Häufigkeit gerichtsärztlicher Untersuchungen.

Erwägen wir dazu die Häufigkeit der Rechtsfälle, in denen die Intervention des Gerichtsarztes gefordert wird[2], sowie den Umstand, dass in den meisten derartigen Fällen die ganze weitere Behandlung des Rechtsfalles, insbesondere der Ausfall des Urtheils, von der Untersuchung des Gerichtsarztes und von seinem Gutachten abhängen, dass somit nicht blos allgemein sociale Interessen von höchster Bedeutung, sondern insbesondere das Schicksal, Ehre, Freiheit und selbst das Leben der betreffenden Personen in seine Hände gelegt sind, so bedarf es wohl keiner weiteren Worte, um die Wichtigkeit der gerichtlichen Medicin und die Nothwendigkeit einer selbstständigen und würdigen Stellung derselben zu den übrigen medicinischen Fächern zu demonstriren.

Formeller Theil.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den formellen Vorgang bei der Heranziehung von Sachverständigen überhaupt und von ärztlichen insbesondere, sowie auf das von diesen bei ihren Functionen zu beobachtende formale Verhalten, als auch auf deren Rechte und Pflichten beziehen, sind in der österreichischen, beziehungsweise deutschen Strafprocessordnung, einzelne von ihnen jedoch, namentlich die auf die Untersuchung von Leichen bezüglichen, in bestimmten Specialverordnungen, beziehungsweise Regulativen enthalten. Letztere, sowie die specielle gerichtsärztliche Untersuchungen betreffenden Bestimmungen der Straf-, beziehungsweise Civilprocessordnungen werden bei den einschlägigen Capiteln citirt werden, während hier nur die allgemein giltigen Erwähnung finden sollen.

Oesterreichische Strafprocessordnung. Sachverständige.

Die hierher gehörenden Bestimmungen der österreichischen Strafprocessordnung vom 23. Mai 1873 sind in folgenden Paragraphen derselben enthalten:

§. 116. Der Augenschein ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes nothwendig erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, oder, wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Vertheidiger des Beschuldigten kann die Betheiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Vertheidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntniss zu setzen.

§. 117. Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewähre. Es sind demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen- und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.

§. 118. Sind bei einem Augenscheine Sachverständige erforderlich, so soll der Untersuchungsrichter in der Regel deren zwei beiziehen.

Die Beiziehung eines Sachverständigen genügt, wenn der Fall von geringerer Wichtigkeit ist, oder das Warten bis zum Eintreffen eines zweiten Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich erscheint.