Verlust oder Schwächung der Sprache.

Verlust oder bleibende Schwächung der Sprache. Was unter Verlust der Sprache zu verstehen sei, bedarf keiner näheren Erörterung, und man wird an dem Vorhandensein desselben selbst dann nicht zweifeln, wenn etwa das Individuum noch im Stande wäre, mit Mühe einige mehr weniger verständliche Laute hervorzubringen. Dagegen ist der Begriff „Schwächung der Sprache“ sehr dehnbar, da, wenn wir denselben gleichbedeutend mit Erschwerung des deutlichen Sprechens nehmen, auch z. B. schon jene, wie sie durch Verlust von Vorderzähnen bedingt wird, hierher gezählt werden könnte. Offenbar hat jedoch das Gesetz nicht solche geringe und überdies zu behebende Sprachstörungen, sondern, wie schon aus der Zusammenstellung mit Verlust der Sprache und mit den anderen im §. 156 erwähnten schweren Folgen hervorgeht, nur wichtige Sprachbehinderungen im Auge.

Dieselben können veranlasst werden zunächst durch unmittelbare Verletzung der lautbildenden Organe, so durch ausgebreitete Zerstörungen der Zunge, des Gaumens, überhaupt der Mundhöhle, insbesondere aber des Kehlkopfes[244]; ferner durch Verletzung der bei der Sprachbildung betheiligten Nerven, insbesondere des N. hypoglossus (N. loquens!) und des N. recurrens.[245]

Einen Fall letzterer Art haben wir selbst beobachtet. Ein Bauernbursche, der früher eine kräftige Bassstimme gehabt hatte, erhielt einen Messerstich in den Hals an der inneren Seite des rechten Kopfnickers, der die Trachea etwa 3 Cm. unter der rechten Hälfte des Ringknorpels eröffnete. Der Verletzte war in den ersten Tagen nicht im Stande, zu sprechen, was mit der Eröffnung der Trachea in Verbindung gebracht wurde. Aber auch nach Verheilung der Trachealwunde war die Sprache mühsam und heiser und, obgleich sich der Zustand etwas gebessert hatte, so fanden wir doch noch nach ¾ Jahren, als der Fall zur Hauptverhandlung kam, eine auffallend heisere Stimme und bei der nachträglich vorgenommenen laryngoskopischen Untersuchung Lähmung des rechten Stimmbandes. Wir schlossen auf Verletzung des N. recurrens, und obgleich wir zugaben, dass möglicherweise der Zustand sich bessern könne, so erklärten wir doch eine vollständige Wiederherstellung der Stimme für unwahrscheinlich und nahmen daher eine „bleibende Schwächung der Sprache“ als vorhanden an.

Bemerkenswerth ist ferner die Aphasie nach Gehirnverletzungen, insbesondere des linken Lobus frontalis.[246] Eine Reihe von solchen Fällen hat Bonafont (Schmidt’s Jahrb. 1847, LVI, 10) zusammengestellt. Einen anderen Fall beschreibt Wernheer (Virchow’s Archiv. 1872, pag. 289). Auch Clarus („Ueber Aphasie bei Kindern.“ Jahrb. f. Kinderheilk. 1874, VII, 369) führt fünf Fälle von Aphasie bei Kindern nach Kopfverletzungen auf, worunter zwei vollständige und eine unvollständige Heilung, und weitere Beobachtungen nebst Bemerkungen über forensische Beurtheilung der Aphasie bringen Blumenstok (Friedreich’s Blätter. 1878, pag. 363 und Maschka’s Handbuch, l. c. pag. 125), Soulouwiac (Wiener med. Blätter. 1884, pag. 306) und v. Limbeck (Aphasie nach Schuss. Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 45).

Endlich ist zu erwähnen, dass Verlust und Schwächung der Sprache auch durch plötzlichen Schreck u. dergl. veranlasst werden kann.

In allen derartigen Fällen ist ausser dem Grade der Sprachstörung zu erwägen, ob der Verlust oder die Schwächung der Sprache als bleibend zu erachten sind, da sie nur in diesem Falle unter den §. 156 a) subsumirt werden könnten. Die letzterwähnten Sprachstörungen, die überdies in der Regel nur bei schon früher neuropathisch gewesenen Individuen, insbesondere bei hysterischen Frauen vorzukommen pflegen und auch simulirt werden können, werden selten als „bleibende“ zu bezeichnen sein[247], aber auch bei den aus anderen Ursachen entstandenen wird man mit dem Ausspruche, dass die Sprachstörung eine bleibende sei, nicht allzu schnell sein dürfen, da es in der Natur der meisten der Sprachstörung zu Grunde liegenden pathologischen Processe begründet ist, dass die Restitutio ad integrum längere Zeit erfordert.

Verlust und Schwächung des Gesichtes.

Verlust oder bleibende Schwächung des Gesichtes. Die Fassung dieser Bestimmung hat insoferne zu Meinungsverschiedenheiten Veranlassung gegeben, als Einzelne dieselbe nur auf Verlust oder bleibende Schwächung des Sehvermögens auf beiden Augen bezogen, während Andere auch schon die Zerstörung oder Beeinträchtigung des Sehvermögens blos auf einem Auge darunter subsumirt wissen wollten. Wir schliessen uns letzterer Ansicht insoferne an, als wir den Verlust oder schwere Beeinträchtigung des Sehvermögens auch nur auf einem Auge als „Schwächung des Gesichtes“ auffassen, da auch vom rein ärztlichen Standpunkte zugegeben werden muss, dass, wenn das Sehvermögen auf einem Auge verloren ging oder wesentlich beeinträchtigt wurde, auch das „Gesicht“ im Allgemeinen ein minder gutes, also „geschwächtes“ geworden ist, da ferner der in derselben Alinea gebrauchte Ausdruck „Verlust eines Auges“, wie aus dem Nachsatze „oder eine andere Verstümmelung oder Verunstaltung“ hervorgeht, sich auf den Verlust des ganzen Bulbus und die dadurch bewirkte Entstellung bezieht, und weil auch von juristischer Seite wiederholt betont wurde, dass schon der Verlust oder die Störung des Sehvermögens nur auf einem Auge als „Schwächung des Gesichtes“ im Sinne des Gesetzes aufgefasst werden müsse[248], eine Auffassung, die auch dadurch ihre nachträgliche Bestätigung erhielt, dass sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische Strafgesetz-Entwurf eine „schwere Verletzung“ im neueren Sinne annehmen, möge durch dieselbe das Sehvermögen auf beiden oder nur auf einem Auge verloren gegangen sein.

Da der Begriff „Schwächung“ ein sehr dehnbarer ist, so wird festzuhalten sein, dass, wie schon aus der Gleichstellung der Schwächung des Gesichtes mit vollständigem Verlust desselben und mit den anderen im §. 156 angeführten schweren Folgen hervorgeht, nur höhere Grade von Beeinträchtigung des Sehvermögens hierher gezählt werden können.