Beachtenswerth sind die von Zillner (Virchow’s Archiv, Bd. 96, pag. 307 und A. Paltauf (Ibidem Bd. 111, pag. 491) beobachteten Spontanrupturen des mit Meconium gefüllten Dickdarms bei Neugeborenen mit nachfolgender Peritonitis, die wahrscheinlich während des Geburtsactes und durch denselben entstehen. Sie können eventuell für Klysmenverletzungen gehalten werden. A. Ludewig (Diss., Greifswald 1891) hat eine solche bei Atresia ani beobachtet.
Rupturen der Harnblase.
Rupturen der Harnblase als isolirte Verletzungen gehören zu den seltenen Vorkommnissen. Wir haben sie zweimal beobachtet, beide Male bei alten Männern, die im betrunkenen Zustande misshandelt worden waren, der eine durch Fusstritte, der andere, indem er aus dem Wirthshause über mehrere Stufen hinausgeworfen wurde. Beide Male sass die Ruptur am Scheitel der Blase näher der hinteren Fläche. Die meisten solcher in der Literatur enthaltenen Fälle sind durch Misshandlung oder Fall u. dergl. im trunkenen Zustande entstanden, und die Füllung der Blase mit Harn lässt dies erklärlich erscheinen. Ist die Blase entleert oder nur wenig gefüllt, so liegt sie so geschützt, dass nur ganz ausnahmsweise eine solche Ruptur wird entstehen können. Häufiger als die isolirten sind die secundären Rupturen der Harnblase bei Beckenzertrümmerungen, wovon wir mehrere Fälle und namentlich wiederholt vollständige Abreissung der Harnblase von der Urethra zu Gesichte bekamen. Auch durch forcirte Füllung der Harnblase, z. B. bei Steinoperationen, kann Ruptur der Blase eintreten (Ullmann, Wiener med. Wochenschr. 1887, Nr. 23).
Fracturen der Lendenwirbelsäule.
Fracturen der Lendenwirbelsäule und des Beckens kommen nach Sturz von einer Höhe, bei Verschütteten und Ueberfahrenen sehr gewöhnlich vor, und lassen ihrer Natur nach immer auf das Stattgehabthaben einer grossen, mit einem stumpfen Werkzeuge ausgeübten Gewalt schliessen.
Hernien in Folge von Misshandlungen.
Verhältnissmässig häufig begegnen wir in der forensischen Praxis der Angabe, dass ein Individuum in Folge einer Misshandlung eine Hernie davongetragen habe. Die gerichtsärztliche Beurtheilung solcher Fälle hat zunächst von dem, von sämmtlichen Chirurgen der Neuzeit anerkannten Grundsatze auszugehen, dass bei einem normal gebauten Individuum eine Hernie nicht plötzlich entstehen könne, ausgenommen, es wären Rupturen der betreffenden Stelle der Bauchwand durch die Verletzung entstanden, sondern dass sich eine solche nur dort zu bilden vermöge, wo bereits ein Bruchsack durch angeborene Anlage[324] oder durch später erfolgte allmälige Entstehung (trichterförmiges Hervorgezogenwerden des Bauchfells durch Fettklümpchen und Erweiterung des Bruchsackes durch das Nachdrängen der Eingeweide, Cloquet, Emmert, Nussbaum, u. A.) vorgebildet sei, in welchem Falle allerdings das Heben schwerer Lasten, Fusstritte gegen den Unterleib, Knieen auf demselben und ähnliche Misshandlungen das Austreten einer Darmschlinge in die bereits vorhandene Bauchfellausstülpung veranlassen können. Es setzt demnach die Möglichkeit der Entstehung einer Hernie durch solche Misshandlungen immer eine bereits vorhandene Disposition des betreffenden Individuums zum Acquiriren eines solchen Leidens voraus, die zweifelsohne in die Kategorie der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ gehört und als solche in dem gerichtsärztlichen Gutachten jedesmal hervorgehoben werden müsste.
Die weitere Beurtheilung würde die Erwägung erfordern, ob thatsächlich erst die betreffende Misshandlung das Eintreten einer Darmschlinge in den bereits vorgebildeten Bruchsack bewirkt habe oder nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einestheils Jemand erst durch eine Misshandlung auf einen Bruch aufmerksam gemacht worden sein konnte, der bereits früher bestand, aber weil er klein war und keine Beschwerden veranlasste, von ihm übersehen wurde, und dass anderseits die Möglichkeit besteht, dass Jemand einen Bruch erst durch eine Misshandlung acquirirt zu haben behauptet, während er ihn schon lange besass und von seinem Vorhandensein auch Kenntniss hatte. Entstand ein Bruch erst durch eine Misshandlung, so ist nicht gut denkbar, dass die Bildung desselben, respective das Eintreten einer schon äusserlich merkbaren Darmschlinge in den vorgebildeten Bruchsack ohne subjective Symptome, namentlich ohne Schmerz an der betreffenden Stelle, erfolgt sein konnte. Auch objective Symptome, wie Erbrechen und Reactionserscheinungen am Bruche selbst, werden sich bemerkbar machen. Ergibt demnach die Anamnese solche Erscheinungen, dann unterstützen sie die Angabe des Verletzten, dass erst durch die Misshandlung der Bruch hervorgetreten sei, während anderseits eine solche Angabe keinen Glauben verdient, wenn erwiesen wird, dass der Betreffende unmittelbar nach der Misshandlung keine solchen Symptome darbot, sondern sich in einer Weise benahm, aus welcher hervorgeht, dass er keine Beschwerden gehabt haben konnte, oder wenn er gar angibt, dass erst einige Zeit nach der Misshandlung das Bestehen eines Bruches von ihm bemerkt worden sei. Auch die Grösse des Bruches muss in Betracht gezogen werden, da es natürlich ist, dass in Folge einer Misshandlung nur kleine Hernien entstehen werden, die sich, wie jede andere, erst nachträglich vergrössern können. Wenn demnach etwa bei Jemandem, der seine Hernie von einer Misshandlung herleitet, kurz nach letzterer eine Hernie gefunden wird, die bereits eine beträchtliche Grösse besitzt, eventuell schon in’s Scrotum herabsteigt, so kann nicht blos von einem causalen Zusammenhang zwischen Misshandlung und Hernie nicht die Rede sein, sondern es ist damit auch die Angabe widerlegt, dass der Betreffende früher das Vorhandensein eines Bruches nicht bemerkt habe.
Liesse sich constatiren, dass eine Misshandlung wirklich die Bildung einer Hernie, wenn auch nur wegen der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ des Verletzten, zur Folge gehabt habe, so wäre eine solche Verletzung wegen der grossen Belästigung, die das Bestehen einer Hernie sowohl für sich, als durch das Tragen eines Bruchbandes bewirkt, und weil ein solches Leiden anstrengende Arbeiten contraindicirt und den Betroffenen den Gefahren einer zufällig eintretenden Brucheinklemmung aussetzt, im Sinne des gegenwärtigen österr. St. G. nicht blos als eine „schwere Verletzung“, sondern auch als eine solche zu bezeichnen, die eine „unheilbare Krankheit“ (vide [pag. 335]) im Sinne des §. 156b nach sich gezogen hatte. Würde aber eine solche Verletzung im Sinne des österr. St. G.-Entwurfes oder im Sinne des deutschen St. G. zu begutachten sein, so könnte dieselbe nicht als „schwere Körperverletzung“ erklärt werden, da keine der Folgen, die der §. 232 des österr. St. G.-Entwurfes, beziehungsweise der §. 224 des deutschen St. G. erwähnt, hier als vorhanden angenommen werden könnte. Es sind nur zwei Ausdrücke in diesen Paragraphen, die in einem solchen Falle in Frage kommen könnten: die Entstellung und der Verfall in Siechthum. Von einer Entstellung kann aber nicht die Rede sein, da eine Hernie einestheils verhältnissmässig leicht verborgen werden kann und anderseits im bekleideten Zustande nicht auffällt; was aber den Verfall in Siechthum betrifft, so würde die Annahme einer solchen Verletzungsfolge mit der allgemeinen Erfahrung im Widerspruche stehen, welche lehrt, dass eine grosse Zahl von Individuen, die Hernien besitzen, durchaus nicht als Sieche gelten, sondern, wenn sie gute Bruchbänder tragen, sich in den meisten Dingen wie Gesunde verhalten und blos gewisse ungewöhnliche Anstrengungen vermeiden müssen. Daher könnte auch von einer bleibenden Berufsunfähigkeit (§. 156c des österr. St. G.) nur bei Individuen die Rede sein, deren Beruf schwere Körperarbeit, insbesondere starke Anstrengung der Bauchmusculatur, erfordert. In diesem Sinne hat sich auch anlässlich eines bestimmten Falles das Münchener Medicinal-Comité ausgesprochen[325] und es wurde in diesem Gutachten auch bemerkt, dass die Lebensversicherungs-Gesellschaften das Leben Bruchleidender, wenn dieselben nur passende Bruchbänder tragen, zu normaler Prämie versichern, woraus hervorgeht, dass die Lebensdauer solcher Individuen, wenn sie sonst das richtige Verhalten beobachten, durch das Bruchleiden erfahrungsgemäss nicht wesentlich verkürzt werde.
Dass bei einer bestehenden Hernie durch eine Quetschung des Bauches oder ähnliche Gewalten der Eintritt einer Incarceration veranlasst werden kann, kann wohl nicht bezweifelt werden. Eine solche Einklemmung wäre nach dem österr. Gesetz nur dann als „schwere“, eventuell lebensgefährlich gewordene Verletzung zu beurtheilen, wenn die Reposition nicht leicht und bald gelingt, doch wäre unter allen Umständen das Moment der „eigenthümlichen“, respective „krankhaften“ Leibesbeschaffenheit zu betonen.