Körnige und fettige Degeneration.
Gleichzeitig wie in den genannten Organen stellt sich die körnige und dann fettige Degeneration noch in anderen Geweben ein, vorzugsweise in den Muskeln, besonders im Herzen und in den Gefässwandungen. Das Herz erscheint in den vorgerückteren Graden schlaff, das Herzfleisch ist leicht zerreisslich, von eigenthümlich trübem Glanz und grauer, mitunter lehmartiger Farbe, und das Mikroskop zeigt undeutliche oder ganz unkenntlich gewordene Querstreifung der Muskelfasern und letztere in verschiedenen Stadien des körnigen und fettigen Zerfalles, in deren ersten die Muskelfasern wie bestäubt, in den späteren von deutlichen Fettkügelchen und das Licht stark brechenden Körnchen durchsetzt erscheinen. Gleiche Veränderungen, jedoch in verschiedener Intensität, zeigt die Musculatur des Stammes und der Extremitäten. Was die Gefässe betrifft, so lässt sich die körnige und fettige Degeneration vorzugsweise an den kleinen Gefässen der Pia, der Hirnsubstanz, sowie der serösen Membranen gut verfolgen und sowohl in der Adventitia als in der Muscularis bemerken. Mit der fettigen Entartung der Gefässwandungen geht eine grössere Zerreisslichkeit derselben einher, welche die Entstehung von Ecchymosen und selbst grösserer Hämorrhagien bedingen kann.
Ueber die Ursachen der acuten körnigen und fettigen Degeneration bei gewissen Vergiftungen ist man noch nicht vollständig im Klaren, doch neigt man sich gegenwärtig der Ansicht zu, dass jene Veränderungen eine partielle Mortification der Gewebe, namentlich des Inhaltes der Drüsenzellen, bedeuten, die theils durch die unmittelbare Wirkung des Giftes selbst, theils durch behinderte Sauerstoffzufuhr veranlasst wird.[411] Das Zusammenwirken beider Factoren bewirkt ein Missverhältniss zwischen Zersetzung der Eiweisskörper und Verbrennung der Zersetzungsproducte (worunter vorzugsweise Fett), welches in der fettigen Degeneration einen eclatanten Ausdruck findet (Fränkel).
Daraus folgt schon theoretisch, dass die betreffenden Veränderungen nicht ausschliesslich nach gewissen Vergiftungen vorkommen, sondern auch nach anderweitigen Erkrankungen sich entwickeln können, die mit Vermehrung des Eiweisszerfalles und Herabsetzung der Oxydationsvorgänge einhergehen. Thatsächlich finden wir die gleichen Degenerationserscheinungen sowohl bei einer Reihe natürlicher Todesarten, wovon wir insbesondere die acuten Infectionskrankheiten, namentlich die exanthematischen, dann die mit allgemeinen Ernährungsstörungen einhergehenden Krankheiten (Tuberculose, protrahirte Anämie) anführen, als auch nach gewissen gewaltsamen Todesfällen, von denen z. B. der Tod in Folge von Brandwunden und die septischen und pyämischen Processe zu nennen sind.[412] Auch die Fäulniss bewirkt Veränderungen, die der „trüben Schwellung“ sehr ähnlich sind, da auch durch sie die Organe anfangs succulenter werden, sich trüben und selbst einen Stich in’s Gelbliche annehmen und dann sowohl der Zelleninhalt, als die Musculatur mit körnigen Massen durchsetzt erscheinen, sie selbst zu kleinen Fetttröpfchen zusammentreten können.
Nach vielen Vergiftungen, namentlich nach solchen mit organischen Giften, ergibt die Obduction nichts Auffallendes, noch weniger aber Charakteristisches. Verhältnissmässig häufig ist der Befund jenem nach Erstickung ähnlich, was sich daraus erklärt, dass viele der betreffenden Gifte, so z. B. die meisten Alkaloide, sowie die gasförmigen und flüchtigen Gifte den Tod durch rasche Lähmung des Respirationsapparates bewirken.
3. Der chemische Nachweis.
Der chemische Nachweis von Gift in Leichentheilen ist nicht Sache des Gerichtsarztes, sondern des Gerichtschemikers, dagegen ist es Aufgabe des ersteren, diesem das Materiale für seine Untersuchung zu liefern. Wie dabei vorzugehen ist, ist aus den oben angeführten Verordnungen zu ersehen, aus welchen sich ergibt, dass nebst dem Magen- und Darminhalt auch der Magen und die Speiseröhre mit einem Stück des Darmes, ferner Stücke der einzelnen Organe, besonders der Leber und der Nieren[413], sowie Blut und Harn zur Untersuchung zurückgelegt werden sollen. Es empfiehlt sich und ist auch theilweise vorgeschrieben, die im Magen gefundenen verdächtigen Substanzen für sich in einem eigenen Gefässe aufzubewahren, ebenso den Magen und Zwölffingerdarm sammt Inhalt, geschieden von den eventuell ebenfalls zu übergebenden unteren Darmpartien und in gleicher Weise die Stücke der übrigen Organe. Weshalb das Regulativ die besondere Aufbewahrung des Harnes fordert, ist aus dem oben über die Ausscheidung der Gifte Gesagten ersichtlich. Eine gesonderte Reservirung des Blutes wird nur dann gefordert, wenn eine spectral-analytische Untersuchung angezeigt erscheint.
Sowohl das preussische Regulativ als die österreichische Vorschrift haben vorzugsweise nur die oberen Partien des Darmes im Auge. Die unteren sollten jedoch auch nicht vernachlässigt werden, namentlich nicht bei der Phosphorvergiftung, da es uns wiederholt gelungen ist, im unteren Ileum und im Dickdarm Phosphor nachzuweisen, während dies im Magen und den oberen Darmpartien nicht mehr möglich war. Die Behauptung Scolosuboff’s (Annal. d’hygiène publ. 1876), dass bei Arsenikvergiftung die grösste Menge des resorbirten Giftes im Gehirn und im Rückenmark sich finde und daher bei solchen und anderweitigen Vergiftungsfällen insbesondere die genannten Organe dem Gerichtschemiker übergeben werden sollen, muss in Folge der gründlichen Untersuchungen unseres Collegen Prof. E. Ludwig („Ueber die Localisation des Arsens im Organismus nach Einverleibung von arseniger Säure.“ Wiener med. Blätter. 1879, Nr. 48–52) als ganz unbegründet zurückgewiesen werden. Dagegen ist es bei Vergiftungen mit flüchtigen Substanzen, z. B. Chloroform, Blausäure, angezeigt, das Gehirn für sich aufzubewahren und chemisch zu untersuchen, da aus diesem der knöchernen Kapsel wegen, in welcher das Gehirn eingeschlossen ist, die genannten Stoffe schwerer verflüchtigen als aus anderen Organen. So vermochte E. Ludwig bei einem von uns obducirten Selbstmordfall durch Chloroform dieses noch im Gehirn, nicht aber in den übrigen Organen nachzuweisen. — In Fällen, wo die Vergiftung per rectum, per vaginam etc. geschah, ist es natürlich geboten, auch diese Organe separirt dem Chemiker zu übergeben. — Dass, insbesondere bei leicht zersetzbaren Giften, die Uebergabe der Leichentheile an den Chemiker thunlichst rasch erfolgen und daher von den Gerichtsärzten betrieben werden soll, ist selbstverständlich. Zusatz von Alkohol ist nur bei längerem Transport und zu befürchtender rapider Fäulniss (die auch die Gefässe sprengen kann) indicirt; in diesem Falle ist aber stets die Beigabe einer Probe des betreffenden Alkohols angezeigt.
Von Wichtigkeit, was auch den Kostenpunkt anbelangt, ist es, dass dem Chemiker von Seite der Gerichtsärzte im Einverständnisse mit dem Untersuchungsgericht eine Information über den concreten Fall und über die vom chemischen Standpunkte erforderlichen Aufklärungen gegeben werde, damit derselbe einestheils nicht überflüssige Untersuchungen anstellt und andererseits nicht allzu summarisch verfährt, so dass z. B. wohl ein Giftstoff nachgewiesen, aber nicht auf dessen quantitative Bestimmungen und auf die Vertheilung desselben in den verschiedenen Organen Rücksicht genommen wird.
Chemische Untersuchung der Leichentheile.