(v. Wellenstein, l. c., 1885, XLIII, pag. 365 u. f.) aus Anlass eines Falles, wo es sich um Lähmung des linken Armes in Folge eines Stiches in den Kopf handelte, entschied: „dass in der Lähmung eines Armes an sich und ohne dass hieraus eingreifende Bewegungsstörungen für den Gesammtorganismus sich ergeben, ein „Verfall in Lähmung“ im Sinne des §. 224 nicht gefunden werden kann, denn §. 224 versteht unter „Verfall in Lähmung“ nicht die Beschränkung oder völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit irgend eines einzelnen Gliedes des menschlichen Körpers, sondern nur eine derartige Affection, welche den Organismus in einer umfassenden Weise angreift, welche mit ausgedehnter Wirkung Organe des Körpers der freien Aeusserung ihrer naturgemässen Thätigkeit beraubt, obgleich nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Lähmung einzelner Gliedmassen den Begriff „Verfall in Lähmung“ erfüllen kann, soferne sie nämlich bezüglich der Bewegungsfähigkeit des ganzen Menschen von eingreifender Wirkung ist“.
Auch bezüglich des Verfalls in Lähmung wird nicht fixirt, ob nur unheilbare oder blos länger dauernde Lähmung darunter zu verstehen sei, und es gilt demnach das Gleiche, was bezüglich des „Verfalls in Siechthum“ gesagt worden ist.
Geisteskrankheit.
e) Bezüglich des „Verfalls in Geisteskrankheit“ müssen wir auf die Besprechung der vorübergehenden und bleibenden Geistesstörung in Folge von Verletzungen im Sinne der §§. 152 und 156 b des jetzigen österr. St. G. ([pag. 319]) verweisen. Die neuere gesetzliche Bestimmung unterscheidet sich von der genannten nur dadurch, dass ein Unterschied zwischen vorübergehender Geistesstörung und solcher „ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung“ nicht mehr gedacht wird, und zwar, wie aus unseren obigen Auseinandersetzungen hervorgeht, mit vollem Recht, ein Umstand, der übrigens seinerseits auch dafür spricht, dass die Gesetzgeber bei der Aufnahme der Begriffe „Verfall in Siechthum oder Lähmung“ nicht ausschliesslich unheilbare Zustände vor Augen hatten.
f) „Bleibende Verunstaltung“ (österr. Entw.), „erhebliche und dauernde Entstellung“ (deutsches St. G.). Auch bezüglich dieser Bestimmungen haben wir dem bereits oben Gesagten nichts Weiteres hinzuzufügen.
B. Die leichte Körperverletzung im Sinne des deutschen St. G. und des österr. St. G.-Entwurfes.
Hat die „Körperverletzung“ nicht jene Folgen erzeugt, welche dieselbe als „schwere Körperverletzung“ im Sinne des Strafgesetzes qualificiren würde, und auch nicht den Tod bewirkt, so wird sie als „Körperverletzung“ schlechtweg, beziehungsweise als „leichte Körperverletzung“ bezeichnet. Es dürfte sich empfehlen, letzteren Ausdruck auch in der österreichischen gerichtsärztlichen Praxis einzuführen, obgleich er im Entwurf des neuen St. G. nirgends vorkommt, da es logisch erscheint, der „schweren“ Körperverletzung die „leichte“ entgegenzustellen.
Als „leichte Körperverletzung“ wären demnach alle Verletzungen zu bezeichnen, welche weder den Tod, noch die im §. 232 des österr. Entw. und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich erwähnten Folgen nach sich gezogen haben. Daraus ist ersichtlich, dass fortan der Begriff der „leichten Verletzung“ ein ganz anderer, namentlich ein viel weiterer sein wird, als er bis jetzt, d. h. solange noch das jetzige österr. St. G. gilt, gewesen ist. Es ergibt sich aber auch daraus, dass wir durch diese weitere Anwendung des Ausdruckes „leichte Verletzung“ einigermassen mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in Collision kommen, da unter den Begriff der leichten Verletzung fortan nicht blos ganz unbedeutende, sondern auch eine Reihe solcher Verletzungen fallen wird, die der vulgären und auch der medicinischen Auffassung zufolge keineswegs als unbedeutend, sondern geradezu als schwer bezeichnet zu werden pflegen.
In seiner ursprünglichen Fassung hatte das deutsche St. G. keine Kategorien der „leichten“ Körperverletzung aufgestellt, sondern es dem Richter überlassen, je nach den Umständen des Falles auf Gefängniss bis zu 3 Jahren oder auf eine Geldstrafe bis zu 300 Thalern zu erkennen. In der Praxis hat sich jedoch die Nothwendigkeit ergeben, auch zwischen den „leichten“ Verletzungen eine im Strafgesetz ausdrücklich hervorgehobene Unterscheidung zu machen, beziehungsweise für gewisse Arten derselben einen höheren Strafsatz zu bestimmen. Es wurde deshalb (1876) zwischen den §. 223 und den §. 224 ein §. 223 a eingeschaltet, welcher heisst:
Lebensgefährliche Werkzeuge.