Schliesslich ist noch die Wendt-Wreden’sche Paukenhöhlenprobe zu erwähnen. Nachdem zuerst Wreden (1868) darauf aufmerksam gemacht hatte, dass das fötale Schleimgewebe (fötale Sulze, Schleimhautpolster), welches, wie schon Tröltsch (1858) nachwies, die Paukenhöhle des Fötus vollkommen ausfüllt, schon in den ersten Stunden nach der Geburt sich rückbilde, wodurch die Paukenhöhle erst ein Lumen erhalte, trat Wendt[488] mit der Behauptung auf, dass die Verkleinerung des gallertigen Schleimhautpolsters und damit die Bildung eines Lumens in der Paukenhöhle sofort mit dem Eintritt kräftiger Athembewegungen erfolge, indem das aspirirte Medium gleichzeitig in die Paukenhöhle dringe und das Schleimhautpolster verdränge.

Durch die Arbeiten von Lesser (l. c.) und Hněvkovský[489], insbesondere durch letztere, ist die Ohrenprobenfrage endgiltig, und zwar zu ihrem Ungunsten, erledigt worden.

Aus letzterer, welche in unserem Institute ausgeführt wurde, ergibt sich Folgendes: Die embryonale Paukenhöhle ist thatsächlich von einem aus sogenanntem Virchow’schen Schleimgewebe bestehenden „Schleimhautpolster“ ausgefüllt. Dasselbe schwindet jedoch in der Regel frühzeitig (im 5.-7. Monat), indem es sich allmälig zur Paukenschleimhaut umbildet, wodurch ebenso allmälig die Paukenhöhle ein Lumen erhält, das theils durch von der Schleimhaut stammende Flüssigkeit, theils durch von der Tuba aus mechanisch oder bei den Schlingbewegungen des Fötus eindringende Fruchtwässer ausgefüllt wird. Nur ausnahmsweise erhält sich das Schleimhautpolster bis in die letzten Monate der Schwangerschaft. Auch in diesem Falle schwindet dasselbe und erfolgt die Bildung eines Paukenlumens nur allmälig, keineswegs aber schon mit den ersten Respirationsbewegungen und durch das Eindringen des Respirationsmediums, da das „Paukenhöhlenpolster“ seiner Structur wegen eine rasche Verdrängung desselben gar nicht gestattet, sondern, wie die directe Beobachtung erkennen lässt, eine nicht unbeträchtliche Resistenzfähigkeit zeigt. Ist das Lumen der Paukenhöhle, wie gewöhnlich, bereits gebildet, so kann das umgebende Medium allerdings in die Paukenhöhle eindringen; dies kann aber ebenso gut wie durch Respirations- oder Schlingbewegungen auch erst nach dem Tode mechanisch durch Diffusion der betreffenden Flüssigkeiten oder durch capillare Thätigkeit geschehen, da, wie Hněvkovský durch zahlreiche Versuche nachwies, auch wenn Leichen in Flüssigkeiten gelegt werden, letztere in die Paukenhöhle eindringen, was nicht blos von klaren, sondern auch von corpusculäre Elemente enthaltenden Flüssigkeiten gilt (vide [pag. 579]). Insbesondere durch letzteren Nachweis wird die sogenannte Paukenhöhlenprobe für die Diagnose des Gelebthabens, respective auch für die des Ertrinkungstodes, nahezu bedeutungslos.

B. Wie lange hat das Kind nach der Geburt gelebt?

Die Nothwendigkeit einer speciellen Beantwortung dieser Frage erhellt aus dem Begriffe des Kindesmordes. Da nämlich das Strafgesetz die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter nur dann als Kindesmord betrachtet und milder bestraft, wenn dieselbe bei, respective in (während) oder gleich nach der Geburt erfolgte, so ergibt sich daraus, dass die Tödtung als gewöhnlicher Mord behandelt wird, wenn sie erst einige Zeit nach der Geburt vorgenommen worden ist.

Abnormer Zustand der Entbundenen.

Die Zeit nach der Geburt, bis zu welcher die Tödtung eines Kindes durch die Mutter noch als Kindesmord behandelt wird, ist im Gesetze nirgends fixirt; es ergibt sich jedoch aus dem Umstande, dass, wie bereits oben erwähnt wurde, vorzugsweise die abnorme somatische und psychische Aufregung, in der sich eine Gebärende befindet, den Grund bildet, warum unser Strafgesetz dem Kindesmord eine mildere Auffassung zu Theil werden lässt, dass vom Kindesmord nur so lange die Rede sein sollte, als jener Zustand abnormer Aufregung besteht, wegen dessen das Gesetz eine mildere Auffassung der Tödtung platzgreifen lässt. Dass sich in dieser Beziehung eine bestimmte Frist nicht fixiren lässt, liegt in der Natur der Sache, und daher kommt es, dass die von älteren Gesetzbüchern aufgestellte Frist, binnen welcher die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter noch als Kindesmord qualificirt werden sollte, sehr verschieden ausgefallen ist. So betrug dieselbe nach dem bayerischen St.-G. 3 Tage, nach jenem für Sachsen, Württemberg, Braunschweig und Baden 24 Stunden. Das gegenwärtige österreichische St.-G. sowohl, als der St.-G.-Entw. und das deutsche St.-G. haben eine präcise Fristbestimmung nicht für nothwendig erachtet, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass trotz des Ausdruckes „gleich nach der Geburt“, der sich offenbar nur auf die Zeit unmittelbar nach der Entbindung bezieht, dennoch die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter auch dann als Kindesmord behandelt werden würde, wenn dieselbe erst nachträglich, aber noch unter dem Einflusse des durch den Gebäract gesetzten somatischen und psychischen abnormen Zustandes, begangen worden wäre. Erfahrungsgemäss kommt aber eine nachträgliche Tödtung des Kindes nur ganz ausnahmsweise vor und wäre ein solcher Fall ganz concret zu beurtheilen.

Eine Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 1854 erklärte aus Anlass eines derartigen Vorkommnisses für wünschenswerth, dass in jedem solchen zweifelhaften Falle sachverständige Aerzte befragt werden sollen, ob bei den vorwaltenden Verhältnissen nach medicinisch-psychologischen Grundsätzen anzunehmen sei, dass die Beschuldigte zur Zeit der That sich noch in jenem abnormen Zustande befunden habe, den das Gesetz bei Begehung eines Kindesmordes voraussetzt (Herbst, Commentar, pag. 300). Ein Fall, in welchem eine, erst eine Stunde nach der Entbindung begangene Tödtung des Kindes vom Oberlandesgericht doch noch als Kindesmord qualificirt wurde, wird in Nr. 15 der „Gerichtshalle“ vom Jahre 1873 mitgetheilt.

Im Allgemeinen werden wir zugeben müssen, dass die durch den Geburtsact gesetzte psychische Aufregung in der Regel noch mehrere Stunden nach der Geburt das Handeln der Entbundenen beeinflussen kann. Für die spätere Zeit könnte dies nur ausnahmsweise zugegeben werden und es wäre eine solche Ausnahme durch die concreten Verhältnisse des Falles zu motiviren. Bei der Beurtheilung solcher Fälle ist im Auge zu behalten, dass die Gemüthsaufregung, wegen welcher das Gesetz den Kindesmord milder behandelt als den gewöhnlichen Mord, von dem Gesetzgeber als ein bei Gebärenden, namentlich bei heimlich Gebärenden, gewissermassen de norma bestehender Zustand aufgefasst wird, dessen Dauer eine variable ist, dass aber darunter nicht Einflüsse gemeint sind, die pathologisch die freie Selbstbestimmungsfähigkeit einer eben Entbundenen oder einer Wöchnerin beeinträchtigen oder aufheben können, weshalb letztere, wenn sie vorhanden wären, speciell beurtheilt und als psychopathische Zustände im engeren Sinne behandelt werden müssten.

Ein Kind, das soeben zur Welt gekommen ist, nennt man ein neugeborenes und den Zustand desselben, den des Neugeborenseins. Bei Untersuchung von Kindesleichen wegen Verdacht auf Kindesmord handelt es sich eben darum, ob dieselben die Kennzeichen des genannten Zustandes bieten oder nicht. Zu diesem Behufe ist sowohl das äussere als das innere Verhalten der Leiche in Betracht zu ziehen.