Verlust des Sehvermögens.

b) Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen. Diese präcise Fassung kann nur begrüsst werden, da sie den oben geschilderten Schwierigkeiten, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des bisherigen österr. St. G. ergaben, ein Ende macht. Allerdings ist auch der Begriff des „Verlustes des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen“ keineswegs einer scharfen Begrenzung fähig, doch würde wohl kein Arzt anstehen, das Sehvermögen für verloren zu erklären, wenn auch etwa der Betreffende noch im Stande wäre, mit Mühe grosse Gegenstände zu unterscheiden, da, wenn man eine solche Auffassung nicht gelten lassen möchte, man gezwungen wäre, den Verlust des Sehvermögens im strengsten Sinne sogar zu negiren, wenn von letzterem nichts als blos die quantitative Lichtempfindung geblieben wäre. Sollten in irgend einem Falle Zweifel entstehen, ob man die Beeinträchtigung des Sehvermögens als Verlust desselben zu bezeichnen hätte, so wird sich der Gerichtsarzt damit begnügen, den Grad und die Bedeutung einer solchen Beeinträchtigung dem Richter oder den Geschworenen auseinanderzusetzen und diesen die weitere Classificirung der concreten Verletzung zu überlassen, was er um so leichter thun kann, als der Richter, auch wenn die Verletzung nicht als eine „schwere Körperverletzung“ erklärt wird, das höchste Strafausmass eintreten lassen kann, auf welches den gesetzlichen Bestimmungen zufolge für die als nicht „schwer“ erklärten Verletzungen erkannt werden darf.

Verlust des Gehöres etc.

c) Bezüglich des Verlustes des Gehöres, der Sprache oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Zeugungsfähigkeit) verweisen wir auf das bei der Erörterung der gleichen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. St. G. Gesagte ([pag. 332]).

Verfall in Siechthum.

d) Verfall in Siechthum oder Lähmung. Wir haben oben versucht, den Begriff des „Siechthums“ zu definiren, und es unterliegt keinem Zweifel, dass die gleiche Definition auch hier zur Anwendung kommen muss. Während jedoch das österr. Gesetz (§. 106 b) von „immerwährendem Siechthum“ spricht, findet sich im österr. Entwurf, sowie im deutschen St. G. dieses Epitheton nicht, und es erscheint demnach fraglich, ob diese Gesetze unter Siechthum ein unheilbares Leiden von den oben auseinandergesetzten Qualitäten oder auch nur einen längere Zeit andauernden, d. h. chronischen Krankheitszustand dieser Art im Auge hatten, selbst wenn dessen Heilbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Letztere Auffassung ist vielleicht die richtigere, da in das deutsche Gesetz der von der Berliner wissenschaftlichen Deputation beantragte Zusatz „anhaltendes“ nicht aufgenommen wurde mit der Motivirung: „weil der Zustand des Siechthums an sich schon eine lange Dauer voraussetzt, und der Zusatz leicht Veranlassung zu einer schwankenden Auslegung geben könnte“.

In einem 1877 abgegebenen „Superarbitrium über einen in Siechthum verfallenen Verletzten“ hat sich die k. wissenschaftliche Deputation folgendermassen geäussert (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., XXVII, 385, Ref. Skrzecka):

„Was die Frage betrifft, wie lange ein chronisches Leiden andauern müsse, um mit Recht als Siechthum bezeichnet zu werden, so muss zunächst hervorgehoben werden, dass im Worte „Siechthum“ der Begriff der Unheilbarkeit nicht unbedingt liegt, da man auch von der Genesung eines Menschen nach langem Siechthum spricht, wiewohl dann meist von einer ungewöhnlichen ausserordentlichen Thatsache. Ein bestimmtes Zeitmass für die minimale Dauer eines als Siechthum zu bezeichnenden Krankheitszustandes lässt sich begreiflicherweise nicht aufstellen, doch leidet hierunter keineswegs die forensische Brauchbarkeit der Bezeichnung „Siechthum“. Ein Krankheitszustand, welcher in Folge einer Verletzung eingetreten, zu der Zeit aber, wann die Begutachtung der Folgen der Verletzung dem Gerichtsarzte aufgetragen wird, bereits wieder beseitigt ist, wird kaum jemals als ein „Siechthum“ zu bezeichnen sein, dürfte ausschliesslich in solchen Fällen aufgeworfen werden, in denen ihre Beantwortung ein prognostisches Urtheil der Sachverständigen erforderlich macht. Wenn der Gerichtsarzt in einem solchen Falle von einem zur Zeit bestehenden schweren chronischen Leiden im Stande ist, mit einiger Sicherheit vorauszusetzen, dass es werde geheilt werden, so wird er auch der Natur der Sache nach im Stande sein, anzugeben, wann die Heilung zu erwarten stehe, und diese Frist wird nie eine besonders lange sein können, weil sich bei solchen Zuständen ein Urtheil im Voraus auf lange Zeit hinaus nicht wohl fällen lässt. Auf eine solche Krankheit, deren Heilung in bemessener Frist — und sollte dieselbe auch Monate betragen — von vornherein mindestens mit Wahrscheinlichkeit in Aussicht gestellt werden kann, würde die Bezeichnung des Siechthums nicht anwendbar sein, vielmehr wird dieselbe beschränkt bleiben müssen auf diejenigen schweren chronischen Krankheitszustände, von denen sich, wenn sie nicht überhaupt für unheilbar erklärt werden können, doch nicht auch nur mit einiger Sicherheit vorhersagen lässt, ob dieselben überhaupt jemals beseitigt werden können, oder wenn dieser günstige Fall eintreten sollte, in welcher Frist dieses möglicherweise geschehen könnte.“

Lähmung.

Die meisten Schwierigkeiten hat der sowohl im österr. Entwurf, als im deutschen St. G. vorkommende Ausdruck „Verfall in Lähmung“ geboten, da es nicht klar war, ob nur eine Lähmung im streng physiologischen Sinne oder auch anderweitige Beeinträchtigung oder Aufhebung der Bewegungsfähigkeit eines oder mehrerer Körpertheile gemeint seien und welche Körpertheile gelähmt, beziehungsweise zur Bewegung unfähig sein müssen, wenn der Zustand als „Verfall in Lähmung“ aufgefasst werden soll. Diese Schwierigkeiten hat das Reichsgericht behoben, indem es