Erschütterungen des Labyrinths können mit und ohne Ruptur des Trommelfells erfolgen und sind gewöhnlich sofort von bedeutender Schwerhörigkeit gefolgt, die auch persistiren kann. Der Ton einer auf den Scheitel aufgesetzten Stimmgabel wird nur im normalen Ohr wahrgenommen, was bezüglich der Differentialdiagnose zwischen Rupturen des Trommelfelles mit und ohne Labyrintherschütterung benützt werden kann, da bei letzteren die Stimmgabel nur im verletzten Ohr empfunden wird.

Lähmung der Hörnerven.

Aeusserst selten wird nach Schlag Lähmung des Hörnerven selbst beobachtet. Einen wahrscheinlich hierher gehörigen, von dem Münchener Medicinal-Comité begutachteten Fall bringen Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1876, pag. 409, betreffend ein Individuum, welches mehrmals bei beiden Ohren gerissen und mit dem Kopfe gegen eine Thür gestossen worden war, sofort das Gehör verlor, ohne dass eine Trommelfellruptur oder Gehirnerscheinungen nachgewiesen werden konnten und auch Simulation ausgeschlossen werden musste.

Simulirte Taubheit.

Auch bei angeblich nach Verletzungen zurückgebliebener Taubheit ist an Simulation zu denken, die gerade hier durchaus nichts Seltenes ist. Besteht ein solcher Verdacht, so empfiehlt es sich, ausser dem erwähnten Stimmgabelversuche jene Verfahren einzuschlagen, die sich insbesondere den Militärärzten zur Entlarvung von Simulanten bewährt haben.[317] So das gleichzeitige leise Sprechen in beide Ohren und Nachsprechenlassen des Gehörten. Ist thatsächlich das eine Ohr taub, so kann der Betreffende sehr gut das nachsprechen, was ihm in das gesunde Ohr hineingelispelt wird, während, wenn auch das andere gesund ist, die gleichzeitigen und differenten Schalleindrücke sich so verwirren, dass der Betreffende gar nicht oder nur verwirrt nachzusprechen im Stande ist. Kahsnitz (Würzburger Diss. 1883) hat diese von L. Müller angegebene Untersuchungsmethode einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und hat gefunden, dass die Ueberleitung der Schallwellen von einem Ohre zum anderen eine sehr minimale ist, was die Brauchbarkeit obigen Verfahrens zur Entdeckung der Simulation einseitiger Taubheit wesentlich erhöht. Ebenso spricht für Simulation, wenn der Betreffende eine Uhr auch dann nicht zu hören angibt, wenn sie dem angeblich kranken Ohr so weit genähert wurde, dass er sie schon mit dem gesunden hören müsste; auch kann der Umstand, dass der Simulant zwischen Tast- und Gehörseindrücken nicht zu unterscheiden versteht, zu seiner Entlarvung beitragen, wenn z. B. derselbe, nachdem plötzlich hinter ihm auf den Boden gestampft wurde, kein Zeichen eines wahrgenommenen Eindruckes verräth, obgleich auch ein Tauber, freilich nicht den Schall, wohl aber die Erschütterung wahrgenommen und darauf reagirt haben würde. Andere Methoden siehe Virchow’s Jahresb. 1891, I, pag. 497.

Auch Ohrenflüsse werden simulirt und meist durch mechanische Reizung des äusseren Gehörganges hervorgebracht. In einem von der Wiener Facultät begutachteten Falle gab eine Bauernmagd an, dass vier Monate nach einem erhaltenen Schlage auf den Kopf ein Ohrenfluss eingetreten sei, und producirte eine Menge kleiner Knochenstückchen, welche in der letzten Zeit aus dem Ohre abgegangen sein sollten. Diese Knochenstückchen waren auffallend gleich und einzelne zeigten deutliche Schnittränder. Die Annahme einer Simulation lag nahe und wurde auch durch unmittelbare Untersuchung der Magd ausser Zweifel gestellt.

Verletzungen der Lippen und der Zähne

Die Verletzungen der Lippen und der ziemlich häufig vorkommende Verlust von Zähnen durch Einschlagen mit den verschiedenartigsten stumpfen Werkzeugen können wegen der zurückbleibenden Entstellung eine gerichtsärztliche Bedeutung erhalten; man wird jedoch, wenigstens bezüglich des Verlustes von Zähnen, selten in der Lage sein, denselben als eine auffallende Verunstaltung, beziehungsweise für eine „erhebliche“ Entstellung zu erklären, weil es sich nur ausnahmsweise um den Verlust mehrerer Zähne oder einer ganzen Zahnreihe handelt, weil ferner ein solcher Verlust verhältnissmässig leicht künstlich ersetzt werden kann, und wohl auch darum, weil der Defect von Zähnen eine so häufige, freilich anderweitig veranlasste Erscheinung ist, dass er nicht gut in gleiche Linie mit jenen Verunstaltungen gesetzt werden kann, die das Gesetz offenbar vor Augen hatte. Ein „Verlust“ der Sprache kann durch Verletzungen der Lippen oder durch Verlust von Zähnen allein nicht entstehen, auch ist nicht wohl anzunehmen, dass nach derartigen Verletzungen eine solche Erschwerung oder Behinderung der Sprache zurückbleiben sollte, dass von „bleibender Schwächung der Sprache“ im Sinne des §. 156 allgem. österr. St. G. gesprochen werden könnte. Ob der Verlust von Zähnen, insbesondere von Vorderzähnen als eine „schwere Verletzung“ im Sinne des §. 152 des österr. St. G. zu erklären ist, wird von der Natur des concreten Falles abhängen, insbesondere auch von dem Umstand, ob die Zähne, respective das Gebiss vor derem Verluste gesund gewesen sind oder nicht.

B. Verletzungen des Halses.

Verletzungen des Kehlkopfes.