Wurden ausser der als tödtlich erkannten Verletzung noch eine andere oder mehrere andere gefunden, so wird es nothwendig, auch die Möglichkeit auszuschliessen, dass die zweite oder die anderen Verletzungen den Tod herbeigeführt hätten, und die gleiche Nothwendigkeit ergibt sich, wenn der Sectionsbefund oder die besonderen Umstände des Falles noch auf andere, als im engeren Sinne traumatische Gewaltthätigkeiten denken lassen, die den Verstorbenen getroffen und für sich den Tod desselben herbeigeführt haben konnten.
Die Ausschliessung der letzterwähnten Todesarten erfordert die sorgfältige Erwägung der Symptome, die diese zu erzeugen pflegen, und da wir dieselben speciell behandeln werden, so müssen wir in dieser Beziehung auf die betreffenden Capitel verweisen, in welchen auch auf die Möglichkeit des gleichzeitigen Vorkommens von Verletzungen Rücksicht genommen werden wird. Hier sei nur bemerkt, dass das Zusammentreffen solcher concurrirender Todesursachen, wie Skrzeczka[268] diese Eventualität richtig benennt, nicht blos beim Selbstmord, obzwar bei diesem am häufigsten, sondern auch bei durch Andere veranlasster Tödtung vorkommen kann.
Zusammentreffen mehrerer Verletzungen.
Wurden an einer Leiche mehrere Verletzungen gefunden, so kann sich zunächst der Fall ergeben, dass keine der gefundenen Verletzungen einzeln für sich im Stande war, den Tod herbeizuführen, dass aber alle Verletzungen zusammengenommen diesen bewirkt haben. Auf diese Möglichkeit bezieht sich der §. 143 des österr. St. G., ebenso der §. 236 des österr. St.-G.-Entwurfes und der §. 227 des deutschen St. G. Wir haben bereits oben auf solche Fälle aufmerksam gemacht und erwähnt, dass der Tod dann in der Regel durch Shok oder durch Summirung des Blutverlustes erfolgt.
Es kann ferner geschehen, dass neben einer offenbar letal gewordenen Verletzung eine oder mehrere andere leichte oder schwere, aber keine für sich oder im Zusammenwirken mit anderen lebensgefährliche Verletzungen gefunden werden. Auch solche Fälle bieten selten besondere Schwierigkeiten.
Hier haben wir aber vorzugsweise den Fall im Auge, dass an einem und demselben Individuum zwei oder mehrere Verletzungen sich finden, von denen jede für sich allein im Stande gewesen sein konnte, den Tod zu bewirken. Dies wäre eine „Concurrenz von Todesursachen“ im strengsten Sinne des Wortes und sie hätte insbesondere dann eine wichtige Bedeutung, wenn die betreffenden Verletzungen nicht alle von einem Thäter, sondern jede von einem anderen zugefügt worden wäre.
In solchen Fällen handelt es sich in der Regel um die Beantwortung von drei Fragen:
- Welcher von den vorhandenen Verletzungen kommt ein tödtlicher Charakter zu?
- Wurden die als tödtlich erkannten Verletzungen gleichzeitig zugefügt oder nicht und im letzteren Falle, welche früher?
- Welche von denselben hat dem Leben zunächst ein Ende gemacht?
Concurrenz „tödtlicher“ Verletzungen.
Ad 1. Die Schwierigkeit bei der Beantwortung dieser Frage liegt darin, dass wir nicht, wie bei einer einzigen Verletzung, zu erklären haben, ob dieselbe im vorliegenden Falle den Tod thatsächlich bewirkt habe, sondern ob von zwei oder mehreren vorgefundenen Verletzungen jede einzelne den Tod bewirken konnte, beziehungsweise musste, wodurch dem Gerichtsarzt nicht mehr, wie im erstgenannten Falle, blos die Aufgabe zufällt, den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, zwischen Verletzung und Tod zu constatiren, sondern wodurch derselbe gezwungen wird, das Gebiet der Prognose zu betreten, dessen Unsicherheit sich nirgends mehr fühlbar macht, als in der gerichtsärztlichen Praxis.