Lit. b): Immerwährendes Siechthum oder eine unheilbare Krankheit oder eine Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung. Entschieden wäre es viel einfacher gewesen, wenn das Gesetz, statt vorstehende Unterscheidungen zu machen, nur die unheilbare geistige oder körperliche Krankheit als besonders gravirende Verletzungsfolge hervorgehoben hätte. Dass es dies nicht that, davon scheint uns der Grund darin zu liegen, dass das Gesetz durch besondere Erwähnung des immerwährenden Siechthums und der unheilbaren Geistesstörung angedeutet haben wollte, dass überhaupt unter diese Alinea blos unheilbare Krankheiten von höherer Bedeutung zu subsumiren sind, nicht aber alle unheilbaren Krankheiten ohne Unterschied.
Mit dem Begriffe „Siechthum“ verbindet man dem gewöhnlichen Sprachgebrauche zufolge nicht blos den einer chronischen Krankheit, sondern auch den der Schwäche und Hinfälligkeit und dadurch bewirkter Unfähigkeit zu ausgiebiger Arbeitsleistung und zum Lebensgenuss. Da das Gesetz nur von „immerwährendem“ Siechthum spricht, so kommen nur unheilbare Zustände der erwähnten Art in Betracht. Als solche wären insbesondere Lähmungen des ganzen Körpers oder von Körperhälften zu betrachten, wie sie nach Kopf- und Rückenmarksverletzungen, aber auch nach Intoxicationen zurückbleiben können, ebenso epileptische Zustände, Stricturen der Trachea oder des Oesophagus, wie sie theils nach Verletzungen, theils nach Verätzungen auftreten, Koth- und Harnfisteln u. dergl.
Dass „Siechthum“ und „unheilbare Krankheit“ sich von einander nicht scharf trennen lassen und dass auch die genaue Präcisirung des letzteren Begriffes zu den Unmöglichkeiten gehört, bedarf keines weiteren Beweises, doch sei bemerkt, dass rücksichtlich des Begriffes „unheilbare Krankheit“ sich der oberste Gerichtshof mit Erkenntniss vom 18. Januar 1854[250] dahin ausgesprochen hat, dass unter „Krankheit“ nicht, wie gewöhnlich, blos innerliche, sondern auch äussere (sogenannte chirurgische) Krankheiten zu verstehen seien.
Ueber die „Geistesstörung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung“ haben wir uns bereits oben ausgesprochen.
Lit. c): Auch die immerwährende Berufsunfähigkeit bedarf keiner besonderen Auseinandersetzung, da wir den Begriff der Berufsunfähigkeit bereits bei Besprechung der §§. 152 und 155 auseinandergesetzt haben und die Feststellung der immerwährenden Natur, respective Unheilbarkeit der Berufsunfähigkeit keiner besonderen Erörterung bedarf.
Anschliessend an die Besprechung der gerichtsärztlichen Beurtheilung der Verletzungen am Lebenden im Sinne des gegenwärtigen österr. St. G. muss noch die Bestimmung des §. 132 der österr. St. P. O. erwähnt werden, welche verlangt, dass die betreffenden Sachverständigen sich auszusprechen haben, „welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien“.
Zusammenwirkung von Verletzungen.
Dass Verletzungen, von denen jede einzelne nur als leichte aufzufassen wäre, in ihrem Zusammenwirken eine schwere, beziehungsweise lebensgefährliche bilden können, ist begreiflich und kommt auch thatsächlich nicht selten vor. Es gehören hierher insbesondere Stock-, Ruthen-, Peitschenhiebe u. dergl., von denen jedem einzelnen eine Bedeutung in der Regel nicht zugeschrieben werden kann, die aber zusammengenommen mitunter schwere und selbst lebensgefährliche Erscheinungen zu bewirken im Stande sind. Ebenso kann eine aus mehreren Wunden gleichzeitig erfolgte Blutung einen schweren Charakter erhalten, während dem Blutverlust aus nur einer von denselben ein solcher Charakter nicht zufällt. Auch bedarf es keiner Auseinandersetzung, dass auch der weitere Verlauf einer Verletzung durch eine oder mehrere gleichzeitig gesetzte Verletzungen wesentlich beeinflusst werden kann.
Eine solche combinirte Wirkung von mehreren Verletzungen kann sowohl bei Misshandlungen durch ein einzelnes Individuum vorkommen, als, und zwar verhältnissmässig häufiger, bei Schlägereien oder beim Lynchen, wo die Misshandlung durch mehrere Individuen an einer und derselben Person verübt worden ist. Darauf bezieht sich auch der §. 157 des St. G., welcher bestimmt, dass, wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei etc. die schwere körperliche Beschädigung nur durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von Mehreren erfolgte — — — — —, Alle, welche an den Misshandelten Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig erkannt werden sollen.
Eine grössere Schwierigkeit bietet die Interpretation der unbedingt oder nur unter den besonderen Umständen des Falles leichten, schweren oder lebensgefährlichen Verletzung.