Hanfsamenförmige Häminkrystalle.

Hämoglobinkrystalle.

Die Darstellung der Hämoglobinkrystalle aus Blutspuren, welche auch zur Erkennung der Blutart höchst wichtig wäre, bietet noch viele Schwierigkeiten. Misuraca (l. c.) empfiehlt zu diesem Zwecke das langsame Eintrocknen eines Tropfens der mit einer Spur Ammoniak oder Kochsalz versetzten Blutlösung unter einem Deckgläschen. Moncton Copemann (Brit. med. Journ. 1889, July 27) bemerkt, dass sich die Hämoglobinkrystalle ausser durch ihre Form auch dadurch unterscheiden, dass die menschlichen nur aus reducirtem, die der Säugethiere, mit Ausnahme der Affen, nur aus Oxyhämoglobin bestehen. Er behandelt das frische oder mit etwas Wasser gelöste Blut mit bereits etwas zersetztem Blutserum oder Pericardialflüssigkeit oder mit Galle oder Aether und lässt dann einen Tropfen auf einer Glasplatte eintrocknen, nachdem derselbe im Beginne der Eintrocknung mit einem Deckgläschen bedeckt worden ist.

Blutspuren ähnliche Flecke.

Die Erfahrung lehrt, dass alle möglichen röthlich oder braunröthlich gefärbten Flecke gelegenheitlich für Blutspuren gehalten werden können, so von Farben, insbesondere von Fruchtsäften oder Fruchtfleisch herrührende Flecken, sowie Rostflecke. Wiederholt erwiesen sich auf Holzprügeln oder dergleichen gefundene rothbraune Flecke als Rinden- (Bast-)reste. An den Kleidern eines aus dem Wasser gezogenen Mannes fanden sich ausser „Hautaufschürfungen“ im Gesichte, besonders am Mund und am Vorderhals zerstreute, wie Blutstropfen aussehende und auch als solche gedeutete Flecke. Die Obduction ergab Schwefelsäurevergiftung. Von der Säure rührten sowohl die „Hautaufschürfungen“ als die Flecke an den Kleidern her. Auch von Tabaksaft und sogar von Versengung herrührende Flecke wurden uns als blutverdächtig übergeben. Schliesslich können von Wanzen, Flöhen, Läusen oder Fliegen herrührende Flecke für Blutspuren gehalten werden. Dies ist um so wichtiger, als solche Spuren in der Regel die Blutreaction ergeben. Dass die Excremente solcher blutsaugenden Insecten Blut theils im zersetzten, theils im unzersetzten Zustande enthalten, ist lange bekannt und selbstverständlich. Insbesondere erwähnt schon A. Schauenstein in der zweiten Auflage seines Lehrbuches d. gerichtl. Med. 1875, pag. 484, dass man aus diesen Excrementen „stets Häminkrystalle, meist auch Blutzellen deutlich gewinnen kann“. Vor Kurzem hat Janeček[303] darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus Excrementen von Fliegen leicht Häminkrystalle darstellen lassen und auch bei Behandlung mit der von uns empfohlenen Cyankaliumlösung ([pag. 435]), das Hämatinspectrum. Es ist dieses begreiflich, da die Fliegen sehr gewöhnlich Blut oder bluthältige Stoffe verzehren. Beachtenswerth ist diese Thatsache gewiss, eine Nichtbeachtung oder Verkennung derselben jedoch, bei den bekannten äusseren Eigenschaften solcher Excrementenflecke und bei gleichzeitiger und sich ergänzender mikroskopischer und chemischer Untersuchung durch gewiegte Sachverständige, kaum zu befürchten. Nicht selten sind in diesen Spuren Eier und Bruchstücke der betreffenden Thiere nachweisbar. Schöfer (Wiener klin. Wochenschr. 1893, Nr. 35) hatte eine Blutspur zu untersuchen, von welcher der des Mordes Angeklagte behauptete, dass sie von einer zerdrückten Wanze herrühre. Die Häminprobe ergab ein positives Resultat, auch liessen sich rothe, den menschlichen ähnliche Blutkörperchen nachweisen, aber auch Bruchstücke von Tracheen und Borsten, wie sie thatsächlich bei Wanzen vorkommen, so dass erklärt werden musste, dass die Spur thatsächlich von einer zerdrückten Wanze herrühren konnte, umsomehr, als auch ihre Form einer solchen Provenienz entsprach. In dem Halstheil eines von Läusen besudelten Hemdes konnte Schöfer Hämin- und Harnsäurekrystalle, hakenförmige Reste der Fresswerkzeuge und den Kleiderläusen eigenthümliche Borsten nachweisen.

Untersuchung von Haaren.

Die Untersuchung von Haaren kann unter Umständen für den Verlauf eines Criminalfalles, insbesondere für die Eruirung des Thäters, eine ebenso hohe Bedeutung erlangen, wie jene von Blutspuren, namentlich dann, wenn sich auf verletzenden Werkzeugen, welche einem des Mordes verdächtigen Individuum gehören, Haare finden.

Eine Reihe derartiger Fälle hat Oesterlen („Das menschliche Haar und seine gerichtsärztliche Bedeutung.“ 1874, und Maschka’s Handb. der gerichtl. Med., pag. 511) gesammelt. Darunter befindet sich der Fall von Lender, betreffend einen an sechs Personen begangenen Raubmord, wo es gelang, aus Haaren, die an mehreren meilenweit vom Orte der That in einer Höhle verborgenen Beilen anklebend gefunden wurden, den Beweis zu liefern, dass mit diesen die blutige That begangen worden ist; ferner der Fall von Lassaigne, in welchem der Nachweis, dass ein Mann nicht im Walde durch Räuber, sondern in seinem eigenen Hause ermordet und dessen Leiche erst dann verschleppt wurde, dadurch hergestellt werden konnte, dass man bei der Untersuchung des Hauses an einem Thürpfosten einen blutigen Gewebsfetzen fand, in welchem Haare eingebettet waren, die als dem Verstorbenen angehörend erkannt wurden. Wir selbst hatten Gelegenheit, ein Handtuch zu untersuchen, welches bei einem Individuum gefunden wurde, das im Verdachte stand, einen Hausgenossen erwürgt zu haben und welches in seinem oberen Theile Blutspuren ergab, welche deutlich den Abdruck einer blutigen Hand zeigten, die an diesem Handtuche abgewischt worden war. In zweien jener nach aufwärts abgerundeten Flecke, welche den Abdruck der Fingerkuppen darstellten, fand sich je ein schwarzes, geronnenem Blute ähnliches Klümpchen, welches bei näherer Untersuchung sich als ein Epidermisfetzen erwies, in welchem noch jene zarte Härchen nachweisbar waren, welche in der Haut zu sitzen pflegen. Da die Haut am Halse des Erwürgten vielfach zerkratzt war und die Nägel des Angeklagten die Fingerspitzen überragten und hart waren, so lag die Deutung nahe, dass jene Epidermisreste mit den darin steckenden Härchen vom Halse des Ermordeten herrührten, beziehungsweise dem Mörder hinter den Nägeln stecken blieben und beim Abwischen der Hände auf das Handtuch kamen, ein Umstand, der wesentlich dazu beitrug, den Angeklagten der That zu überführen. (Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. N. F. XIX, pag. 89.)

Untersuchung von Haaren. Fragen.