Epileptische oder epileptoide Zustände nach Kopfverletzungen sind häufig. Diese Möglichkeit hat insbesondere durch die zahlreichen Studien über die psychomotorischen Rindencentren, namentlich durch die bekannten Versuche von Hitzig, eine festere Basis erhalten, bei welchen es gelang, durch Reizung der Grosshirnrinde allein epileptische Anfälle hervorzurufen. Insbesondere sind Verletzungen der Centralwindungen geeignet, Epilepsie nach sich zu ziehen (traumatische Rindenepilepsie). Auf die Möglichkeit von Entstehung von epileptischen Zuständen durch periphere Ursachen (Narben der Kopfhaut) wäre ebenfalls Rücksicht zu nehmen. Derartige Zustände wären wohl in der Regel unter den Begriff von „Siechthum“ zu subsumiren, da wir in epileptischen Anfällen, wenn sie auch nur in längeren Zwischenräumen auftreten, doch einen chronischen krankhaften Zustand erkennen müssen, der gewiss geeignet ist, das betreffende Individuum in, wenigstens temporäre Hilflosigkeit zu versetzen und ihm den Lebensgenuss zu verbittern, wobei auch zu bemerken ist, dass die traumatische Epilepsie von denselben psychischen Störungen begleitet sein kann und sogar gewöhnlich begleitet ist, wie wir sie bei Besprechung des „epileptischen Irrseins“ kennen lernen werden. Da, wie oben erwähnt, Geistesstörung vom Gesetze als eine besondere Verletzungsfolge ausdrücklich erwähnt wird und andererseits solche Individuen während und in Folge der epileptischen Geistesstörung strafbare Handlungen verüben können, so haben derartige Fälle eine besondere gerichtsärztliche Bedeutung.

Instructive Beispiele von traumatischer Epilepsie haben F. H. Rehm (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1882, pag. 440) und F. Zierl (Ibid. pag. 345) gebracht. Ersterer berichtet über einen 25jährigen Mann, welcher, bis dahin vollkommen gesund, am 1. Januar 1878 einen Schlag mit einem Prügel auf den Kopf erhalten hatte, wodurch eine Quetschwunde am linken Scheitel entstand. Er sank sofort bewusstlos zusammen und blieb es bis zum 7. Januar. Von da an begann das Bewusstsein wiederzukehren und er wurde am 22. als geheilt entlassen. Seitdem häufiger Kopfschmerz, blasses Aussehen, später zeitweilig starrer Blick und verminderte Sehkraft. Am 17. December maniakischer Anfall, der fünf Tage dauerte. Am 26. October 1881 wurde er in heftigen epileptischen Krämpfen liegend gefunden, welche sich innerhalb zweier Tage 16mal wiederholten. Am 8. November ein neuer Anfall, am 9. mehrere und fortan bis zum 13. zahlreiche mit nur 1–1½stündigen Zwischenpausen. Am 14. Tod im comatösen Zustand. Die Obduction ergab keine Spur einer Narbe am Kopfe, dagegen zu beiden Seiten des vorderen Endes der Pfeilnaht Verwachsungen der Dura mater mit den inneren Meningen und darunter beiderseits geheilte Contusionen der Hirnrinde in der bekannten Form der Plaques jaunes. Der causale Zusammenhang der Epilepsie und des Todes, respective der intermittirenden Geistesstörung mit dem vor fünf Jahren erlittenen Trauma war zweifellos und der Thäter wurde auch vom Schwurgericht wegen Todtschlag verurtheilt.

Zierl’s Fall gehört in die Kategorie der [pag. 321] erwähnten „peripheren“ oder „Reflexepilepsie“ mit periodischem Irrsein und consecutiven verbrecherischen Handlungen. Der 34jährige, bis dahin ganz unbescholtene Colporteur und frühere Mühlbauer L. wurde seit dem Jahre 1872 11mal an verschiedenen Orten verurtheilt, und zwar 8mal wegen Unterschlagung und je einmal wegen Betrug, Diebstahl und Sachebeschädigung. Am 27. September 1881 wurde er in die Irrenanstalt gebracht, wo er sofort angab, dass er seit seiner Verwundung (Schuss) bei Sedan häufig an Schwindel und Kopfschmerz leide und eine grübchenförmige Narbe in der linken Schläfe zeigte, welche in den Knochen sich einsenkt und mit demselben verwachsen ist. Die Narbe selbst ist nicht empfindlich, wohl aber ein unter dieser gelegener Punkt. Anfangs zeigte L. nichts Krankhaftes, war heiter und benahm sich sehr anständig. Später zeigte er jedoch zeitweilig ein verändertes Wesen, wenn er seinen von ihm selbst so bezeichneten „Anfall“ bekam, welcher ganz plötzlich eintrat. L. wurde auf einmal still und ernst, auffallend blass und zog sich mürrisch zurück, wurde dann insolent, unartig, lärmend und begann über die unglückliche Lage, in die er durch seine Verwundung gerathen, in der heftigsten Weise zu raisonniren. Diese Anfälle, die mitunter weniger lärmend unter Trübsinn verliefen, verloren sich manchmal allmälig, meist aber verschwanden sie plötzlich. Für einzelne Vorgänge während des Anfalles fehlte die Erinnerung vollständig, für andere war sie nur im Allgemeinen vorhanden. Ausserdem wurden während 6 Wochen drei Krampfanfälle in einer Nacht beobachtet und L. will schon früher manchmal bemerkt haben, dass er sich in die Zunge gebissen habe, ohne zu wissen, wie das zugegangen war. Ueber die erst beschriebenen Anfälle macht L. folgende Angaben: Die Anfälle beginnen mit Kopfweh, das jedesmal von der Narbe oder eigentlich von einer etwas tiefer gelegenen Stelle ausgehe (!), zugleich wird der Kopf und bald der ganze Körper heiss; manchmal kommt Frost, oft Zittern. Im Kopfe wimmle und brause es durcheinander unter gleichzeitigem Druckgefühl, dass er sich nicht mehr auskenne; es kommt Schwindel, zu welchem er auch sonst geneigt sei, dabei verliere er allen Humor, fühle sich unglücklich, werde hitzig und empfindlich, habe einmal Selbstmord versucht und wiederholt während des Anfalles die Kleider oder die Bilder, die er colportirte, zerrissen, seine Uhr zertrümmert, in Wirthshäusern excedirt etc., ohne nachträglich etwas davon zu wissen. Ferner habe er in den meisten Anfällen einen unwiderstehlichen Zwang fortzulaufen und treibe sich dann zwecklos im Freien herum, wodurch er schon mehrere Stellen verloren habe! Häufig habe er gleichzeitig die Idee, sehr reich zu sein, und dass etwas, was er gerade vor sich sehe, auch ihm gehöre, was ihn mitunter zu unsinnigen Handlungen veranlasse! Seit einigen Jahren habe sein Gedächtniss und Denkvermögen gelitten, und er werde durch Alkoholica leichter berauscht als früher. Die Erhebungen ergaben, dass L. nach der Verwundung bei Sedan sofort bewusstlos wurde und es durch mehrere Tage blieb. Die Wunde heilte sehr langsam, wobei Knochensplitter abgingen. Seitdem Unfähigkeit zur früheren Berufsarbeit, Veränderung des Charakters und wiederholte strafbare Handlungen, die, wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, offenbar alle während der Anfälle epileptischer Unbesinnlichkeit geschahen.

Diabetes nach Kopfverletzungen.

Diabetes scheint zu den häufigen Folgen von Kopfverletzungen zu gehören. Brouardel (Annal. d’hygiène publ. 1888, XX, 401) hat 33 solche Beobachtungen zusammengestellt, wovon einige auch kleine Kinder betreffen. In 25 Fällen trat die Krankheit fast unmittelbar nach der Gewalteinwirkung auf, in 12 in den ersten zwei, in den anderen nach mehreren Wochen oder nach (2–11) Monaten. In letzteren Fällen entwickelten sich die Erscheinungen allmälig, in den ersteren trat frühzeitig grosser Durst und Polyurie auf. In einzelnen Fällen verloren die Kranken 500–700 Grm. Zucker in 24 Stunden. Häufig bestand Dyspepsie, Anorexie, Trockenheit im Halse, Pruritus etc. Impotenz war eines der ersten Symptome. Der Verlauf ist bei den acuten Fällen meist ein günstiger und geht in 2–3 Monaten in Genesung über, bei den erst nach längerer Zeit sich entwickelnden Fällen ist der Ausgang meist letal. In letzteren ist der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges der Krankheit mit dem Trauma desto schwerer, je längere Zeit seit diesem verflossen ist. Auch nach anderen als Kopfverletzungen hat Brouardel Diabetes beobachtet und Thomayer (Wiener med. Presse. 1889, Nr. 34) berichtet über 4 Fälle von Diabetes nach Traumen des Abdomens. Eine sehr ausführliche, zur Zeit der Drucklegung des gegenwärtigen Buches noch nicht abgeschlossene Arbeit von W. Ascher (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII, pag. 219) behandelt das Krankheitsbild des traumatischen Diabetes vorwiegend vom forensischen Standpunkt.

Verletzungen des Gesichtes.

Die Verletzungen des Gesichtes haben vorzugsweise zweier Folgen wegen, die sie zurücklassen können, eine besondere gerichtsärztliche Bedeutung. Diese sind die Verunstaltung (Entstellung) und der Verlust (beziehungsweise die Schwächung) der Functionsfähigkeit der im Gesichte befindlichen Sinnesorgane, also Folgen, die von den Gesetzen als besonders erschwerend ausdrücklich angeführt werden.

Bei der exponirten Lage des Kopfes überhaupt und des Gesichtes insbesondere, sowie bei der hohen Bedeutung, die der Integrität des letzteren für das Fortkommen des Individuums (besonders des weiblichen) zukommt, können schon hässliche Narben der Haut, die nach Verletzungen zurückbleiben, eine auffallende Verunstaltung (Entstellung) im Sinne des Gesetzes bedingen. Dass auch hier nicht blos die Ausdehnung der Narbe, sondern auch die individuellen Verhältnisse in Betracht gezogen werden müssen, haben wir bereits ([pag. 335]) auseinandergesetzt. Bemerkenswerth ist übrigens, dass gerade an Mädchen häufig genug Verletzungen verübt werden, in der ausgesprochenen Absicht, um eine Entstellung zu verursachen, und wir wollen in dieser Beziehung nur das Begiessen des Gesichtes mit Schwefelsäure erwähnen, welches, namentlich als Act weiblicher Rache, in grossen Städten nicht selten vorkommt und in der Regel die entsetzlichsten Verunstaltungen des Gesichtes nach sich zieht. Der Verlust der Nase wird im §. 232 des österr. Entwurfes ausdrücklich erwähnt, was jedoch überflüssig erscheint, da es wohl niemals zweifelhaft werden kann, dass ein solcher Verlust eine bleibende Verunstaltung (erhebliche Entstellung) bildet, weshalb auch die ausdrückliche Erwähnung dieser Folge im deutschen St. G. unterblieb. Ausser dem Verluste können auch auffallende Formveränderungen der Nase eine erhebliche Entstellung bilden, so starke Einsenkungen des Nasenrückens, wie sie nach Zerschmetterung der Nasenbeine u. dergl. Verletzungen zurückbleiben können.

Verletzungen des Auges.

Bei Verletzungen des Auges wird sowohl die eventuell zurückbleibende Entstellung, als die Störung des Sehvermögens in Betracht kommen. Das gegenwärtige österr. St. G. (§. 156 a) hat den Verlust eines Auges neben dem Verluste oder der bleibenden Schwächung des Gesichtes ausdrücklich erwähnt, um auch ein Beispiel einer auffallenden Verunstaltung zu geben; es kann jedoch eine solche Verunstaltung nicht blos durch den vollständigen Verlust eines Bulbus, sondern auch durch Narben der Cornea u. s. w. entstehen, ebenso aber auch durch Verletzung der Hilfsapparate des Auges, worunter vorzugsweise die Augenlider und an diesen z. B. die Narbenektropie und die traumatische Ptose zu nennen sind.