„Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalles, oder von Mehreren gemeinschaftlich oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter drei Monaten ein.“
Der österr. St. G.-Entwurf hat von vornherein die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung eingesehen, indem er im §. 231 gewisse Umstände bezeichnet, bei deren Bestand in allen Fällen Gefängnissstrafe zu verhängen ist, während auf „Körperverletzungen“, denen diese Qualität nicht zukommt, nur eine Strafe von 6 Monaten Gefängniss oder an Geld bis zu 500 fl. gesetzt wird.
Dieser Paragraph lautet:
„Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:
1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, oder mit besonderen Qualen verbunden war;
2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;
3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen ward.“
Die Bestimmungen des §. 231 des österr. St. G.-Entwurfes bedürfen keiner näheren Erörterung, da ihnen identische im §. 155 des gegenwärtigen St. G. B. vorkommen, die auf [pag. 324] besprochen worden sind.
Lebensgefährliche Werkzeuge und Handlungen.
Jene des §. 223 a des deutschen St. G. B. weichen von denen des analogen Paragraphen des österr. St. G.-Entwurfes insoferne ab, als schon die Anwendung eines „gefährlichen“, nicht erst eines „lebensgefährlichen“ Werkzeuges als Gravamen angesehen und die „das Leben gefährdende Behandlung“ besonders erwähnt wird.