Verlust eines Auges, Armes oder einer Hand oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung. Unter Verstümmelung im weiteren Sinne ist der Verlust von Gliedern oder Gliedmassen zu verstehen. Zweifellos ist jedoch dieser Begriff im Sinne der lit. a) des §. 156 enger zu nehmen, indem, wie aus dem offenbar als Beispiel angeführten Verlust eines Armes oder einer Hand hervorgeht, nur der Verlust wichtigerer Glieder des Körpers, insbesondere ganzer Gliedmassen oder grösserer Theile derselben, hierher gerechnet werden kann, nicht aber auch schon der Verlust z. B. eines Fingers oder gar einzelner Fingerglieder. Ob das Gesetz unter Verlust nur die vollständige Abtrennung des betreffenden Gliedes vom Körper oder auch schon das Unbrauchbarwerden desselben versteht, ist fraglich. Da jedoch begreiflicher Weise dem Unbrauchbarwerden eines Armes, einer Hand etc. für den Verletzten eine wesentlich gleiche Bedeutung zukommt, wie dem vollständigen Verluste desselben, so erscheint es auch von ärztlicher Seite gerechtfertigt, beide Verletzungsfolgen zu identificiren, beziehungsweise die Analogie derselben dem Richter oder den Geschworenen auseinanderzusetzen.
Die Verunstaltung definirt Herbst (l. c.) als eine widerliche Veränderung der menschlichen Gestalt, Geyer[249] als eine bedeutende Gestaltsveränderung eines mehr in die Augen fallenden Körpertheile, Liman (l. c. I, 311) als eine unheilbare Formveränderung eines Körpertheils, die einen widrigen und unangenehmen Eindruck macht.
Es handelt sich demnach bei dem Begriffe der Verunstaltung oder, was gleichbedeutend ist, der Entstellung, um einen als Verletzungsfolge zurückgebliebenen Schönheitsfehler, also um ein rein „ästhetisches Moment“, dessen Beurtheilung eigentlich gar nicht mehr ausschliesslich medicinischer Natur ist, sondern auch den Laien, insbesondere den Geschwornen überlassen werden könnte, was schon deshalb zweckmässig wäre, da es doch nur auf den allgemeinen Eindruck ankommt, den das Individuum in Folge der erlittenen Veränderung seiner äusseren Körperbeschaffenheit. und zwar zunächst auf das Laienpublicum, gewährt.
Auffallende Verunstaltung.
Sowohl die Verunstaltung als die Verstümmelung muss eine auffallende sein, wenn sie in die lit. a) des §. 156 einbezogen werden soll. Allerdings ist es unmöglich zu bestimmen, wann eine Verunstaltung aufhört oder anfängt auffallend zu sein oder nicht, doch empfiehlt es sich, den Auseinandersetzungen der Commentatoren (Herbst, l. c. 322) entsprechend, das betreffende Individuum im bekleideten und nicht im nackten Zustande zu beurtheilen, und zu erwägen, ob die durch die Verletzung verursachte Körperveränderung derart ist, dass sie auch im bekleideten Zustande sofort an dem Individuum sich bemerkbar macht. Jedenfalls werden Defecte, die sich leicht verbergen oder corrigiren lassen, nicht hierher zu rechnen sein.
Als Beispiel einer auffallenden Verunstaltung wird von Seite des Gesetzes der Verlust eines Auges angeführt und im gleichen Sinne werden wir den Verlust der Nase, ausgebreitete Narben im Gesichte, wie sie namentlich nach Verbrennungen und Verätzungen vorkommen, aber auch hochgradige Verschiebungen des Rumpfes, wie wir eine solche nach ausgebreiteter Verbrennung sahen, sowie ein in Folge von Verletzungen der unteren Extremitäten zurückgebliebenes auffallendes Hinken u. dergl. als auffallende Verunstaltung erklären können.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei der Begutachtung einer Verletzungsfolge als Verunstaltung überhaupt und als auffallende insbesondere auch das Individuum selbst in Betracht gezogen werden muss. So ist es klar, dass Narben im Gesichte, die wir beim Manne als eine auffallende Entstellung zu erklären Anstand nehmen werden, bei einem jungen Mädchen eine solche bilden können, da bei diesem eine Entstellung des Gesichtes durch Narben nicht blos mehr auffällt, sondern auch mehr bedeutet, als beim Manne, wie denn auch das bürgerl. G. B. diesen Umstand beachtet, da es im §. 1326 bestimmt, dass, wenn die betreffende Person durch die Misshandlung verunstaltet wurde, auf die Entstellung, zumal wenn die Person weiblichen Geschlechtes ist, insoferne Rücksicht genommen werden soll, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Ebenso können bei Mädchen und jungen Frauen Entstellungen der Arme und der Brust auffallende Verunstaltungen im Sinne des §. 156 a) bilden, während gleichen Veränderungen beim Manne möglicherweise nur eine untergeordnete Bedeutung zugeschrieben werden könnte.
Ueberdies ist, insbesondere was die Entstellungen des Gesichtes anbelangt, auch der frühere Zustand des letzteren zu beachten, und wir werden Narben im Gesichte einer jungen Person anders beurtheilen, als im Gesichte einer Greisin oder einer Person, die schon früher im Gesichte in auffallender Weise entstellt gewesen war.
Siechthum, unheilbare Krankheit.