Haare vom Unterschenkel mit abgeschliffenen Enden. ⁷⁰⁄₁ nat. Gr.

Von anderen Objecten, deren Untersuchung und Constatirung theils zur Eruirung des Thäters, theils zur Aufklärung gewisser Umstände der That beizutragen im Stande ist, wollen wir hier nur noch die Untersuchung verschiedener künstlicher Gewebe und die von Gehirnsubstanz erwähnen, aber bezüglich der, auch für die Bestimmung der Todesart wichtigen Untersuchungen von Meconium, Fruchtwasserbestandtheilen, sowie von Cloakeninhalt auf die Besprechung des Kindesmordes verweisen, woselbst diese nähere Behandlung finden sollen.

Fasern künstlicher Gewebe.

Die Untersuchung künstlicher Gewebe und Gewebsfasern reiht sich in vielen Beziehungen an die Untersuchung der Haare an, da eine grosse Zahl solcher Gewebe, wie insbesondere Kleiderstoffe, aus Thierhaaren verfertigt werden. Wie wichtig die Constatirung solcher Gewebe in einzelnen strafgerichtlichen Fällen werden kann, beweisen zwei von Taylor (l. c. I, 490 und 513) mitgetheilte Fälle. In dem einen wurde bei einem Manne, der im Verdachte stand, ein Weib durch Halsabschneiden umgebracht zu haben, ein Taschenmesser saisirt, an welchem nicht blos zwischen dessen Schalen eingetrocknetes Blut, sondern in diesem eingebettet noch einzelne rothbraun gefärbte Fasern sich fanden, welche sich als gefärbte Schafwolle und in ihrem makro- und mikroskopischen Verhalten sich als identisch erwiesen mit den Gewebsfasern einer Wolljacke, die die Ermordete getragen hatte. — In einem zweiten Falle wurde ein Mann, den man zwei Stunden früher in ein Haus gehen gesehen hatte, in der Nähe desselben auf den Schienen einer Bahn liegend als Leiche gefunden, mit eclatanten Zeichen des Erwürgungstodes und Blutaustritt aus Mund und Nase, ohne Hut. Bei der Untersuchung des verdächtigen Hauses fand man Blutspuren und unter anderen einen eisernen Rechen, an welchem die Reste eines offenbar angebrannten Gewebes sassen. Unter dem Mikroskope erwies sich dieses als ein Stückchen eines Filzes aus Hasenhaaren, die mit Schellack verklebt waren, welches, wie der Vergleich und die weiteren Nachforschungen ergaben, von dem bei der Leiche nicht gefundenen Hute des Ermordeten herrührte, welchen die Thäter verbrannt hatten.

Schafwolle und andere zu Geweben verarbeitete Thierhaare werden sich als solche leicht erkennen lassen, wie schon oben angeführt wurde. Baumwollfasern präsentiren sich unter dem Mikroskope als etwas spiralig gewundene flache Bänder mit doppelten Contouren, Leinenfasern als durch Internodien abgetheilte, solide, meist ausgefranzte Fasern und Seide in gleichmässig cylindrischen, nirgends unterbrochenen soliden und structurlosen Fäden. Die meisten dieser Gewebe sind künstlich gefärbt und ihre Fasern treten daher bei der mikroskopischen Untersuchung noch deutlicher hervor.

Hirnsubstanz auf Werkzeugen.

Wie wichtig die Constatirung von Hirnsubstanz an verletzenden Werkzeugen werden kann, zeigt folgender, uns vor einigen Jahren vorgekommener Fall. Bei einer zwischen mehreren Personen entstandenen Rauferei, wobei mehrere derselben Messer gezogen hatten, erhielt der eine der Raufenden drei Messerstiche in den Kopf und blieb todt am Platze. Bei der Obduction fand ich eine Stichwunde über dem rechten Stirnhöcker, welche zwischen Kopfhaut und Knochen auf 4 Cm. eingedrungen war, ohne die Schädelknochen zu verletzen, weiter eine Stichwunde vor dem linken Scheitelhöcker, welche die weichen Schädeldecken und das Schädeldach bis auf die unverletzte Dura mater durchdrungen und in ersterem die abgebrochene Messerspitze zurückgelassen hatte und 3 Cm. hinter dieser eine dritte Stichwunde, von welcher ein Stichcanal senkrecht durch die weichen Schädeldecken, durch den Knochen und die Hirnhäute, sowie durch den Scheitellappen des Gehirns in die linke seitliche Hirnkammer sich verfolgen liess, woselbst er noch auf 2 Cm. in den Boden derselben eingedrungen war. Die Stichöffnung im Knochen lief nach beiden Enden zu in je eine, mehrere Centimeter lange Fissur aus und war mit hervorgequollener Hirnsubstanz ausgefüllt. Gleich nach der Rauferei wurde am Thatorte ein geöffnetes grösseres Taschenmesser und eine kurze Brotklinge eines anderen Messers, jedoch ohne Heft, gefunden. Letztere war blank und hatte eine wohlerhaltene Spitze und eine scharfe Schneide. Von der Klinge des ersteren jedoch war die Spitze frisch abgebrochen und das Bruchende passte genau zu dem der im Schädel stecken gebliebenen Messerspitze. Ferner zeigte das Messer angetrocknete Blutspuren, die als solche mikroskopisch und chemisch erkannt wurden. Ausserdem liess sich aber an der einen Fläche der Klinge nahe der Schneide in geringer Entfernung von der abgebrochenen Spitze ein schmaler Streifen einer wie erstarrtes Fett aussehenden Substanz nachweisen, und als diese unter dem Mikroskope untersucht wurde, liessen sich in derselben Ganglienzellen, zarte Capillaren und feine Arterienzweigchen in einer feinkörnigen Zwischensubstanz erkennen, so dass kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass Hirnsubstanz vorlag, ein Befund, der für sich allein und zusammengehalten mit den Blutspuren mit Sicherheit den Schluss gestattete, dass die tödtliche Stichwunde mit diesem Messer zugefügt worden sei. Da ferner auch die im Schädelknochen steckende Messerspitze zu diesem Messer gehörte, somit auch diese Wunde von letzterem herrührte, und weil nicht anzunehmen war, dass die bis in das Gehirn eingedrungene Wunde mit einem Messer, dessen Spitze abgebrochen war, erzeugt worden sein konnte, so wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass mit dem betreffenden Messer zuerst die tödtliche und hierauf erst diejenige Wunde beigebracht wurde, in welcher die Messerspitze stecken geblieben war.

Verletzungen nach ihrem Sitze.

Es erübrigt noch, die Verletzungen nach ihrem Sitze zu besprechen, da wir so Gelegenheit haben werden, einige für den Gerichtsarzt wichtige Punkte zu berühren, zu deren Behandlung sich bisher keine Gelegenheit ergab. Wir gedenken in anatomischer Ordnung vorzugehen und zuerst die Kopfverletzungen, dann die Verletzungen des Halses, der Brust, des Unterleibes und der Genitalien und schliesslich die der Extremitäten in ihren gerichtsärztlichen Beziehungen zu besprechen.

A. Die Kopfverletzungen.