Verletzungen des Bulbus können zu Stande kommen durch Contusion, durch Verwundungen mit stechenden und anderen in das Auge eindringenden Werkzeugen und durch Verbrühung oder Verätzung. Am häufigsten kommen in forensischen Fällen Contusionen des Bulbus zur Beurtheilung. Als mögliche Effecte solcher Contusionen nennt Arlt[314] ausser den Sugillationen der Conjunctiva die Prellung der Cornea (häufig zur Abscedirung führend), Berstung der Binnenhäute (Iris, Zonula Zinnii, der Linsenkapsel und Luxation der Linse, der Chorioidea und Retina), ferner die noch fragliche Commotio retinae, die Iridoplegie und traumatische Accommodationslähmung, endlich die Ruptur des Bulbus. Von anderen Verletzungen sind die oberflächlichen Wunden der Cornea (Untersuchung mit Focalbeleuchtung angezeigt), die penetrirenden Wunden derselben, meist mit Vorfall der Iris, die Verletzungen des Ciliarkörpers, die sehr oft schleichende sowohl als acute Entzündungen und leicht sympathische Iridocyclitis des anderen Auges zur Folge haben, sowie die Verletzungen der Linse und die consecutiven Trübungen derselben zu erwähnen. Es ist hier nicht der Ort, um auf die Diagnose dieser Verletzungen näher einzugehen und wir verweisen in dieser Beziehung auf Arlt’s oben genanntes treffliches Werk. Bezüglich der Ermittlung der zurückgebliebenen Sehstörungen müssen wir bemerken, dass zwar häufig eine äussere Besichtigung des Auges genügt, den Verlust oder Schwächung des Sehvermögens zu constatiren, dass aber, wo derartige auffallende Veränderungen am Bulbus nicht vorhanden sind, eine sorgfältige Untersuchung des Auges mit dem Ophthalmoskop niemals unterlassen werden soll, und dass ferner jedesmal das Sehvermögen lege artis durch Leseproben, Anwendung entsprechender Gläser und überhaupt mit dem gesammten Apparat zu geschehen hat, dessen sich auch der Kliniker zur Constatirung des Sehvermögens bedient.

Bei einer grossen Zahl von solchen Fällen, namentlich bei Amaurosen und Accommodationsanomalien, ist auch auf die Möglichkeit einer Simulation Rücksicht zu nehmen. Bei simulirter Kurz- oder Schwachsichtigkeit sind die Sehproben mit verschiedenen Gläsern und die Untersuchung mit dem Augenspiegel im Stande, die Simulation zu constatiren. Bei Amaurosen aber ist die Reaction der Pupille zu beachten und sind nach dem Vorgange von Graefe prismatische Gläser zur Anwendung zu bringen, welche, wenn sie zuerst auf beiden und dann auf jedem einzelnen Auge geprüft werden, besonders geeignet sind, einen Simulanten zu entlarven, worüber in Arlt’s Werk das Nähere nachzulesen ist.[315]

Dass Verletzungen der Supraorbitalgegend reflectorisch Blindheit bewirken können, wird von Einzelnen zugegeben, von Anderen geleugnet. In den meisten dieser Fälle dürfte es sich weniger um ein reflectorisches Leiden, als vielmehr um retrobulbäre, durch die Commotion veranlasste Processe handeln, namentlich um Fracturen des Canalis opticus (Hölder, Berlin, Schmidt-Rimpler), um Neuritis optica und consecutive Sehnervenatrophie (Blumenstok). Drei Fälle von Erblindung nach Gehirnerschütterung werden von Bergmeister (Bericht über die Landesblindenschule in Purkersdorf pro 1883) und drei Fälle von sofortiger vorübergehender Erblindung nach Erschütterung des Sehnerven von Schweigger (Arch. f. Augenhk. 1883, 13, 2 u. 3) mitgetheilt. Pflüger (Correspondenzbl. f. Schweizer Aerzte. 1885, pag. 139) beobachtete concentrische Einschränkung des Gesichtsfeldes am rechten Auge auf 10° nach einem Schlag über den Kopf, welche sich unter Strychninbehandlung auf 25° erweiterte. Es handelte sich um den von Graefe als Anaesthesia retinae bezeichneten Zustand.

Eine specifische Art von Augenverletzung kommt in den Alpenländern vor — das sogenannte Augenaushebeln, welches dadurch effectuirt wird, dass der Bulbus durch den in den inneren Augenwinkel eingesetzten Daumen aus der Orbita herausgedrängt (luxirt) wird. Wir haben in Innsbruck nur einmal Gelegenheit gehabt, einen einschlägigen Fall zu sehen, in welchem es aber nicht zur Luxation des Bulbus, sondern zur Verletzung der Cornea durch den Fingernagel und Prolapsus der Iris gekommen war. Verlässliche Angaben über den Effect des sogenannten Augenaushebelns konnten wir leider nicht erhalten. Wir haben uns jedoch durch Versuche an der Leiche überzeugt, dass ein solches Luxiren des Bulbus sich verhältnissmässig leicht vollführen lasse, ohne dass Zerreissung des Opticus oder gröbere Verletzungen desselben oder des Bulbus dadurch zu Stande kommen. Die Angabe, dass solche Verletzungen, da der Bulbus gewöhnlich sofort durch den Verletzten oder Andere reponirt werde, nur selten schwere Folgen nach sich ziehen, haben wir nicht für glaublich gehalten, doch wird von van Dooremaal (Med. Centralbl. 1888, pag. 903) über einen Metzger berichtet, dem durch Eindringen eines Fleischhakens der Augapfel so luxirt wurde, dass sich die Lider hinter demselben schlossen. Der Bulbus wurde in der Narkose reponirt und nach einigen Tagen wurde der Patient, der nach Abnahme des Druckverbandes einige Zeit lichtscheu war, mit voller Gesichtsschärfe geheilt entlassen. Aehnliche Fälle werden von Chalupecký und Barcal (Zeitschr. d. böhmischen Aerzte. 1892, pag. 373 und 406) mitgetheilt.

Verletzungen des Ohres.

Von den Verletzungen des Ohres wäre zunächst der Verlust der Ohrmuschel zu erwähnen. Diese anderswo gewiss seltene Verletzungsfolge haben wir in Innsbruck dreimal zu begutachten Gelegenheit gehabt. Alle drei Fälle stammten aus einem bestimmten Thale, wo es Usus ist, Raufereien durch — Abbeissen der Ohrmuscheln auszutragen. Wir sprachen uns in diesen Fällen immer dahin aus, dass die Verunstaltung, welche der Betreffende erlitt, genüge, um die Verletzung als eine „schwere“ im Sinne des §. 152 des gegenwärtigen österr. St. G. zu erklären, dass aber die Verunstaltung nicht als eine „auffallende“ im Sinne des §. 152a) aufgefasst werden könne, da dieselbe erstens durch das Haar leicht zu verbergen sei und da man den Verlust einer Ohrmuschel doch nicht in gleiche Linie stellen könne mit den Beispielen von auffallender Verunstaltung, die der §. 156a) anführt, und auch nicht mit den anderen schweren Verletzungsfolgen, die noch weiter in diesem Paragraph besonders hervorgehoben werden. Dieser Auffassung schloss sich auch jedesmal der Gerichtshof an und die Richtigkeit derselben wurde dadurch in drastischer Weise illustrirt, dass in dem dritten Falle erst bei der Hauptverhandlung zufällig durch uns eruirt wurde, dass der Betreffende auch das zweite Ohr bereits in einer früheren solchen Affaire verloren hatte, ohne dass Jemand von den bei der Hauptverhandlung Anwesenden früher davon eine Ahnung gehabt hätte. Aus den erwähnten Gründen würde man auch, wenn eine solche Verletzung im Sinne des §. 232 des österr. Entw. oder im Sinne des §. 224 des deutschen St. G. zur Beurtheilung käme, anstehen, sie unter allen Umständen als eine bleibende Verunstaltung (österr. Entw.) zu bezeichnen, sondern nur dann, wenn die Umstände des concreten Falles dieses verlangen sollten. Bei der untergeordneten Bedeutung, die der Ohrmuschel beim Hören zukommt, könnte auch bei einem Verluste derselben nicht von bleibender Schwächung, noch weniger aber vom Verluste des Gehörs auf dem betreffenden Ohre die Rede sein. Quetschungen der Ohrmuschel können hochgradige Verkrüppelungen derselben veranlassen. Die sogenannte Ohrblutgeschwulst (Haematoma auriculae) und ihre Folgen gehören hierher, obgleich sie von Einzelnen, da sie namentlich bei geisteskranken und anderweitig herabgekommenen Personen beobachtet wurde, auch auf constitutionelle Ursachen zurückgeführt wird.

Häufiger gelangen Gehörsstörungen zur Untersuchung, die von erlittenen Schlägen gegen die Ohrgegend hergeleitet werden. Als Folgen solcher Insulte kommen insbesondere die Rupturen des Trommelfells und die Lähmung der Hörnerven in Betracht.

Trommelfellruptur.

Die durch Schlag entstandene Trommelfellruptur findet sich nach Pollitzer (Wr. med. Wochenschr. 1872, Nr. 35) meist in der Mitte zwischen Hammergriff und Ringwulst, hat eine rundliche oder ovale Form und scharfe, mit Blut bedeckte Ränder. Die Erkennung einer traumatischen Ruptur als solcher ist nur in den ersten Tagen leicht; in der späteren Zeit hält es schwer oder ist sogar unmöglich, dieselbe von einer durch Suppuration entstandenen Perforation zu unterscheiden. Die traumatischen Rupturen heilen in der Regel in den ersten Wochen durch Vernarbung, seltener gehen sie in suppurative Entzündung über. Die nach einer Trommelfellruptur zu bemerkende Schwerhörigkeit hat schon kurz nach der Verletzung einen verschiedenen Grad und ist weniger durch die Läsion selbst als durch die gleichzeitige Erschütterung des Labyrinths bedingt. Nach erfolgter Vernarbung kann das Gehör vollkommen oder nahezu vollkommen zurückkehren. Nur selten tritt zu durch Ohrfeigen etc. erzeugten Trommelfellrupturen Entzündung des Mittelohrs hinzu; wohl aber leicht in Folge von Nichtschonung und ungünstigen äusseren Einflüssen anderer Art (ungeschickte therapeutische Eingriffe, Erkältungen etc.), in welchem Falle es zu lange dauernden entzündlichen Processen im Mittelohr kommen kann und auch schwere Hörstörungen zurückbleiben können.[316]

Erschütterung des Labyrinths.