Dass unter „gefährlichen Werkzeugen“ nicht blos diejenigen, deren Anwendung mit Lebensgefahr verbunden ist, gemeint werden, wie man wegen der ausdrücklichen Erwähnung der „Waffen und insbesondere des Messers“ und der Gleichstellung mit „einer das Leben gefährdenden Behandlung“ glauben sollte, geht aus wiederholt erflossenen Entscheidungen des Reichsgerichtes hervor, welche sich dahin ausgesprochen haben, dass „unter einem gefährlichen Werkzeug ein solches zu verstehen sei, welches, wenn es als Mittel zu einer Körperverletzung benutzt wird, nach seiner objectiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erheblichere Körperverletzungen zu bewirken“. Im Sinne dieser Auffassung hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen ein Bierglas, ein zugeklapptes (!) Taschenmesser, einen mit einer Schneide versehenen Gegenstand, dessen sonstige Beschaffenheit aus der Natur der Verletzung nicht erkannt werden konnte, mit ungenagelten Stiefeln bekleidete Füsse im Zusammenhange mit dem von ihnen gemachten Gebrauch (Stösse gegen den Kopf eines am Boden Liegenden), ein umgekehrtes Billardqueue u. dergl. als ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des §. 253 a bezeichnet (vergl. die Zusammenstellung der reichsgerichtlichen Entscheidungen von Wellenstein und Fröhlich).
Im Allgemeinen werden daher zwar dieselben Grundsätze zu beobachten sein wie bei der Beurtheilung des österr. St. G., nur wird es sich nicht darum handeln, ob mit dem betreffenden Werkzeug leicht oder wahrscheinlich eine „lebensgefährliche“, sondern nur, ob damit leicht oder wahrscheinlich eine „erhebliche“ Verletzung zugefügt werden kann.
Besondere Qualen.
Was den Ausdruck „das Leben gefährdende Behandlung“ betrifft, so hat ihn der deutsche Reichstag aus Anlass der Beschlussfassung über den nachträglich im deutschen St. G. zugefügten §. 223 a so commentirt, „ob die Behandlung Seitens des Thäters eine solche war, dass nach dem Ausspruche des Arztes das Leben bei dieser Behandlung gefährdet war“ (Liman, l. c. I, pag. 386) und Mair (Virchow’s Jahresb. 1885, I, 502) sprach sich unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes dahin aus, dass man den Beweis der Lebensgefährdung durch eine Handlung nur aus dem vorauszusehenden, höchst wahrscheinlichen Eintreten solcher Zustände führen dürfe, welche den Tod mittelbar oder unmittelbar zur gewissen oder wahrscheinlichen Folge haben müssen, wobei nicht die Voraussicht des Thäters, sondern nur die allgemeine Voraussicht der objectiven (Lebens-) Gefährlichkeit in Betracht kommt.
Der §. 231 des österr. Entwurfes enthält ausser der eben besprochenen auch noch die Bestimmung, dass eine Erhöhung des Strafausmasses einzutreten habe, „wenn die Körperverletzung eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war“. Auch diese Begriffe bedürfen keiner besonderen Auseinandersetzung, da dieselben im gleichen Sinne vom gegenwärtigen österr. Strafgesetze gebraucht werden und ausführlich erörtert worden sind (v. [pag. 328]).
Im deutschen Strafgesetze werden besondere Qualen nicht ausdrücklich als erschwerender Umstand erwähnt, dagegen wird im §. 251 die Zuchthausstrafe festgesetzt, „wenn bei einem Raube ein Mensch gemartert wurde“, während im §. 251 des österreichischen Entwurfes aus gleichem Anlasse der Ausdruck „körperlich gepeinigt“ gebraucht wird, Ausdrücke, die ihrerseits geeignet sind, zu commentiren, was der Gesetzgeber unter „besonderen Qualen“, die mit einer Misshandlung verbunden waren, verstanden haben will.
Absicht.
Endlich sei noch erwähnt, dass sowohl der österreichische Entwurf (§. 233) als das deutsche Strafgesetz (§. 225) bis zehnjährige Zuchthausstrafe festsetzt, wenn bei einer Körperverletzung eine der im §. 232 des österreichischen Entwurfes oder im §. 224 des deutschen Strafgesetzes bezeichneten Folgen, also eine „schwere Körperverletzung“, herbeizuführen beabsichtigt gewesen war.
In den meisten Fällen ist es Sache des Richters, die Absicht des Thäters, die erwähnten Folgen zu erzeugen, herauszubringen. Sollte dem Arzte eine dahin gerichtete Frage gestellt werden, so wird er sich, wie wir ([pag. 324]) bei Besprechung des §. 155 a des österreichischen Strafgesetzes erwähnt haben, darauf beschränken, zu constatiren, dass die Gewalt gegen ein anerkannt lebenswichtiges Organ gerichtet war, dass die Führung des Werkzeuges mit grosser Kraft geschah u. dergl., wird es jedoch dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen überlassen, diese Daten für den Beweis zu verwerthen, dass der Thäter bei seinem Vorgehen die Absicht hatte, die erwähnten Folgen herbeizuführen.
Tödtliche Verletzungen.