Besonderer Zustand. Ungünstiger Verlauf.
Der im §. 129 sub 2b) erwähnte Begriff des „besonderen Zustandes“ des Verletzten bezieht sich im Gegensatze zu habituellen offenbar nur auf vorübergehende Zustände, in denen sich das Individuum gerade zur Zeit der That befand. Hierher könnte vielleicht unter Umständen die Schwangerschaft gerechnet werden, insbesondere z. B. eine Tubarschwangerschaft, bei welcher die betreffende Tuba möglicherweise schon durch einen unbedeutenden Stoss auf den Unterleib oder ähnlichen Insult zum Bersten gebracht werden kann. Auch die Trunkenheit gehört hierher. So hatte in einem der Facultät übergebenen Falle ein schwer betrunkener Mann, nachdem er bereits wiederholt niedergestürzt war, sich wieder erhoben und einen andern angegriffen, worauf er von diesem gepackt und niedergeworfen wurde. Hierbei fiel er auf den vorspringenden Balken eines Webstuhles, blieb sofort ruhig und starb nach wenigen Stunden im Sopor. Die Obduction ergab intermeningeale Hämorrhagie und mehrfache Contusionen des Gehirnes ohne Schädelfractur. Der ursächliche Zusammenhang zwischen letzteren Befunden und dem Aufschlagen des Kopfes an den Balken, respective dem Hinwerfen auf diesen, unterlag keinem Zweifel, ebensowenig aber auch der Umstand, dass bei dem Ausfall letzterer Handlung, die doch an und für sich nicht als eine lebensgefährliche angesehen werden konnte, der schwer betrunkene Zustand des Betreffenden eine wesentliche Rolle mitgespielt habe, weil derselbe dadurch weniger im Stande war, sich aufrecht und im Gleichgewicht zu erhalten und auch das Hinstürzen mit grösserer Gewalt als sonst erfolgen musste.
Unter „zufälligen Umständen“ im Sinne des Gesetzes sind äussere Zufälligkeiten zu verstehen, durch welche eine sonst minder zu qualificirende Verletzung einen schweren Effect nach sich gezogen hat, z. B. das Hinstürzen eines durch einen Schlag vorübergehend Betäubten auf einen spitzen Gegenstand, oder in eine Tiefe, oder in eine Flüssigkeit.
Ad 2. Die Fälle sind nicht selten, in denen der Grund des ungünstigen Verlaufes einer Verletzung insbesondere der langen Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit in individuellen oder in accessorischen Momenten gesucht werden muss.
Zu den individuellen Momenten gehören bereits viele der allgemeinen oder localen pathologischen Zustände, die wir als eigenthümliche Leibesbeschaffenheit bezeichnet haben, vor Allem aber der chronische Alkoholismus, welcher bekanntlich auf den Verlauf von Verletzungen den ungünstigsten Einfluss auszuüben pflegt, insbesondere wegen Ausbruch des Delirium tremens. In Folge letzteren Umstandes kommt es häufig genug zum Tode bei Verletzungen, die sonst eine günstige Prognose geboten hätten. Die Beurtheilung solcher Fälle ist deshalb nicht leicht, weil sich dabei die bekannte und noch keineswegs erledigte Streitfrage aufwirft, ob der Ausbruch des Delirium tremens der Verletzung oder nur der meist eingeleiteten Entziehung des gewohnten Alkoholgenusses zuzuschreiben sei und im letzteren Falle der Einwurf nahe liegt, dass, wenn man den Alkoholgenuss gestattet hätte, das Delirium tremens und daher der letale Ausgang ausgeblieben wäre, und dass nach einer solchen Entziehung das Delirium ausbrechen und zum Tode hätte führen können, auch wenn gar keine Verletzung bestanden haben würde. Die concreten Verhältnisse des Falles müssen entscheiden, ob auf die Entziehung des Alkohols oder auf den Einfluss der Verletzung das Hauptgewicht gelegt werden soll.
Accidentelle Wundkrankheiten. Antiseptik.
Zu den accessorischen Momenten gehören in erster Linie die sog. accidentellen Wundkrankheiten. Wie sehr sich gerade in dieser Beziehung die Anschauungen geändert haben, ist bekannt. Während man bis vor Kurzem diese Krankheiten als natürliche, d. h. in der Wunde selbst gelegene Processe betrachtete, weiss man gegenwärtig, dass die letzteren sämmtlich mit den betreffenden, noch so schweren Verletzungen in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen, sondern stets durch andere erst zur Wunde von aussen hinzugekommene, und was das Wichtigste ist, durch entsprechende (antiseptische) Wundbehandlung verhütbare Schädlichkeiten bedingt werden. „Im Augenblicke,“ sagt Bergmann in seiner Berliner Antrittsvorlesung, „nimmt die Chirurgie an, dass jede Verletzung und jede Verwundung, wenn sie nur nicht die Function eines lebenswichtigen Organes aufhebt, ohne Lebensgefahr, ja ohne wesentliche Erschütterung der Gesundheit ausheilen muss, und dass, wenn sie das nicht thut, andere, nicht durch das Trauma bedingte Momente mitspielen“, und weiter: „Ist nun irgend eine Continuitätstrennung, gleichviel ob eine unterhäutige oder eine offene Wunde, vorhanden, so gross als sie wolle, so ist auch das Leben des Patienten nicht anders als durch ein sog. Accidens bedroht.“ Schon früher hat v. Nussbaum („Sonst und jetzt; Einfluss der modernen Wundbehandlung.“ Ann. der städt. allg. Krankenhäuser zu München. I, 1878, und „Einfluss der Antiseptik auf die gerichtliche Medicin.“ Aerztl. Intelligenzblatt f. Bayern. 1880, Nr. 19 u. 20) die bezüglich der Auffassung der Wundkrankheiten gegenwärtig wesentlich geänderten Verhältnisse hervorgehoben und den Wunsch ausgesprochen, „dass auch die gerichtliche Medicin diesen grossen Fund der Chirurgie (die antiseptische Wundbehandlung) nicht mehr länger ignorire, sondern zum Wohle der Betheiligten ausnütze“.
Es geht daraus hervor, dass wir gegenwärtig in allen Fällen, in welchen Erysipel, Phlegmone, Lymphangioitis, Septicämie, Pyämie etc. auftreten, beziehungsweise zum Tode führen, diese Processe unter die in der Alinea d) des §. 129 der österr. St. P. O. erwähnten, zur Verletzung „zufällig hinzugekommenen, jedoch durch sie veranlassten oder aus ihr entstandenen Zwischenursachen“ zu rechnen und in diesem Sinne unser Gutachten abzugeben haben. Daran muss sich aber sofort die Beantwortung einer zweiten bereits in der Alinea e) des §. 129 gestellten Frage anschliessen: „ob der Tod (respective die accidentelle Wundkrankheit) durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können?“ und in der Beantwortung dieser Frage liegt die Schwierigkeit der Sache. In vielen Fällen stehen die Verhältnisse allerdings so, dass man mit Rücksicht auf die massenhaften Erfahrungen der modernen Chirurgie erklären kann, dass, wenn die concrete Wunde correct antiseptisch behandelt worden wäre, höchst wahrscheinlich die betreffende accidentelle Wundkrankheit und ihre Folgen nicht eingetreten wären. Es gehören hierher die meisten leicht zugänglichen Verletzungen peripherer Körpertheile, unter anderen die Wunden der weichen Schädeldecken, welche früher wegen der „leicht hinzutretenden Erysipele und Meningitiden“ so gefürchtet waren und gegenwärtig in kürzester Zeit zur vollständigen Heilung gebracht werden. Dass aber auch in solchen Fällen selbst die correcteste antiseptische Behandlung manchmal den Eintritt der Wundkrankheiten nicht verhüten kann, ist zur Genüge bekannt. Namentlich kann dieses geschehen, wenn der antiseptische Verband nicht bald genug zur Anwendung kam, ein Umstand, der gerade in forensischen Fällen verhältnissmässig leicht und auch ohne Verschulden des Verletzten oder eines Andern sich ereignen kann. Ueberdies können ja schon durch das verletzende Werkzeug infectiöse Stoffe in die Wunde gelangen. Eine Reihe anderer Verletzungen, insbesondere die in Körperhöhlen eindringenden, sind gegenwärtig der Antiseptik schwer zugänglich und wieder andere tragen wegen gewisser, schon im Momente der Zufügung gegebener Complicationen den Keim infectiöser Erkrankung in sich, so z. B. die in den Verdauungscanal penetrirenden Wunden. Bedenkt man dazu, dass über die Dignität der einzelnen Antiseptica und antiseptischen Verbandmethoden auch unter den Chirurgen selbst noch manche Differenzen bestehen, so wird es trotz der grossartigen Erfolge, welche die Chirurgie mit der Antiseptik aufzuweisen hat, dennoch im concreten Fall mitunter recht schwer fallen, ja unmöglich sein, positiv zu erklären, dass das Auftreten der betreffenden accidentellen Wundkrankheit zu verhüten gewesen wäre.
Es handelt sich auch gar nicht darum, ob die betreffende Verletzungsfolge überhaupt, sondern ob sie unter den concreten Verhältnissen des vorliegenden Falles verhütet werden konnte, namentlich aber darum, ob, wenn dies möglich war, die Unterlassung der dazu nöthigen Vorkehrungen durch positives Verschulden des Verletzten selbst oder eines Anderen[252] geschah; denn nur in letzteren Fällen dürfte obige Erklärung auf die weitere Behandlung des Thäters, respective des Ausmasses der Strafe durch das erkennende Gericht von Einfluss sein.
Wie von Seite der Juristen die Sache aufgefasst wird, geht deutlich aus der Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 25. October 1881 hervor, in einem Falle, wo es sich um fahrlässige Tödtung eines Kindes durch Verbrühung handelte, aber von Seite des Landgerichtes ein nothwendiger Causal-Zusammenhang zwischen Verbrühung und Tod deshalb nicht angenommen worden war, weil der Sachverständige erklärt hatte, dass, wenn sofort antiseptische Mittel angewendet worden wären, das Kind wahrscheinlich am Leben geblieben sein würde. Das Reichsgericht hob dieses freisprechende Urtheil auf, weil es auf einer falschen Auffassung des Begriffes „Causal-Zusammenhang“ beruht. „Causal,“ sagt das Reichsgericht, „ist jede Handlung, welche zur Hervorbringung eines bestimmten Erfolges mit wirksam gewesen ist. Dass die Handlung den Erfolg allein und unmittelbar herbeigeführt habe, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass sie in der Weise mitwirkende Ursache gewesen sei, dass ohne dieselbe der Erfolg nicht eingetreten sein würde. Hiervon ausgehend würde der vermisste Causal-Zusammenhang unbedenklich vorliegen, sobald nur feststeht, dass die Blutvergiftung ohne die Verbrennung des Kindes nicht eingetreten wäre. Denn unter dieser Voraussetzung würde der Tod des Kindes eine Folge der Blutvergiftung, die Blutvergiftung eine Folge der Verbrennung und endlich die Verbrennung eine Folge des fahrlässigen Verhaltens gewesen sein“ (Deutsche Medicinal-Zeitung. 1882, Nr. 5).