Verlust und Schwächung des Gehöres.
Verlust oder bleibende Schwächung des Gehöres. Obgleich nicht zu zweifeln ist, dass auch schon der Verlust oder die hochgradige Beeinträchtigung des Gehöres auf einer Seite eine Schwächung des ganzen Gehöres bildet, so kann doch einem solchen Verluste keine so hohe Bedeutung zugeschrieben werden. wie dem Verluste des Sehvermögens auf einem Auge.
Offenbar hatte der Gesetzgeber den Sinn als Ganzes im Auge und auch im neuen Entwurf, sowie im deutschen Strafgesetz wird nur vom Gehör im Allgemeinen gesprochen, nicht aber zwischen dem Gehör auf einem oder beiden Ohren unterschieden, wie dies bezüglich des Sehvermögens geschah.
Auch hier werden wir festhalten, dass nur erhebliche Beeinträchtigung des Gehöres als Schwächung des Gehöres im Sinne des betreffenden Gesetzes begutachtet werden kann und dass es sich ebenso wie bezüglich der Schwächung des Gesichtes empfiehlt, in zweifelhaften Fällen sich blos auf die Auseinandersetzung der Natur und des Grades der Störung der Function des betreffenden Sinnesorganes zu beschränken und es dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen zu überlassen, ob sie auf Grund dieser Auseinandersetzung den concreten Fall unter die Alinea a) des §. 156 subsumiren wollen oder nicht.
Verlust der Zeugungsfähigkeit.
Verlust der Zeugungsfähigkeit. Das Gesetz spricht nur von Verlust der Zeugungsfähigkeit, nicht aber, wie bei der Sprache, dem Gesichte und Gehöre, auch von blosser bleibender Schwächung dieser Fähigkeit. Es macht ferner keinen Unterschied zwischen Verlust der Fähigkeit zum Beischlaf und jenem der Fähigkeit zur Befruchtung, beziehungsweise zur Conception, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass der Verlust jeder einzelnen dieser Fähigkeiten als Verlust der Zeugungsfähigkeit begutachtet werden müsste. Erfahrungsgemäss kommt eine solche Verletzungsfolge nur selten vor, am ehesten noch bei Männern, deren Genitalien bei Raufereien, aber auch bei rohen Spässen häufig genug Gegenstand des Angriffes werden, wobei es jedoch nur ausnahmsweise zu solchen Verletzungen kommt, die, wie z. B. Verlust des Penis, beiderseitige Castration oder Quetschung beider Hoden, Verlust der Zeugungsfähigkeit nach sich ziehen oder ziehen können. Ein Fall, in welchem einem jungen Manne von seiner früheren Geliebten, die er verlassen hatte, der Penis an der Wurzel vollkommen abgeschnitten wurde, ist unlängst in Wien vorgekommen und die Verletzung wurde selbstverständlich für eine solche erklärt, die Verlust der Zeugungsfähigkeit nach sich gezogen hatte.
Noch seltener kommt bei Weibern der Verlust der Zeugungsfähigkeit als Verletzungsfolge in Frage. Hochgradige und unheilbare Verwachsungen der Scheide nach Zerreissungen oder anderweitigen Verletzungen derselben könnten sie bedingen.
In einem von Casper-Liman (l. c. I, 362) mitgetheilten, einzig dastehenden Falle wurde ein junges Mädchen von drei Knechten überfallen und demselben durch Einbohren der Finger, sowie durch Einstopfen von Sand und Steinen in die Genitalien das Mittelfleisch und der Scheideneingang so zerrissen, dass erst nach langer Krankheit und vorgenommener plastischer Operation Genesung erfolgte mit Zurücklassung einer grossen Narbe des Perineums, jedoch ohne Beeinträchtigung der Zugänglichkeit des Scheideneinganges und der Scheide selbst. Casper erklärte in der Schwurgerichtsverhandlung, dass zwar die Betreffende sowohl beischlafs- als conceptionsfähig sei, dass aber dieselbe trotzdem durch die Verletzung der Zeugungsfähigkeit im weiteren Sinne beraubt worden sei, da „die Gebärfähigkeit“, welche doch einen wesentlichen Factor der Fortpflanzungsfähigkeit des Weibes bildet, hier in solcher Weise gelitten habe, dass zu befürchten steht, dass bei einer erfolgenden Geburt das vernarbte Mittelfleisch wieder zerreissen und die Person für ihr ganzes Leben wieder elend verstümmelt sein werde. Staatsanwalt und Geschworene acceptirten diese Interpretation des Begriffes der Zeugungsfähigkeit und der Thäter wurde zu 12 Jahren Zuchthaus verurtheilt.
Verlust eines Armes etc.