im zweiten Hauptabschnitte: Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes;

im dritten Hauptabschnitte: Die Schwangerschaft und Geburt;

im vierten Hauptabschnitte: Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und den gewaltsamen Tod;

im fünften Hauptabschnitte: Die gerichtliche Psychopathologie.

In diesen Hauptabschnitten, welche wieder in Unterabschnitte getheilt werden sollen, lassen sich die wichtigsten in foro vorkommenden ärztlichen Fragen unterbringen.

Erster Hauptabschnitt.
Die Zeugungsfähigkeit.

Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.

§. 53. Mangel an dem nöthigen Einkommen, erwiesene oder gemein bekannte schlechte Sitten, ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke der Ehe hinderliche Gebrechen desjenigen, mit dem die Ehe eingegangen werden will, sind rechtmässige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen.

§. 60. Das immerwährende Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, ist ein Ehehinderniss, wenn es schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war. Ein blos zeitliches, oder erst während der Ehe zugestossenes, selbst unheilbares Unvermögen kann das Band der Ehe nicht auflösen.

§. 99. Die Vermuthung ist immer für die Giltigkeit der Ehe. Das angeführte Ehehinderniss muss also vollständig bewiesen werden, und weder das übereinstimmende Geständniss beider Ehegatten hat hier die Kraft eines Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten stattgegeben werden.