§§. 132 u. 129 der österr. St. P. O.
Wenn wir berücksichtigen, dass im gleichen Paragraph der Gesetzgeber auch zu wissen verlangt, „welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind“, und damit zusammenhalten, dass auch im §. 129, der sich auf die tödtlich gewordenen Verletzungen bezieht, offenbar in gleicher Intention verlangt wird, dass der Arzt sich erkläre, „ob die einer tödtlichen Verletzung zu Grunde liegende Handlung a) schon ihrer allgemeinen Natur nach, oder b) vermöge der eigenthümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten, oder c) wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde, oder d) vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können“, so scheint es uns klar, dass unter „unbedingt“ schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen nur solche zu verstehen sind, die ihrer „allgemeinen Natur nach“ es geworden sind, während als „bedingt, oder nur unter den besonderen Umständen schwere oder lebensgefährliche Verletzungen“ solche zu bezeichnen sein werden, welche diese Qualität nur wegen der im §. 129 St. P. O. sub b bis e angeführten Umstände erlangt haben.
Die Berücksichtigung dieser Umstände wurde vielfach perhorrescirt, da sie an die alten, glücklicherweise abgethanen „Letalitätsgrade“ erinnert, und es wurde insbesondere bezüglich der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ von Seite eines englischen Richters mit Recht bemerkt: „dass Niemand verpflichtet werden kann, seine Gesundheit in einem solchen Zustande zu halten, dass er gegen alle üblen Folgen einer durch einen Dritten zugefügten Körperverletzung geschützt
wäre“ (Taylor, Med. Jurispr. 1865, pag. 485). Trotzdem wird dieselbe in der Praxis nicht umgangen werden können, und wenn auch z. B. die deutsche St. P. O. analoge Bestimmungen nicht enthält[251], so lehrt doch die Erfahrung, dass die Gerichtsärzte in ihren Gutachten derartige Umstände berücksichtigen, beziehungsweise hervorheben, und dass auch der Richter bei dem ihm innerhalb gewisser Grenzen überlassenen Strafausmasse dieselben in die Wagschale legt.
Wir wollen diese Umstände sowohl in Bezug auf die am Lebenden zur Beurtheilung gelangenden, als auf die tödtlichen Verletzungen unter Einem besprechen.
Sowohl aus dem Contexte der erwähnten Gesetzesstellen als aus der allgemeinen Erfahrung geht hervor, dass zweierlei in Betracht kommt: 1. ob die Handlung, welche die Verletzung bewirkte, eine solche war, dass sie ihrer allgemeinen Natur nach (unbedingt) letztere bewirken musste, und 2. ob der Verlauf, beziehungsweise Ausgang der Verletzung einzig in der allgemeinen Natur dieser oder in anderen Umständen begründet war.
Eigenthümliche Leibesbeschaffenheit.
Ad 1. Wenn die Verletzung mit Anwendung grosser Kraft und mit solchen Werkzeugen zugefügt wurde, deren allgemeinen Eigenschaften nach der Thäter wissen konnte und musste, dass durch ihren Gebrauch schwere und lebensgefährliche Verletzungen entstehen können, wie insbesondere mit Waffen oder sehr wuchtigen Werkzeugen, dann ergibt sich die bejahende Beantwortung dieser Frage von selbst. Dagegen wird dieselbe negativ ausfallen, wenn verhältnissmässig unbedeutende und als unschädlich allgemein bekannte Gewalten, wie Ohrfeigen, Stösse mit der Faust u. dgl., schwere oder gar lebensgefährliche oder tödtliche Verletzungen bewirkten, und sich herausstellt, dass eben ganz besondere, dem Thäter unbekannte Körperverhältnisse der Grund eines so ungewöhnlichen und unerwarteten Ausganges der Misshandlung gewesen sind. Derartige Verhältnisse sind eben als „eigenthümliche persönliche Beschaffenheit“ oder, wie der gewöhnliche Ausdruck lautet, als „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ im Sinne der St. P. O. aufzufassen und besonders zu erörtern.
Eine derartige eigenthümliche Leibesbeschaffenheit ist der Grund, warum z. B. manchmal unbedeutende Erschütterungen des Kopfes durch Schläge mit der Hand oder mit der Faust, ja sogar durch „Contrecoup“ einen unglücklichen Ausgang nehmen können. Werner (Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. 1863, XXIV, 117) berichtet über einen Fall, wo aus Anlass eines Streites ein Mann einen Faustschlag gegen das Hinterhaupt erhielt und sofort todt zusammenstürzte. Bei der Section fand sich ein Sarcom der Dura mater, welches an derselben Stelle, die vom Faustschlage getroffen wurde, den Schädelknochen usurirt gehabt hatte. Als eigenthümliche Leibesbeschaffenheit wäre auch die bei Säufern so häufige Pachymeningitis vasculosa aufzufassen, bei welcher der Natur des Leidens zufolge schon geringe Erschütterungen genügen, um die zarten Gefässe, aus denen die pachymeningitischen Membranen bestehen, zur Ruptur zu bringen. Einen einschlägigen Fall haben wir in der Wr. med. Presse, 1876, Nr. 45, publicirt und einen anderen, wo die Hämorrhagie nach einer gewöhnlichen Ohrfeige eingetreten war, unlängst obducirt. Ebenso obducirten wir am selben Tage einen mit hochgradigem paralytischen Blödsinn Behafteten, der in der Irrenanstalt vom Wärter bei Seite geschoben worden war, als er sich einem unrechten Bette näherte und in Folge dessen so heftig hinstürzte, dass er sich die Nasenbeine zerbrach, eine Quetschwunde an der Oberlippe zufügte, sofort somnolent wurde und am anderen Tage starb. Die Obduction ergab ausser den genannten Verletzungen keine weiteren, sondern nur den bekannten Hirnschwund der Paralytiker. Hier war eine eigenthümliche Leibesbeschaffenheit zunächst Ursache, dass das einfache Wegschieben ein so wuchtiges Hinstürzen veranlasste, und andererseits zugleich der Grund, dass schon die einfache Hirnerschütterung den Tod herbeiführte. Auch hydrocephalische Zustände, sowie die durch vorzeitige Nahtverwachsung bedingten Behinderungen des Hirnwachsthums kommen in dieser Beziehung in Betracht, und häufig sind diese im Spiele, wenn, was nicht selten vorkommt, nach gewissen Misshandlungen von Kindern von Seite der Lehrer (Kopfstücke, Ziehen bei den Haaren und Ohren) schwere Zufälle auftreten. Wir haben einen Fall obducirt, in welchem ein 14jähriger, hochgradig hydrocephalischer und mit angeborener Amaurose behafteter Knabe, der auf einer kaum einen Meter vom Boden entfernten Stufe sass, von einem anderen Knaben herabgestossen wurde, und obgleich er nur auf das Gesäss fiel und nirgends mit dem Kopfe angeschlagen hatte, sofort bewusstlos wurde, Convulsionen bekam und nach einer Stunde starb, ohne dass bei der Section etwas Anderes als ein hochgradiger Hydrocephalus gefunden worden wäre. In einem anderen Falle hatte ein epileptischer Bursche von seinem Kameraden im Scherze einen Schlag mit der flachen Hand auf den mit einer Kappe bedeckten Scheitel erhalten, war sofort unter Convulsionen zusammengestürzt, bekam einen epileptischen Anfall nach dem anderen und starb am nächsten Tage. Die Obduction ergab im linken Scheitelbein ein thalergrosses Loch mit theils wulstig abgerundeten, theils zackig in das Lumen vorstehenden Rändern und über dem Defect eine schwielige, mit den Meningen verwachsene Narbe. Anamnestisch wurde constatirt, dass der Untersuchte als kleiner Knabe durch einen Steinwurf am Kopfe verwundet worden war, lange Zeit bewusstlos darniederlag und seitdem an Epilepsie gelitten hatte, sowie dass der Schlag offenbar gerade die betreffende Narbe, an welcher der Bursche stets sehr empfindlich war, getroffen hatte.
Ebenso müsste man die eigenthümliche Leibesbeschaffenheit betonen, wenn ein unbedeutender Stoss ein bestehendes Aneurysma oder ein Darmgeschwür zur Ruptur gebracht hätte, ferner abnorme Brüchigkeit der Knochen, die Hämophilie, aber auch acute sowohl als chronische Erkrankungen anderer Art, wie Tuberculose, Alkoholismus u. dergl. Unlängst obducirten wir eine alte Frau, die von einem Omnibus niedergestossen und wenige Augenblicke darnach, wie es in der Polizeianzeige hiess, an Verblutung aus einer grossen Rissquetschwunde des Unterschenkels gestorben war. Die Obduction ergab nur ein grosses callöses Fussgeschwür und in dessen Grunde einen 2 Cm. langen Querriss, welcher einen Varix eröffnet hatte, sonst keine Spur einer Verletzung. Zwischen dem Niedergestossenwerden und der betreffenden Risswunde bestand offenbar ein ursächlicher Zusammenhang, doch hatte ersteres nicht seiner „allgemeinen Natur nach“, sondern nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit den betreffenden Effect herbeigeführt.