§. 695. Ein Ehegatte, welcher durch sein Betragen bei oder nach der Beiwohnung die Erreichung des gesetzmässigen Zweckes derselben vorsätzlich hindert, gibt dem Anderen zur Scheidung rechtmässig Anlass.
§. 696. Ein auch während der Ehe erst entstandenes, gänzliches oder unheilbares Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht begründet ebenfalls Scheidung.
§. 697. Ein Gleiches gilt von unheilbaren körperlichen Gebrechen, welche Ekel und Abscheu erregen, oder die Erfüllung der Zwecke des Ehestandes gänzlich hindern.
Rhein. Civilgesetzb. (Code civil).
Art. 313. Der Mann kann nicht unter Anführung seines natürlichen Unvermögens das in der Ehe geborene Kind verleugnen.
Deutsches St. G. B.
§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte — — — die Zeugungsfähigkeit verliert — — so ist auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren, oder Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.
Wann kommt die Zeugungsfähigkeit in Frage?
Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Zeugungsfähigkeit einer Person in folgenden Rechtsfällen in Frage kommen kann:
1. Bei beabsichtigten Eheschliessungen: wenn an der Zeugungsfähigkeit eines Theiles gezweifelt wird. (Bürg. Ges.-Buch §. 53.)