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| Einleitung | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen, betreffend die Heranziehung von Sachverständigen überhaupt und von Gerichtsärzten insbesondere und die dabei zu beobachtenden formellen Vorgänge | |||||
| Gebührentarif für österreichische Gerichtsärzte | |||||
| Oesterreichische Gesetze bezüglich der Sachverständigen | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Sachverständigen für das deutsche Reich | |||||
| Gebühren der Gerichtsärzte im deutschen Reich | |||||
| Wahl der Sachverständigen | |||||
| Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines | |||||
| Gegenstände gerichtsärztlicher Untersuchung | |||||
| Aufnahme des Protokolls | |||||
| Das Gutachten | |||||
| Einholung von Superarbitrien | |||||
| Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung | |||||
| Zeugungsfähigkeit. | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen | |||||
| Die Begattungsunfähigkeit beim Manne | |||||
| Die Befruchtungsunfähigkeit | |||||
| Die Begattungsunfähigkeit beim Weibe | |||||
| Die Conceptionsunfähigkeit | |||||
| Die Zwitterbildungen | |||||
| Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes. | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen | |||||
| Vom gesetzwidrigen Beischlafe | |||||
| Diagnose des stattgehabten Beischlafes | |||||
| Anatomische Veränderungen an den weiblichen Genitalien in Folge des Beischlafes | |||||
| Nachweis von Sperma | |||||
| Nachweis venerischer Affection | |||||
| Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde | |||||
| Wirklich ausgeübte Gewalt | |||||
| Absichtliche Betäubung | |||||
| Wehr- und Bewusstlosigkeit ohne Zuthun des Thäters | |||||
| Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren | |||||
| Wichtige Nachtheile in Folge gesetzwidrigen Beischlafes | |||||
| Unzüchtige Handlungen (Schändung) | |||||
| Widernatürliche Unzucht | |||||
| Die Päderastie | |||||
| Unzucht mit Thieren | |||||
| Fragliche Schwangerschaft und Geburt. | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen | |||||
| Zeichen der Schwangerschaft | |||||
| Dauer der Schwangerschaft | |||||
| Spätgeburt | |||||
| Die Nachempfängniss | |||||
| Extrauterinschwangerschaft | |||||
| Molenschwangerschaft | |||||
| Verkennen der Schwangerschaft durch die Mutter | |||||
| Diagnose der stattgehabten Entbindung | |||||
| Die Fruchtabtreibung, gesetzliche Bestimmungen | |||||
| Diagnose des stattgefundenen Abortus | |||||
| Untersuchung der Mutter | |||||
| Untersuchung der Abgänge | |||||
| Ursachen des spontanen Abortus | |||||
| Absichtlicher Abortus | |||||
| Innere Fruchtabtreibungsmittel | |||||
| Mechanische Fruchtabtreibungsmittel | |||||
| Folgen der Fruchtabtreibung | |||||
| Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod. | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen | |||||
| I. Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod durch Verletzung im engeren Sinne | |||||
| A. | Bestimmungen des verletzenden Werkzeuges | ||||
| Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen | |||||
| Die Hautabschürfungen | |||||
| Die Blutunterlaufungen | |||||
| Wunden | |||||
| Commotionen | |||||
| Rupturen innerer Organe | |||||
| Läsionen der Knochen | |||||
| Zermalmungen | |||||
| Schnitt- und Hiebwunden | |||||
| Stichwunden | |||||
| Schusswunden | |||||
| B. | Strafrechtliche Qualification der Verletzung | ||||
| Nicht tödtliche Verletzungen | |||||
| Die schwere körperliche Beschädigung im Sinne des österr. St.-G. | |||||
| Die erschwerenden Umstände des §. 155 österr. St.-G. | |||||
| Die erschwerenden Umstände des §. 156 österr. St.-G. | |||||
| Bestimmungen des §. 132 der österr. St.-P.-O. | |||||
| Die schwere Körperverletzung des deutschen St.-G. | |||||
| Die leichte Körperverletzung des deutschen St.-G. | |||||
| Tödtliche Verletzungen | |||||
| Die nächste Todesursache | |||||
| Zusammenhang dieser mit einer Verletzung | |||||
| Unterscheidung vitaler und postmortaler Verletzungen | |||||
| Ausschluss anderer Todesursachen | |||||
| Der Selbstmord | |||||
| Untersuchungen von Blutspuren | |||||
| Untersuchung von Haaren | |||||
| Verletzungen nach ihrem Sitze | |||||
| A. | Die Kopfverletzungen | ||||
| B. | Verletzungen des Halses | ||||
| C. | Brustverletzungen | ||||
| D. | Verletzungen des Unterleibes | ||||
| E. | Verletzungen der Genitalien | ||||
| E. | Verletzungen der Extremitäten | ||||
| II. Tod durch Erstickung | |||||
| Leichenbefund bei Erstickten | |||||
| Der Tod durch Erhängen | |||||
| Das Erdrosseln | |||||
| Das Erwürgen | |||||
| Tod durch Ertrinken | |||||
| Andere Erstickungsformen | |||||
| III. Tod durch Verhungern | |||||
| IV. Tod durch hohe und niedrige Temperatur | |||||
| Verbrennung und Verbrühung | |||||
| Erfrieren | |||||
| V. Tod durch Vergiftung | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen | |||||
| Gift und Bedingungen der Giftwirkung | |||||
| Krankheitsbild bei Vergiftungen | |||||
| Sectionsbefund | |||||
| Der chemische Nachweis | |||||
| Die Umstände des Falles | |||||
| Vergiftung mit Schwefelsäure und anderen Säuren | |||||
| „ „ Aetzlauge | |||||
| „ „ Sublimat | |||||
| „ „ chlorsaurem Kali | |||||
| „ „ Arsenik | |||||
| „ „ Phosphor | |||||
| „ „ Opium und Morphium | |||||
| „ „ Kohlenoxyd | |||||
| „ „ Blausäure | |||||
| „ „ Strychnin | |||||
| „ „ anderen Alkaloiden | |||||
| VI. Gesundheitsbeschädigungen und Tod durch psychische Insulte | |||||
| Vom Kindesmorde | |||||
| A. | Ist das Kind lebend geboren worden? | ||||
| Die durch Luftathmung erzeugten Veränderungen in den Lungen | |||||
| Anderweitige Lebensproben | |||||
| B. | Wie lange hat das Kind gelebt? | ||||
| C. | Todesursache des Kindes | ||||
| Tod des Kindes vor der Geburt | |||||
| Tod des Kindes während der Geburt | |||||
| 1. | Die vorzeitige Unterbrechung der Placentarathmung | ||||
| 2. | Die Compression des Kopfes | ||||
| Tod des Kindes nach der Geburt | |||||
| 1. | Tod durch Lebensunfähigkeit | ||||
| 2. | Tod durch extrauterine Vorgänge | ||||
| Sturzgeburt | |||||
| Verblutung aus der Nabelschnur | |||||
| Absichtliche Tödtung des Neugeborenen | |||||
| Die Leichenerscheinungen | |||||
| Die gerichtsärztliche Aufgabe bei der Sicherstellung der Identität von Leichen | |||||
| Die gerichtliche Psychopathologie | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen | |||||
| A. | Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen Personen | ||||
| B. | Angeborene psychopathische Zustände | ||||
| 1. | Der angeborene Blödsinn | ||||
| 2. | Der angeborene Sinnesmangel | ||||
| 3. | Originäre psychische Anomalien specifischer Art | ||||
| Das moralische Irrsein | |||||
| B. | Die erworbenen Geistesstörungen | ||||
| 1. | Die einfachen Geisteskrankheiten | ||||
| Die Melancholie und der melancholische Wahnsinn | |||||
| Die Manie und der exaltirte Wahnsinn | |||||
| Der erworbene Blödsinn | |||||
| 2. | Complicirte Irrseinszustände | ||||
| a) | Die paralytische Geistesstörung | ||||
| b) | Epileptisches Irrsein | ||||
| c) | Hysterisches Irrsein | ||||
| d) | Die alkoholische Geistesstörung | ||||
| Der Rausch | |||||
| Alkoholisches Irrsein im engeren Sinne | |||||
| Allgemeines über Untersuchung und Begutachtung wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit | |||||
| II. Fragliche Dispositionsfähigkeit | |||||
| Gesetzliche Bestimmungen | |||||
| A. | Entmündigung (Curatelverhängung) | ||||
| B. | Wiederaufhebung der Entmündigung | ||||
| Civilrechtliche Acte, die von nicht entmündigten Personen ausgeführt wurden | |||||
| III. Fragliche Verhandlungsfähigkeit | |||||
Einleitung.
Umfang. Inhalt und Stellung der Disciplin.
Unter gerichtlicher Medicin versteht man jene Disciplin, welche sich mit der Behandlung von Fragen beschäftigt, die in der civil- und strafrechtlichen Praxis sich ergeben und nur mittelst ärztlicher Vorkenntnisse beantwortet werden können.
Bekanntlich ist eine grosse Zahl der sowohl in der Civil- als in der Strafjustizpflege vorkommenden Rechtsfälle der Art, dass entweder die Feststellung gewisser Thatsachen, oder die Feststellung des Zusammenhanges gewisser Thatsachen mit anderen, überhaupt die Constatirung und Aufklärung gewisser, für die richterliche Entscheidung des einzelnen Falles wichtiger Umstände, ärztliche Kenntnisse erfordert. Es gehören hierher u. A. alle jene Fälle, in denen gewaltsame Schädigungen an der Gesundheit oder am Leben Gegenstand richterlicher Untersuchung werden, ferner jene, in welchen es sich zunächst um die Constatirung gewisser physiologischer, insbesondere geschlechtlicher Zustände handelt.
Die Heranziehung von Aerzten geschieht hier aus gleichem Grunde, wie in anderen Fällen, in welchen, wie sich die österr. Strafprocessordnung vom Jahre 1853 im §. 78 ausdrückt, die Erforschung eines zu untersuchenden Gegenstandes besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzt, andere „Sachverständige“, z. B. Bautechniker, Münz- und Bankbeamte, Kaufleute, Künstler etc., herangezogen werden, um Dinge zu untersuchen und klar zu stellen, welche juristische Bildung allein nicht zu beurtheilen im Stande ist, und der auf diese Weise angestrebte Beweis führt die technische Bezeichnung „Sachverständigenbeweis“, ein Verfahren, welches fast so alt ist, wie geordnete Rechtszustände überhaupt, da man unsicheren Spuren desselben, insbesondere des Abverlangens ärztlicher Gutachten, bereits in den mosaischen Gesetzen, in den 12 Tafeln und im Codex Iustinianeus, ausdrücklichen einschlägigen Bestimmungen aber bereits in den Gesetzen der Alemannen aus dem 6. Jahrhundert, sowie in den späteren Gesetzbüchern, namentlich aber in der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl’s V. aus dem Jahre 1532 begegnet.[1]
Die Zahl und die Qualität der sich in foro ergebenden, ärztliche Intervention erfordernden Fragen bestimmt im Allgemeinen den Umfang und den Inhalt der gerichtlichen Medicin. Was jedoch die Details der Lehre betrifft, so erweitern und vervollkommnen sich dieselben stetig; einerseits, indem die medicinische Wissenschaft überhaupt, auf welcher die gerichtliche Medicin basirt, vorwärts schreitet und immer neue Forschungsresultate zu Tage fördert, die auch unserer Specialdisciplin zu Gute kommen, andererseits, indem specifisch gerichtsärztliche Fragen eingehender und unter Anwendung neuer Hilfsmittel, insbesondere aber auf dem Wege des Experimentes, studirt werden und dadurch vielfach in gegen früher geändertem Lichte erscheinen. Sie werden aber auch beeinflusst durch den jeweiligen Stand der Gesetzgebung, welcher sich die gerichtliche Medicin in formeller, theilweise aber auch in sachlicher Beziehung anpassen muss, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll. Letzteres Moment macht sich eben in der letzten Zeit in eingreifender Weise geltend, da sowohl in Oesterreich, als im deutschen Reich Strafprocessordnung und Strafgesetz eine, neueren Rechtsanschauungen entsprechende Umgestaltung theils bereits erfahren haben, theils binnen Kurzem erfahren werden.
Die gerichtliche Medicin ist angewandte Medicin, und diese Thatsache sichert ihr ihre Stellung in der Reihe der medicinischen Disciplinen. Trotz der specifisch forensischen Zwecke, die die gerichtliche Medicin verfolgt, löst sie sich niemals vom Mutterboden der medicinischen Wissenschaft los, baut sich vielmehr aus dieser auf, wächst und entwickelt sich mit dieser, und die Fragen, die sie behandelt, die Lehrsätze, die sie aufstellt, behalten immer einen rein medicinischen Charakter, obgleich es ausser Zweifel steht, dass sie vorwiegend, ja ausschliesslich forensen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Wenn dennoch einzelne ältere und sogar ein hervorragender neuerer Autor (Taylor) statt der alten, und wenn auch nicht ganz präcisen, so doch nicht unrichtigen Bezeichnung „gerichtliche Medicin“ (Medicina legalis seu forensis, Médecine légale, Medicina forense etc.) jene der „medicinischen Rechtswissenschaft“ (medical jurisprudence) gewählt haben, so ist dies nicht zu billigen.
Ein viel schwererer Irrthum ist es jedoch, wenn man in falscher Auffassung der gerichtlichen Medicin als angewandte Medicin sich der Meinung hingibt, dass, wenn sonst tüchtiges medicinisches Wissen vorhanden sei, sich dessen Anwendung für forense Zwecke von selbst ergebe, und sonach der Lehre der letzteren nur eine nebensächliche Bedeutung zukomme. Leider ist diese irrige Meinung viel verbreitet und sie hat es zum grössten Theile verschuldet, dass ein Fach von so eminent praktischer Bedeutung, wie die gerichtliche Medicin, in den letzten Jahren nicht jene Würdigung gefunden hat, die es verdient.
Man übersieht bei einer solchen Auffassung dreierlei. Erstens, dass die Anwendung medicinischer Kenntnisse in foro ein volles Verständniss des Zweckes verlangt, zu welchem man dieser Kenntnisse bedarf, dass zweitens die Anwendung dieser Kenntnisse formell in bestimmter Weise erfolgen muss, wenn sie dem Richter verwerthbar sein soll, und dass drittens eben aus der eigenthümlichen, durch bestimmte Rechtsfälle dictirten Anwendung medicinischen Wissens Gesichtspunkte und Fragen sich ergeben, die ganz specifischer Art und der sonstigen Aufgabe und Richtung der Heilkunde in der Regel vollkommen fremd sind, und daher besonders gelehrt und gelernt werden müssen. Die erstgenannten zwei Erfordernisse verlangen Kenntniss des Strafgesetzes und der Strafprocessordnung. Wie wichtig diese ist, wird insbesondere bei der Begutachtung von Verletzungen ersichtlich. Was nützt es z. B. dem Richter, wenn ein Arzt, der herbeigerufen wird, um über eine Verletzung am Lebenden oder an der Leiche sich auszusprechen, diese sehr schön und richtig vom klinisch-chirurgischen oder vom pathologisch-anatomischen Standpunkte erörtert, wenn er nicht angibt, ob die Verletzung eine jener Qualitäten besitzt, auf welche es dem Richter ankommt, und wovon die weitere Behandlung des Falles abhängt; und wie kann sich der Arzt über diese Qualität aussprechen, wenn er die betreffenden Unterscheidungen des Strafgesetzes nicht kennt, und die Intentionen nicht versteht, die für den Gesetzgeber massgebend gewesen sind. Was aber die specifische, von der gewöhnlichen Richtung der Heilkunde gewöhnlich weitab liegende Natur der Fragen betrifft, mit denen sich die gerichtliche Medicin beschäftigt, so genügt ein Blick auf die Materien, die wir in unserem Buche behandeln werden, um Jedermann hiervon die Ueberzeugung zu verschaffen.