Gerichtsärztliche Behandlung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne des österr. Strafgesetzentwurfes und des deutschen Strafgesetzes.

Die einschlägigen Bestimmungen beider Gesetze sind im Wesentlichen conform, gestatten daher eine gemeinschaftliche Besprechung. Beide unterscheiden die „Körperverletzung“ im Allgemeinen und die „schwere Körperverletzung“, indem sie als letztere solche Körperverletzungen bezeichnen, welche ganz besonders schwere und im Gesetz ausdrücklich genannte Folgen nach sich gezogen haben.

A. Die „schwere Körperverletzung“.

Ein Blick auf den §. 232 des österr. Entw. und den §. 224 des deutschen St. G. zeigt uns sofort, dass der Begriff der „schweren Körperverletzung“ im Sinne dieser Gesetze ungleich enger genommen ist und viel genauer präcisirt erscheint, als jener der „schweren Verletzung“ im Sinne des §. 152 des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes. Während, wie wir oben sahen, im letzteren der Begriff der „schweren Verletzung“ nicht definirt und dem Gerichtsarzte überlassen wird, sich denselben zu commentiren, jedenfalls aber sehr dehnbar erscheint, finden wir, dass im österr. Entw. und im deutschen St. G. eine Körperverletzung nur dann als „schwere“ im strafrechtlichen Sinne aufgefasst wird, wenn sie gewisse, im §. 232 des österr. Entw. und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich bezeichnete Folgen nach sich gezogen hatte, woraus sich zugleich ergibt, dass fortan der Arzt nicht wie bisher zu erklären haben wird, ob eine Verletzung eine schwere sei oder nicht, sondern nur, ob jene Folgen aufgetreten sind, unter welchen das St. G. eine Verletzung als eine „schwere“ auffasst und bestraft.

Die betreffenden Folgen, welche im Allgemeinen denjenigen entsprechen, welche wir im §. 156 des gegenwärtigen österr. St. G. kennen gelernt haben, sind nachstehende:

Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.

a) Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers. Da der vom deutschen Gesetze gebrauchte Ausdruck „wichtig“ Deutungen zulässt, so ist die Fassung des österr. Entw. entschieden viel besser, welche die Glieder, deren Verlust sie als besonders gravirend auffasst, nennt, und als solche einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss und die Nase bezeichnet.

Zweifellos wäre der Verlust dieser vom österr. Entwurf ausdrücklich genannten Glieder auch im Sinne des deutschen St. G. als Verlust „wichtiger“ Glieder des Körpers zu bezeichnen, der Verlust anderer aber, z. B. mehrerer oder aller Finger einer Hand, je nach der concreten Natur des Falles entweder ebenfalls als „Verlust wichtiger Glieder“ zu erklären oder unter den Begriff der „bleibenden Verunstaltung“ (österr. Entw.) oder „erheblichen und dauernden Entstellung“ (deutsch. St. G.) zu subsumiren. Dem Verlust einzelner Finger oder einzelner Fingerglieder wird wohl kaum eine solche Bedeutung zugeschrieben werden können.

In einem Falle, wo es sich um Verlust von zwei Gliedern des rechten Zeigefingers handelte, verneinte das Reichsgericht, dass der Verlust eines „wichtigen Gliedes“ vorliege, indem es Folgendes hinzufügte: „Für den Begriff der „Wichtigkeit“ kommt nicht der relative Werth in Betracht, welchen der Besitz oder Verlust eines Körpergliedes für den Verletzten besitzt und dasselbe Glied kann nicht für den Einen werthvoll und für den Anderen werthlos sein. Im Sinne des §. 224 muss auch für das einzelne Körperglied das Werthverhältniss entscheiden, in welchem dasselbe seiner Wichtigkeit nach noch zu dem Gesammtorganismus steht und insbesondere das grössere oder geringere Mass von Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwogen werden, welche die regelmässigen Functionen aller Einzelorgane des gesammten Körpers durch den Mangel eines oder einzelner derselben durchschnittlich erleiden.“

Zufolge Erkenntniss des I. Strafsenates vom 15. November 1880 (s. Wellenstein, „Die für den Gerichtsarzt interessanten Erkenntnisse des Reichsgerichtes in Strafsachen.“ Vierteljahrschrift f. ger. Med. XXXVI, pag. 49) setzt die Anwendung des §. 224 den physischen Verlust eines Gliedes des menschlichen Körpers voraus und umfasst daher nicht den Fall, wenn dieses Glied als ein Theil des menschlichen Körpers physisch fortdauernd vorhanden, dasselbe jedoch zu seinen Functionen, sei es völlig oder in erheblicher Weise unbrauchbar ist; z. B. eine Verletzung, welche die Steifheit von 3 Fingern zur Folge hatte, gehört nicht hierher.[253]