unter diesen Begriff zu subsumiren wären.
Lebensgefährlich gewordene Verletzungen.
Lit. e): „Wenn die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde.“ Diese Bestimmung bereitet dem Gerichtsarzte nicht geringe Schwierigkeiten. Herbst (l. c. 322) commentirt dieselbe folgendermassen: „Eine schwere Verletzung wird dann zur lebensgefährlichen, wenn das durch sie beschädigte und in seinen Functionen gestörte Organ oder Organsystem mit seinen Functionen für das Leben nicht blos wichtig, sondern unumgänglich nothwendig ist.“ Diese Definition ist nicht geeignet, die Schwierigkeiten zu beheben; denn einestheils können auch Verletzungen nicht lebenswichtiger Organe lebensgefährlich werden und selbst letal ablaufen, und es ist bekannt, dass selbst ganz geringfügige Verletzungen mitunter einen solchen Verlauf nehmen (z. B. Quetschwunden der Finger durch Hinzutritt von Tetanus), anderseits muss nicht jede Verletzung eines zum Leben unumgänglich nothwendigen Organes lebensgefährliche und nicht einmal immer schwere Erscheinungen hervorrufen.
Wir sind der Meinung, dass hier der strenge Wortlaut des Gesetzes zu beachten und nur jene Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären ist, welche durch ihre Folgen lebensgefährlich wurde, d. h. durch welche Symptome veranlasst wurden, welche für das Leben des Verletzten fürchten liessen. Sind solche Symptome nicht eingetreten, dann liegt kein Grund vor, die Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären, auch wenn ein zum Leben unumgänglich nothwendiges Organ verletzt worden ist, denn eine lebensgefährliche Verletzung ohne lebensgefährliche Symptome wäre ein innerer Widerspruch.
Aber auch in solcher Auffassung bietet die gesetzliche Bestimmung dem Gerichtsarzte viele Verlegenheiten, da sich der Begriff „lebensgefährlich“ nicht genau definiren und nicht genau bestimmen lässt, welche Symptome als lebensgefährlich aufgefasst werden müssen. Auch hier wird der individuellen Auffassung des Untersuchenden ein grosser Spielraum gelassen und erfahrungsgemäss zu mannigfachen und unliebsamen Controversen Veranlassung gegeben, wie überall dort, wo der Arzt gezwungen wird, das unsichere Gebiet der Prognose zu betreten.
Im Allgemeinen muss den Gerichtsarzt die klinische Erfahrung leiten und er wird eine Verletzung dann für lebensgefährlich erklären, wenn Symptome aufgetreten sind, die dieser Erfahrung entsprechend die Befürchtung aufkommen liessen, dass ein letaler Ausgang bevorstehe. Die in dieser Beziehung gegebenen Möglichkeiten zu besprechen, erscheint uns unthunlich und, da beim Gerichtsarzte speciell klinisches Wissen vorausgesetzt wird, auch überflüssig.
Erschwerende Umstände des §. 156.
Der §. 156 führt jene bleibenden Verletzungsfolgen auf, deren Vorhandensein das höchste Strafausmass, schweren Kerker zwischen 5 und 10 Jahren, bedingt.
Als solche werden bezeichnet:
Lit. a): „Verlust oder bleibende Schwäche der Sprache, des Gesichtes oder Gehöres, der Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung.“