Hernien im Sinne d. Unfallversichg.-G.
Was die Beurtheilung der Hernien im Sinne des Unfall-Versicherungsgesetzes betrifft, so hat das deutsche Reichsversicherungsamt zu dieser häufigen Frage in wiederholten Entscheidungen eine grundsätzliche Stellung genommen. Hiernach muss einerseits ein Unfall im gesetzlichen Sinne vorliegen; der Bruchaustritt muss also ein zeitlich bestimmtes, in plötzlicher Entwicklung sich vollziehendes Ereigniss darstellen. Anderseits darf dieser Unfall nicht lediglich zeitlich oder örtlich, sondern er muss ursächlich mit einem versicherungspflichtigen Betriebe in Zusammenhang stehen, und zwar dergestalt, dass der Bruchaustritt im Anschluss an eine schwere körperliche Anstrengung erfolgt, welche zugleich über den Rahmen der gewöhnlichen Betriebsarbeit hinausgeht. „Es hiesse,“ sagt das Reichs-Versicherungsamt, „den Berufsgenossenschaften ein ungebührliches Risico aufbürden, wenn ihnen Hernien, die bei natürlich erweiterter Bruchpforte schon im Anschlusse an die geringeren Anstrengungen des täglichen Lebens auszutreten geneigt sind, stets dann zur Entschädigung zugewiesen würden, wenn der Bruch in Folge einer nicht grösseren Anstrengung im Betriebe oder zwar in Folge einer schweren Arbeit, die aber dem mit der Bruchanlage behafteten Arbeiter geläufig ist, hervortritt.“ (Zeitschr. f. Medicinalb. 1892, Nr. 15, Beilage.) Bei Einklemmung einer Hernie als „Unfall“ würde wohl nur dann eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden können, wenn durch die Einklemmung und deren Consequenzen das Bruchleiden wesentlich verschlechtert oder besondere Folgen, z. B. Anus praeternaturalis, zurückgeblieben wäre.
Penetrirende Bauchwunden.
Penetrirende Bauchwunden können Lebensgefahr theils durch innere Verblutung, theils durch secundäre entzündliche Vorgänge bedingen. Im ersten Falle, wenn grosse Gefässe oder blutreiche Organe (Leber, Milz) getroffen werden, kann der Tod sehr bald nach der Verletzung eintreten. Secundär entzündliche Processe werden insbesondere durch Verletzungen des Magens oder des Darmes veranlasst in Folge von Austritt des betreffenden meist putriden Inhaltes in den Bauchfellsack, und machen in der Regel erst nach einigen Tagen, mitunter jedoch schon nach einigen (in einem unserer Fälle, der einen Stich in den Magen betraf, schon nach 8) Stunden unter Erscheinungen der Perforations-Peritonitis dem Leben ein Ende. Heilungen von Stich- oder Schussverletzungen des Magens sowohl als des Darmes sind schon in vorantiseptischer Zeit vorgekommen, gegenwärtig gelingen sie, wenn rechtzeitig eingeschritten wird, immer häufiger.
Verletzungen des Rectums.
Absichtliche Verletzungen des Mastdarmes kommen nur äusserst selten vor. Uns ist nur ein solcher Fall bekannt, in welchem einem Manne, der einem Bauernweibe nachgestiegen war, von dem Gatten der Letzteren und mehreren Anderen aufgelauert und dann mit Hilfe eines Steines ein Holzpflock in den After eingetrieben worden war, welcher, da der Verletzte das Geschehniss verheimlichte, erst nach einigen Tagen durch einen Chirurgen, nicht ohne Mühe entfernt werden konnte, ohne dass schwere Erscheinungen aufgetreten wären. Der König Eduard II. von England wurde bekanntlich durch Einführung eines glühenden Eisens in den Mastdarm ermordet. Verletzungen des Mastdarmes durch ungeschickt gesetzte Klysmen sind nicht gar selten. Ein forensischer Fall dieser Art, in welchem der Tod einer Wöchnerin durch eine solche Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit erzeugt wurde, indem die Hebamme mit der Spitze der Spritze die Mastdarmwand durchbohrt und dann die Flüssigkeit eingetrieben hatte, findet sich in der Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1866, pag. 104 u. ff., ein anderer in Schmidt’s Jahrb. 1870, 182. Auch wir sahen einen solchen Fall, der durch die Ungeschicklichkeit eines Wärters veranlasst wurde, jedoch glücklicher Weise günstig verlief, während in den früher genannten Fällen Verjauchung der Beckenweichtheile und letale Peritonitis die Folge gewesen war.[326] Nordmann (Baseler Diss. 1887) hat zahlreiche solche Fälle zusammengestellt. Nach Esmarch (Krankh. des Mastdarmes und des Afters. 1887, pag. 47) kommen auch spontane Zerreissungen des Mastdarmes vor.
D. Verletzungen der Genitalien.
A. Männliche Genitalien. Attentate auf diese kommen verhältnissmässig selten vor und bestehen dann meist nur in Zerrungen oder Quetschungen derselben. Solche können, wenn sie die Hoden betreffen, Entzündungen dieser und Atrophie zur Folge haben, die, wenn beide Hoden auf diese Weise verletzt wurden oder der andere bereits früher functionsuntüchtig war, Zeugungs- (Befruchtungs-) Unfähigkeit zu bedingen vermögen. Ob auch ohne Atrophie der Hoden durch Quetschung derselben Aspermatozie entstehen kann, ist vorläufig noch fraglich. Auch Gangrän des Penis[327] sowohl als der Hoden kann nach bedeutenden Quetschungen eintreten und in ihren Folgen Beischlafs-, beziehungsweise Befruchtungsunfähigkeit bedingen. Castration oder Verlust des Penis durch Traumen würden bezüglich ihrer gerichtsärztlichen Beurtheilung keinen Schwierigkeiten unterliegen, namentlich was die Frage des Verlustes der Zeugungsfähigkeit betrifft, bezüglich welcher wir auf das an anderen Orten Gesagte verweisen.
Die ohne ärztliche Indication ausgeführte Castration und die Abtragung des Penis hat in neuerer Zeit eine ganz specifische forensische Bedeutung erhalten durch die in Russland aufgetauchte Secte der Skopzen, deren Adepten in Folge religiös-fanatischer Verblendung ihre Genitalien auf mannigfache Weise verstümmeln. Wir verdanken die nähere Kenntniss dieser merkwürdigen Secte Pelikan’s ausgezeichneter Arbeit: „Gerichtlich-medicinische Untersuchungen über das Skopzenthum in Russland“, Giessen 1876, in welcher eine ganze Reihe forensisch-medicinischer Fragen besprochen werden, die aus Anlass der strafrechtlichen Verfolgung dieser Secte sich ergeben haben, und die insbesondere um die Unterscheidung derartiger absichtlicher Verletzungen von durch chirurgische Operation oder durch pathologische Processe verursachten Defecten, sowie um Bestimmung der Zeit, wann und die Art, wie die Operation vorgenommen wurde, sich drehen und um die Folgen, die daraus für die Zeugungsfähigkeit entstehen. Wir verweisen bezüglich dieser hochinteressanten Fragen auf das genannte Werk und unsere Besprechung desselben in der Wiener med. Wochenschr. 1876, Nr. 50 u. ff. Vorläufig ist nicht anzunehmen, dass auch an unsere Gerichtsärzte die Nothwendigkeit herantreten werde, auf die erstgenannten Unterscheidungen Rücksicht zu nehmen; was jedoch die Erfahrungen betrifft, die aus Anlass der Beobachtungen an den Skopzen für die Lehre der Zeugungsfähigkeit gewonnen wurden, so haben wir nicht unterlassen, dieselben bei der Besprechung der Fortpflanzungsfähigkeit zu verwerthen.
Bei der Beurtheilung der Verletzungen an den männlichen Genitalien ist auch die bekannte Empfindlichkeit dieser Theile und der Blutverlust zu erwägen, der gewöhnlich mit solchen Verletzungen einherzugehen pflegt. Namentlich sind es die Verletzungen des Penis, bei welchen die Blutung, die theils aus den durchtrennten grösseren Gefässen (Dorsalgefässen), theils aus den cavernösen Körpern entsteht, selbst einen lebensgefährlichen Charakter erhalten kann.