Jede Verletzung, die den Tod bewirkt hat, ist eine tödtliche Verletzung. Hierbei ist es für die Bezeichnung der Verletzung als einer tödtlichen gleichgiltig, ob sie den Tod unmittelbar oder mittelbar bewirkte, ebenso ob dieselbe vielleicht in irgend einem anderen Falle nicht tödtlich abgelaufen wäre. Mit anderen Worten: es wird eine Verletzung dann eine tödtliche genannt werden, wenn sie im concreten Falle mit dem Tod im ursächlichen Zusammenhang steht, wobei die allgemeine oder durchschnittliche Tödtlichkeit derselben zunächst ausser Betracht kommt, da die Erwägung dieser und die Gründe, warum die concrete Verletzung im concreten Falle den Tod herbeigeführt hatte, erst in die weiteren Theile des Gutachtens gehört.
Im Allgemeinen handelt es sich, wenn der gewaltsame Tod in Folge mechanischer Verletzung Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung und Beurtheilung wird, um die Beantwortung dreier Hauptfragen, die insbesondere aus den Bestimmungen des §. 129 der österreichischen Strafprocess-Ordnung entnommen werden können und wie folgt lauten:
1. Was war die nächste Todesursache, oder woran ist der Obducirte zunächst gestorben?
2. Wurde diese nächste Todesursache durch eine Verletzung und durch welche veranlasst? und im bejahenden Falle:
3. Ist diese Verletzung durch die Handlung eines Anderen zugefügt worden, oder auf welche andere Weise?
1. Die nächste Todesursache.
„Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei“, sagt der §. 129 der österr. St. P. O., und ebenso bestimmt der §. 29 des preussischen Regulativs, dass „auf jeden Fall das Gutachten zuerst auf die Todesursache, und zwar nach Massgabe desjenigen, was sich aus dem objectiven Befunde ergibt, nächstdem aber auf die Frage der verbrecherischen Veranlassung zu richten ist. Ist die Todesursache nicht aufgefunden worden, so muss dies ausdrücklich angegeben werden. Niemals genügt es, zu sagen, der Tod sei aus innerer Ursache oder aus Krankheit erfolgt; es ist vielmehr die letztere anzugeben“.
Die Bestimmung der nächsten Todesursache, d. h. der Ursache, woran ein Mensch in Folge einer Verletzung zunächst gestorben ist, ist keineswegs immer leicht, namentlich dann nicht, wenn dieselbe nicht durch materielle Veränderung lebenswichtiger Organe, sondern durch anatomisch nicht nachweisbare oder nur schwer erkennbare Störungen lebenswichtiger Functionen erzeugt worden ist. In letzteren Fällen sind wir nicht selten gezwungen, die nächste Todesursache weniger aus dem Sectionsresultate als aus der Anamnese herauszulesen, beziehungsweise mit Rücksicht auf pathologische und physiologische Erfahrungen, zusammengehalten mit der Natur der betreffenden Verletzung, zu construiren.
Man kann im Allgemeinen die nächsten Todesursachen nach Verletzungen unterscheiden in primäre oder unmittelbare Todesursachen und in secundäre oder mittelbare, ohne dass man im Stande wäre, dieselben scharf zu trennen.
Zu den primären oder unmittelbaren nächsten Todesursachen gehört: