Inwieferne der Gerichtsarzt gegen eventuelle Ausschreitungen von Seite des Angeklagten u. s. w. geschützt erscheint, geht aus den oben angeführten §§. 235 und 236 der österr. St. P. O., sowie aus den §§. 153 und 300 des österr. Strafgesetzes hervor; ebenso aber ergibt sich aus den §§. 165 und 301 des österr. Strafgesetzentwurfes und aus dem §. 278 des deutschen Strafgesetzes, welchen Strafen der Gerichtsarzt anheimfällt, wenn er sich beikommen lassen sollte, seine Vertrauensstellung zu missbrauchen und eine wissentlich falsche Aussage zu machen.

Sachlicher Theil.

Die Intervention ärztlicher Sachverständiger wird von Seite der Gerichte im Allgemeinen in folgenden Fällen in Anspruch genommen:

1. Wenn die Zeugungsfähigkeit eines Individuums in Frage kommt;

2. bei Anklagen wegen gesetzwidriger Befriedigung des Geschlechtstriebes;

3. bei fraglicher Schwangerschaft und Geburt;

4. bei Anklagen wegen Schädigung eines Individuums an der Gesundheit oder wegen gewaltsamer Tödtung;

5. bei fraglichem Geisteszustand einer Person.

Es erscheint uns zweckmässig, entsprechend diesen Fällen den sachlichen Theil unseres Buches in bestimmte Hauptabschnitte einzutheilen, in denen wir zu behandeln gedenken:

im ersten Hauptabschnitte: die Zeugungsfähigkeit;